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Jahn, Friedrich L.; Eiselen, Ernst W. B.: Die deutsche Turnkunst, zur Einrichtung der Turnplätze dargestellt. Berlin, 1816.

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und niemals ein Gemisch von sehr verschiedenem Alter.
So dürfen, wenn die 16 und 17 jährigen spielen,
keine 12 und 13 jährige zugelassen werden. Es
folgen nun die nothwendigsten Spielgesetze:

1. Es sind 4 Burgen und 1 Stadt.

2. Die Spieler sind so vertheilt, daß nach besetzten
Plätzen auf jeder Seite gleich viele sind.

3. In der Stadt muß immer so viel Besatzung sein,
als in zweien Burgen zusammen.

4. Bei voller Besatzung darf kein Platz genom-
men werden; bei unvollzähliger durch die
fünffache Zahl derselben.

5. Unbesetzte Plätze werden genommen, und mit
der für sie bestimmten Zahl belegt.

6. Zu je zwei Gefangenen gehört ein Mann
Besatzung.

7. Gefangene werden befreit, wenn der Entsatz
fünfmal so zahlreich ist, als ihre Bewacher.

8. Gefangene werden in jedem Fall befreit, wenn
der Feind mit seiner ganzen noch übrigen Macht,
die jedoch größer sein muß als die Zahl der Ge-
fangenen, vor den Platz rückt, und nur die gesetz-
mäßigen Bewacher drinn sind.

Will eine Anzahl von 16 -- 30 Ritter und
Bürger spielen, so müssen sie 2 schräg gegen ein-
ander liegende Burgen nehmen; die beiden andern

Bur-

und niemals ein Gemiſch von ſehr verſchiedenem Alter.
So dürfen, wenn die 16 und 17 jährigen ſpielen,
keine 12 und 13 jährige zugelaſſen werden. Es
folgen nun die nothwendigſten Spielgeſetze:

1. Es ſind 4 Burgen und 1 Stadt.

2. Die Spieler ſind ſo vertheilt, daß nach beſetzten
Plätzen auf jeder Seite gleich viele ſind.

3. In der Stadt muß immer ſo viel Beſatzung ſein,
als in zweien Burgen zuſammen.

4. Bei voller Beſatzung darf kein Platz genom-
men werden; bei unvollzähliger durch die
fünffache Zahl derſelben.

5. Unbeſetzte Plätze werden genommen, und mit
der für ſie beſtimmten Zahl belegt.

6. Zu je zwei Gefangenen gehört ein Mann
Beſatzung.

7. Gefangene werden befreit, wenn der Entſatz
fünfmal ſo zahlreich iſt, als ihre Bewacher.

8. Gefangene werden in jedem Fall befreit, wenn
der Feind mit ſeiner ganzen noch übrigen Macht,
die jedoch größer ſein muß als die Zahl der Ge-
fangenen, vor den Platz rückt, und nur die geſetz-
mäßigen Bewacher drinn ſind.

Will eine Anzahl von 16 — 30 Ritter und
Bürger ſpielen, ſo müſſen ſie 2 ſchräg gegen ein-
ander liegende Burgen nehmen; die beiden andern

Bur-
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[180/0250] und niemals ein Gemiſch von ſehr verſchiedenem Alter. So dürfen, wenn die 16 und 17 jährigen ſpielen, keine 12 und 13 jährige zugelaſſen werden. Es folgen nun die nothwendigſten Spielgeſetze: 1. Es ſind 4 Burgen und 1 Stadt. 2. Die Spieler ſind ſo vertheilt, daß nach beſetzten Plätzen auf jeder Seite gleich viele ſind. 3. In der Stadt muß immer ſo viel Beſatzung ſein, als in zweien Burgen zuſammen. 4. Bei voller Beſatzung darf kein Platz genom- men werden; bei unvollzähliger durch die fünffache Zahl derſelben. 5. Unbeſetzte Plätze werden genommen, und mit der für ſie beſtimmten Zahl belegt. 6. Zu je zwei Gefangenen gehört ein Mann Beſatzung. 7. Gefangene werden befreit, wenn der Entſatz fünfmal ſo zahlreich iſt, als ihre Bewacher. 8. Gefangene werden in jedem Fall befreit, wenn der Feind mit ſeiner ganzen noch übrigen Macht, die jedoch größer ſein muß als die Zahl der Ge- fangenen, vor den Platz rückt, und nur die geſetz- mäßigen Bewacher drinn ſind. Will eine Anzahl von 16 — 30 Ritter und Bürger ſpielen, ſo müſſen ſie 2 ſchräg gegen ein- ander liegende Burgen nehmen; die beiden andern Bur-

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Zitationshilfe: Jahn, Friedrich L.; Eiselen, Ernst W. B.: Die deutsche Turnkunst, zur Einrichtung der Turnplätze dargestellt. Berlin, 1816, S. 180. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jahn_turnkunst_1816/250>, abgerufen am 21.11.2024.