Jacoby, Johann: Vier Fragen, beantwortet von einem Ostpreußen. Mannheim, 1841.aus, das dem ersten Gerichtshofe zur Publication über- Und trotz alledem mißtraut man der richterlichen 2*
aus, das dem erſten Gerichtshofe zur Publication uͤber- Und trotz alledem mißtraut man der richterlichen 2*
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0025" n="19"/> aus, das dem erſten Gerichtshofe zur Publication uͤber-<lb/> ſendet wird. (Ergaͤnzung. z. Pr. Cr. R. herausgegeben<lb/> v. Graͤff, Koch etc. 1838. <hi rendition="#aq">I</hi>. pag. 155-157.) Die<lb/> Cabinets-Ordre v. 25. Januar 1823 befiehlt ferner, daß<lb/> — wenn bei Prozeſſen zwiſchen Privatleuten, oder zwi-<lb/> ſchen Privaten und dem Staate (!) eine in Staatsver-<lb/> traͤgen enthaltene Beſtimmung zur Entſcheidung der Sache<lb/> beitraͤgt, die Gerichte „<hi rendition="#g">ohne Unterſchied</hi>, <hi rendition="#g">ob der preu</hi>-<lb/><hi rendition="#g">ßiſche Staat bei Abfaſſung der Vertraͤge con</hi>-<lb/><hi rendition="#g">currirt oder nicht</hi>,“ „<hi rendition="#g">vor Abfaſſung des Er</hi>-<lb/><hi rendition="#g">kenntniſſes</hi>“ die Aeußerung des Miniſters einholen<lb/> und bei der Entſcheidung lediglich darnach zu achten ha-<lb/> ben (ſiehe Kluͤber Selbſtſtaͤndigkeit des Richteramts etc.) —</p><lb/> <p>Und trotz alledem mißtraut man der richterlichen<lb/> Willfaͤhrigkeit; denn nicht ſelten (wie bei ſog. Staats-<lb/> vergehen) werden Special-Commiſſionen ernannt oder wohl<lb/> gar polizeylich-adminiſtrative Maßregeln beliebt. Hieher<lb/> gehoͤrt z. B. das Gebot fuͤr die rheiniſchen Juſtizbehoͤr-<lb/> den, ſich in die Verhaftungen von Demagogen nicht eher<lb/> zu miſchen, als bis die <hi rendition="#g">Adminiſtration</hi> die Sache dem<lb/> Gerichte uͤbergeben werde. (Cab. Ordr. v. 21 Augſt.<lb/> 1819, nie foͤrmlich publicirt und erſt im Jahre 1824<lb/> durch Lottners Sammlung <hi rendition="#aq">III</hi>. 569, bekannt geworden).<lb/> Eine fernere Cab. Ord. v. 15. Januar 1825 ermaͤchtigt<lb/> die rheiniſchen <hi rendition="#g">Polizeibehoͤrden</hi>, nach den Geſezen der<lb/> alten Provinzen zu verfahren und mit Gefaͤngniß oder<lb/> Zwangsarbeit von 8 Tagen bis 4 Wochen (ohne Con-<lb/> curenz der <hi rendition="#g">Juſtiz</hi>) zu ſtrafen.</p><lb/> <fw place="bottom" type="sig">2*</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [19/0025]
aus, das dem erſten Gerichtshofe zur Publication uͤber-
ſendet wird. (Ergaͤnzung. z. Pr. Cr. R. herausgegeben
v. Graͤff, Koch etc. 1838. I. pag. 155-157.) Die
Cabinets-Ordre v. 25. Januar 1823 befiehlt ferner, daß
— wenn bei Prozeſſen zwiſchen Privatleuten, oder zwi-
ſchen Privaten und dem Staate (!) eine in Staatsver-
traͤgen enthaltene Beſtimmung zur Entſcheidung der Sache
beitraͤgt, die Gerichte „ohne Unterſchied, ob der preu-
ßiſche Staat bei Abfaſſung der Vertraͤge con-
currirt oder nicht,“ „vor Abfaſſung des Er-
kenntniſſes“ die Aeußerung des Miniſters einholen
und bei der Entſcheidung lediglich darnach zu achten ha-
ben (ſiehe Kluͤber Selbſtſtaͤndigkeit des Richteramts etc.) —
Und trotz alledem mißtraut man der richterlichen
Willfaͤhrigkeit; denn nicht ſelten (wie bei ſog. Staats-
vergehen) werden Special-Commiſſionen ernannt oder wohl
gar polizeylich-adminiſtrative Maßregeln beliebt. Hieher
gehoͤrt z. B. das Gebot fuͤr die rheiniſchen Juſtizbehoͤr-
den, ſich in die Verhaftungen von Demagogen nicht eher
zu miſchen, als bis die Adminiſtration die Sache dem
Gerichte uͤbergeben werde. (Cab. Ordr. v. 21 Augſt.
1819, nie foͤrmlich publicirt und erſt im Jahre 1824
durch Lottners Sammlung III. 569, bekannt geworden).
Eine fernere Cab. Ord. v. 15. Januar 1825 ermaͤchtigt
die rheiniſchen Polizeibehoͤrden, nach den Geſezen der
alten Provinzen zu verfahren und mit Gefaͤngniß oder
Zwangsarbeit von 8 Tagen bis 4 Wochen (ohne Con-
curenz der Juſtiz) zu ſtrafen.
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