Jacoby, Johann: Vier Fragen, beantwortet von einem Ostpreußen. Mannheim, 1841.Wie es in einem Lande, wo man so peinlich jede der In Betracht der Communal-Verfassung muß Während man 1808 keinem unbescholtenen Einwohner Wie es in einem Lande, wo man ſo peinlich jede der In Betracht der Communal-Verfaſſung muß Waͤhrend man 1808 keinem unbeſcholtenen Einwohner <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0017" n="11"/> <p>Wie es in einem Lande, wo man ſo peinlich jede der<lb/> Regierung mißliebige Aeußerung bewacht, mit der<lb/><hi rendition="#et"><hi rendition="#g">Vertretung des Volkes</hi></hi><lb/> ſtehe, laͤßt ſich leichtlich errathen. Wenn man die unbe-<lb/> dingten (meiſt beamteten) Vertheidiger des Beſtehenden<lb/> fragt, jene Schriftſteller, deren Dienſtbefliſſenheit es ſo<lb/> trefflich verſteht Muͤcken zu ſeigen und Kameele zu ver-<lb/> ſchlucken, ſo hoͤrt man alsbald die Communal-Verfaſſung,<lb/> die Kreis- und Provinzial-Staͤnde als repraͤſentirende Or-<lb/> gane des Volksbewußtſeins, als genuͤgende Garantien der<lb/> Zukunft lobpreiſen. Daß dieſe Einrichtungen aber, ſo<lb/> lange ſie nicht in oͤffentlich berathenden <hi rendition="#g">Reichsſtaͤnden</hi><lb/> ihre nothwendige Ergaͤnzung erhalten, ſchlimmer als gar<lb/> keine Vertretung, naͤmlich bloße <hi rendition="#g">Schein</hi>vertretung ſind,<lb/> wird aus dem Folgenden ſich nur zu augenfaͤllig ergeben.</p><lb/> <p>In Betracht der <hi rendition="#g">Communal-Verfaſſung</hi> muß<lb/> vor allem die Staͤdte-Ordnung von 1808 von der revi-<lb/> dirten des Jahres 1831 wohl unterſchieden werden. Er-<lb/> ſtere traͤgt den <choice><sic>lieberalen</sic><corr>liberalen</corr></choice> Charakter der damaligen Zeit<lb/> und achtet der Buͤrger Selbſtſtaͤndigkeit; die zweite wird<lb/> uͤberall von der Jetzt-Regierung beguͤnſtigt und den Staͤd-<lb/> ten dringend anempfohlen.</p><lb/> <p>Waͤhrend man 1808 keinem unbeſcholtenen Einwohner<lb/> der Stadt das Buͤrgerrecht verſagte (§. 19. d. St.-Ord.),<lb/> wird von der revidirten Staͤdte-Ordnung (§. 14. 15.)<lb/> ein nicht unbedeutender Cenſus verlangt; waͤhrend 1808<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [11/0017]
Wie es in einem Lande, wo man ſo peinlich jede der
Regierung mißliebige Aeußerung bewacht, mit der
Vertretung des Volkes
ſtehe, laͤßt ſich leichtlich errathen. Wenn man die unbe-
dingten (meiſt beamteten) Vertheidiger des Beſtehenden
fragt, jene Schriftſteller, deren Dienſtbefliſſenheit es ſo
trefflich verſteht Muͤcken zu ſeigen und Kameele zu ver-
ſchlucken, ſo hoͤrt man alsbald die Communal-Verfaſſung,
die Kreis- und Provinzial-Staͤnde als repraͤſentirende Or-
gane des Volksbewußtſeins, als genuͤgende Garantien der
Zukunft lobpreiſen. Daß dieſe Einrichtungen aber, ſo
lange ſie nicht in oͤffentlich berathenden Reichsſtaͤnden
ihre nothwendige Ergaͤnzung erhalten, ſchlimmer als gar
keine Vertretung, naͤmlich bloße Scheinvertretung ſind,
wird aus dem Folgenden ſich nur zu augenfaͤllig ergeben.
In Betracht der Communal-Verfaſſung muß
vor allem die Staͤdte-Ordnung von 1808 von der revi-
dirten des Jahres 1831 wohl unterſchieden werden. Er-
ſtere traͤgt den liberalen Charakter der damaligen Zeit
und achtet der Buͤrger Selbſtſtaͤndigkeit; die zweite wird
uͤberall von der Jetzt-Regierung beguͤnſtigt und den Staͤd-
ten dringend anempfohlen.
Waͤhrend man 1808 keinem unbeſcholtenen Einwohner
der Stadt das Buͤrgerrecht verſagte (§. 19. d. St.-Ord.),
wird von der revidirten Staͤdte-Ordnung (§. 14. 15.)
ein nicht unbedeutender Cenſus verlangt; waͤhrend 1808
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