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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 1. Leipzig, 1852.

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Erstes Buch -- Ausgangspunkte des röm. Rechts.
daß der ältere römische Staat auf dem Familienprinzip und
der Wehrverfassung beruhte, sondern ebensowohl darin den Ein-
fluß nachzuweisen, den diese beiden Motive auf das ganze
Recht ausgeübt haben. Wir befolgen dabei folgende Anord-
nung:

1. Das Familienprinzip.
a. das Wesen der Gentilverbindung §. 14.
b. Stellung des Individuums zur Gemeinschaft §. 15.
c. Stellung außerhalb der Gentilverbindung §. 16.
2. Der Einfluß der Wehrverfassung auf Staat und Recht §. 17.
1. Das Familienprinzip.
Die Gentilverbindung -- Die Gens eine Familie im Großen
und ein Staat im Kleinen -- Einfluß auf das gesammte Recht.

XIV. Der römische Geschlechterstaat gleicht einer Pyramide.
Die Basis desselben bilden dreihundert Gentes, die in pyrami-
dalischer Abstufung zuerst in dreißig Curien, sodann in drei
Tribus und endlich in die persönliche Spitze des Ganzen, den
König, zusammenlaufen. Nur die Gentes stehen hier zur Be-
trachtung; es ist bereits im vorigen Paragraphen bemerkt, daß
nur sie dem Familienprinzip, die Curien und Tribus aber sowie
das Königthum der Wehrverfassung angehören. Daß die Gen-
tes in der That auf dem Familienprinzip beruhen, ist zwar in
Abrede gestellt, allein man hat dabei auf Unwesentliches Ge-
wicht gelegt. Ob nämlich alle Mitglieder einer Gens wirklich
denselben Stammvater gehabt haben, ob die Idee der Verwand-
schaft sich im Laufe der Zeit völlig verloren und die Gens sich
in eine gewöhnliche politische Corporation verwandelt hat, das
ist gleichgültig. Das wesentliche ist, ob die Gens in ihrem gan-
zen Geist und Zuschnitt ursprünglich auf der Idee der Familien-
verbindung beruht, und ein Blick, sollte man sagen, müßte dies

Erſtes Buch — Ausgangspunkte des röm. Rechts.
daß der ältere römiſche Staat auf dem Familienprinzip und
der Wehrverfaſſung beruhte, ſondern ebenſowohl darin den Ein-
fluß nachzuweiſen, den dieſe beiden Motive auf das ganze
Recht ausgeübt haben. Wir befolgen dabei folgende Anord-
nung:

1. Das Familienprinzip.
a. das Weſen der Gentilverbindung §. 14.
b. Stellung des Individuums zur Gemeinſchaft §. 15.
c. Stellung außerhalb der Gentilverbindung §. 16.
2. Der Einfluß der Wehrverfaſſung auf Staat und Recht §. 17.
1. Das Familienprinzip.
Die Gentilverbindung — Die Gens eine Familie im Großen
und ein Staat im Kleinen — Einfluß auf das geſammte Recht.

XIV. Der römiſche Geſchlechterſtaat gleicht einer Pyramide.
Die Baſis deſſelben bilden dreihundert Gentes, die in pyrami-
daliſcher Abſtufung zuerſt in dreißig Curien, ſodann in drei
Tribus und endlich in die perſönliche Spitze des Ganzen, den
König, zuſammenlaufen. Nur die Gentes ſtehen hier zur Be-
trachtung; es iſt bereits im vorigen Paragraphen bemerkt, daß
nur ſie dem Familienprinzip, die Curien und Tribus aber ſowie
das Königthum der Wehrverfaſſung angehören. Daß die Gen-
tes in der That auf dem Familienprinzip beruhen, iſt zwar in
Abrede geſtellt, allein man hat dabei auf Unweſentliches Ge-
wicht gelegt. Ob nämlich alle Mitglieder einer Gens wirklich
denſelben Stammvater gehabt haben, ob die Idee der Verwand-
ſchaft ſich im Laufe der Zeit völlig verloren und die Gens ſich
in eine gewöhnliche politiſche Corporation verwandelt hat, das
iſt gleichgültig. Das weſentliche iſt, ob die Gens in ihrem gan-
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verbindung beruht, und ein Blick, ſollte man ſagen, müßte dies

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[168/0186] Erſtes Buch — Ausgangspunkte des röm. Rechts. daß der ältere römiſche Staat auf dem Familienprinzip und der Wehrverfaſſung beruhte, ſondern ebenſowohl darin den Ein- fluß nachzuweiſen, den dieſe beiden Motive auf das ganze Recht ausgeübt haben. Wir befolgen dabei folgende Anord- nung: 1. Das Familienprinzip. a. das Weſen der Gentilverbindung §. 14. b. Stellung des Individuums zur Gemeinſchaft §. 15. c. Stellung außerhalb der Gentilverbindung §. 16. 2. Der Einfluß der Wehrverfaſſung auf Staat und Recht §. 17. 1. Das Familienprinzip. Die Gentilverbindung — Die Gens eine Familie im Großen und ein Staat im Kleinen — Einfluß auf das geſammte Recht. XIV. Der römiſche Geſchlechterſtaat gleicht einer Pyramide. Die Baſis deſſelben bilden dreihundert Gentes, die in pyrami- daliſcher Abſtufung zuerſt in dreißig Curien, ſodann in drei Tribus und endlich in die perſönliche Spitze des Ganzen, den König, zuſammenlaufen. Nur die Gentes ſtehen hier zur Be- trachtung; es iſt bereits im vorigen Paragraphen bemerkt, daß nur ſie dem Familienprinzip, die Curien und Tribus aber ſowie das Königthum der Wehrverfaſſung angehören. Daß die Gen- tes in der That auf dem Familienprinzip beruhen, iſt zwar in Abrede geſtellt, allein man hat dabei auf Unweſentliches Ge- wicht gelegt. Ob nämlich alle Mitglieder einer Gens wirklich denſelben Stammvater gehabt haben, ob die Idee der Verwand- ſchaft ſich im Laufe der Zeit völlig verloren und die Gens ſich in eine gewöhnliche politiſche Corporation verwandelt hat, das iſt gleichgültig. Das weſentliche iſt, ob die Gens in ihrem gan- zen Geiſt und Zuſchnitt urſprünglich auf der Idee der Familien- verbindung beruht, und ein Blick, ſollte man ſagen, müßte dies

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Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 1. Leipzig, 1852, S. 168. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht01_1852/186>, abgerufen am 23.11.2024.