Jacoby, Johann: Vier Fragen, beantwortet von einem Ostpreußen. Mannheim, 1841.fung erscheinen; ist der Gegenstand ein politischer, so fällt fung erſcheinen; iſt der Gegenſtand ein politiſcher, ſo faͤllt <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0015" n="9"/> fung erſcheinen; iſt der Gegenſtand ein politiſcher, ſo faͤllt<lb/> meiſtens die Pruͤfung einem Polizeiagenten anheim, der<lb/> bei den vagen Beſtimmungen des Cenſurreglements (vom<lb/> 18. October 1819) ſich allein nach den beſonderen In-<lb/> ſtructionen des Miniſters zu richten hat. Vom Miniſter<lb/> vollkommen abhaͤngig und nur dem Miniſter verantwort-<lb/> lich, iſt dieſer Cenſor alles zu ſtreichen gezwungen, was<lb/> den individuellen Anſichten und Abſichten ſeines Obern nicht<lb/> genehm iſt. Fuͤhrt der Verfaſſer gegen ihn Klage, ſo wird er<lb/> in der Regel abſchlaͤgig beſchieden, oder erhaͤlt ſein Recht erſt<lb/> nach ſo langer Zeit, daß er keinen Gebrauch mehr davon<lb/> machen kann. Wie waͤre es ſonſt auch moͤglich, daß ſeit<lb/> jenem im Jahre 1804 ausgeſprochenen Lobe anſtaͤndiger<lb/> Publicitaͤt man in keiner preußiſchen Zeitung, in keinem<lb/> hier gedruckten Buche auch nur den leiſeſten Tadel uͤber<lb/> das Verfahren des untergeordnetſten Beamten findet, daß<lb/> jede das oͤffentliche Intereſſe nur entfernt beruͤhrende An-<lb/> deutung (die Rubrik Inland der Staats-Zeitung wird<lb/> wohl Niemand hierher rechnen), um veroͤffentlicht zu wer-<lb/> den ſich erſt außerhalb der preußiſchen Grenzen fluͤchten<lb/> muß! Und auch hier ſelbſt iſt ſie nicht ſicher vor jener<lb/> bedenklichen Beamten-Eigenmacht, welche mit Recht<lb/> Friedrich Wilhelm <hi rendition="#aq">III</hi>. als die nothwendige Folge unter-<lb/> druͤckter Publicitaͤt bezeichnete, damit auch durch auslaͤndi-<lb/> ſche Zeitungen kein unguͤnſtiges Urtheil uͤber Beamten-<lb/> Handlungen, keine irgend freimuͤthige Beleuchtung unſerer<lb/> Zuſtaͤnde nach Preußen gelange, werden dergleichen Blaͤt-<lb/> ter entweder verboten, oder deren Redactionen durch wohl-<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [9/0015]
fung erſcheinen; iſt der Gegenſtand ein politiſcher, ſo faͤllt
meiſtens die Pruͤfung einem Polizeiagenten anheim, der
bei den vagen Beſtimmungen des Cenſurreglements (vom
18. October 1819) ſich allein nach den beſonderen In-
ſtructionen des Miniſters zu richten hat. Vom Miniſter
vollkommen abhaͤngig und nur dem Miniſter verantwort-
lich, iſt dieſer Cenſor alles zu ſtreichen gezwungen, was
den individuellen Anſichten und Abſichten ſeines Obern nicht
genehm iſt. Fuͤhrt der Verfaſſer gegen ihn Klage, ſo wird er
in der Regel abſchlaͤgig beſchieden, oder erhaͤlt ſein Recht erſt
nach ſo langer Zeit, daß er keinen Gebrauch mehr davon
machen kann. Wie waͤre es ſonſt auch moͤglich, daß ſeit
jenem im Jahre 1804 ausgeſprochenen Lobe anſtaͤndiger
Publicitaͤt man in keiner preußiſchen Zeitung, in keinem
hier gedruckten Buche auch nur den leiſeſten Tadel uͤber
das Verfahren des untergeordnetſten Beamten findet, daß
jede das oͤffentliche Intereſſe nur entfernt beruͤhrende An-
deutung (die Rubrik Inland der Staats-Zeitung wird
wohl Niemand hierher rechnen), um veroͤffentlicht zu wer-
den ſich erſt außerhalb der preußiſchen Grenzen fluͤchten
muß! Und auch hier ſelbſt iſt ſie nicht ſicher vor jener
bedenklichen Beamten-Eigenmacht, welche mit Recht
Friedrich Wilhelm III. als die nothwendige Folge unter-
druͤckter Publicitaͤt bezeichnete, damit auch durch auslaͤndi-
ſche Zeitungen kein unguͤnſtiges Urtheil uͤber Beamten-
Handlungen, keine irgend freimuͤthige Beleuchtung unſerer
Zuſtaͤnde nach Preußen gelange, werden dergleichen Blaͤt-
ter entweder verboten, oder deren Redactionen durch wohl-
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