Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 1. Leipzig, 1854.Zweit. Buch. Erst. Abschn. II. Die Grundtriebe. III. Der Freiheitstrieb. Ideen über die Unabhängigkeit des Eigenthums, eine Wendungzu Gunsten des subjektiven Prinzips. Für das Obligationen recht war das Prinzip der Auto- 187) Davon wird an einer andern Stelle die Rede sein. 188) Man versteht es bekanntlich als 8 1/3 p. C. (jährlich ein Zwölftheil, uncia, des Kapitals). 189) Sane vetus urbi foenebre malum. Tacit. Ann. VI. 16. 190) Tac. ibid: multisque plebiscitis obviam itum fraudibus, quae toties repressae miras per artes rursus oriebantur. z. B. Liv. II. 31. XXXV. 7. 191) Tac. ibid: cum antea ex libidine locupletium ageretur. 192) Vor allem durch die Zinseszinsen (Anatocismus), z. B. Liv. VI. 14
Zweit. Buch. Erſt. Abſchn. II. Die Grundtriebe. III. Der Freiheitstrieb. Ideen über die Unabhängigkeit des Eigenthums, eine Wendungzu Gunſten des ſubjektiven Prinzips. Für das Obligationen recht war das Prinzip der Auto- 187) Davon wird an einer andern Stelle die Rede ſein. 188) Man verſteht es bekanntlich als 8⅓ p. C. (jährlich ein Zwölftheil, uncia, des Kapitals). 189) Sane vetus urbi foenebre malum. Tacit. Ann. VI. 16. 190) Tac. ibid: multisque plebiscitis obviam itum fraudibus, quae toties repressae miras per artes rursus oriebantur. z. B. Liv. II. 31. XXXV. 7. 191) Tac. ibid: cum antea ex libidine locupletium ageretur. 192) Vor allem durch die Zinſeszinſen (Anatocismus), z. B. Liv. VI. 14
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Zweit. Buch. Erſt. Abſchn. II. Die Grundtriebe. III. Der Freiheitstrieb.
Ideen über die Unabhängigkeit des Eigenthums, eine Wendung
zu Gunſten des ſubjektiven Prinzips.
Für das Obligationen recht war das Prinzip der Auto-
nomie in dem bereits mitgetheilten Satz der XII Tafeln aus-
drücklich und ohne Einſchränkung anerkannt. Auch hier aber
verſtanden ſich nach den ſonſtigen Grundſätzen des ältern Rechts
nicht bloß manche Beſchränkungen von ſelbſt, z. B. daß die
Obligation nur auf Geld und Geldeswerth gerichtet werden
konnte, 187) ſondern das Geſetz fügte ſelbſt eine außerordentlich
wichtige hinzu: das Zinsmaximum des foenus unciarium. 188)
Es war dies ein Punkt, auf den auch die ſpätere Geſetzgebung
oft zurückkam. Das Uebel, das man hier zu bekämpfen hatte,
war bekanntlich ein ſehr hartnäckiges, 189) und der Wucher ſehr
erfinderiſch, die geſetzlichen Beſtimmungen zu umgehen. 190) Im
Intereſſe der Freiheit ſelbſt mußte hier dies Prinzip der abſtra-
cten Freiheit verlaſſen werden. Man würde die Bedeutung der
Frage viel zu gering anſchlagen, wenn man meinte, daß ſie
bloß das ökonomiſche Loos der bedürftigen Klaſſen betroffen
hätte; es handelte ſich hier vielmehr in der That um die poli-
tiſche Abhängigkeit oder Unabhängigkeit derſelben. Vor den
XII Tafeln exiſtirte kein ſolches geſetzliches Maximum; 191) es
läßt ſich erwarten, daß je größer die Bedrängniß und die Noth
des Anleihers, je zweifelhafter ſeine Zahlungsfähigkeit war, um
ſo höhere Zinſen gefordert und zugeſichert wurden. In demſel-
ben Maße aber als der Schuldner durch die in raſcher Progreſ-
ſion 192) ſteigende Schuldenlaſt zu Boden gedrückt ward und die
187) Davon wird an einer andern Stelle die Rede ſein.
188) Man verſteht es bekanntlich als 8⅓ p. C. (jährlich ein Zwölftheil,
uncia, des Kapitals).
189) Sane vetus urbi foenebre malum. Tacit. Ann. VI. 16.
190) Tac. ibid: multisque plebiscitis obviam itum fraudibus, quae
toties repressae miras per artes rursus oriebantur. z. B. Liv. II. 31.
XXXV. 7.
191) Tac. ibid: cum antea ex libidine locupletium ageretur.
192) Vor allem durch die Zinſeszinſen (Anatocismus), z. B. Liv. VI. 14
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