Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 1. Leipzig, 1854.Zweites Buch -- das spezifisch röm. Rechtssystem. Verhältnisse") die die ersten Keime der späterenRechtsbildung enthalten. In concreterer Gestalt und in einem zusammenhängenden II. in der Theorie des subjektiven Willens wieder vor Augen treten. Es ist der Mikrokosmus der indivi- duellen Rechtssphäre, zu dem wir hinabsteigen, die kleine Welt, deren Mittelpunkt das Subjekt selbst ist. Als bewe- gende und erhaltende Kraft derselben erscheint der subjek- tive Wille, und wenn uns bei der Betrachtung dieses Willens einerseits die allgemeinen Tendenzen in detaillirte- rer Weise wieder begegnen, so erschließt uns andererseits die Betrachtung desselben noch manche bisher nicht berührte Eigenthümlichkeiten des älteren Rechts. Wir untersuchen das Ziel und Produkt des Willens: das Recht im sub- jektiven Sinn, und lernen dasselbe als That und Qua- lität der Person kennen (bei dieser Gelegenheit die Untrenn- barkeit des Rechts von der Person, die Unzulässigkeit der Stellvertretung u. s. w.), sodann die Thätigkeit des Willens, vor allem die Production des Rechts (dabei die Theorie des alten Rechtsgeschäfts, die Einheit der Zeit und des Orts, der Ursache und der Wirkung u. s. w.). Die abstracten Rechtssätze finden aber ihr Verständniß erst III. das Recht im Leben ins Auge d. h. die Rückwirkungen, die die faktischen Verhältnisse und Zustände auf das ab- stracte Recht ausübten, die Hülfsmittel, die das Leben ge- währte, die Beschränkungen, die es auferlegte, die Milde- rungen, die die Sitte mit sich brachte, den Gebrauch, den man von dem Rechte machte, kurz die Kritik und Ergän- zung des Rechts systems durch das Rechts leben. Der Verfall des gegenwärtigen Systems wird am Anfang Zweites Buch — das ſpezifiſch röm. Rechtsſyſtem. Verhältniſſe“) die die erſten Keime der ſpäterenRechtsbildung enthalten. In concreterer Geſtalt und in einem zuſammenhängenden II. in der Theorie des ſubjektiven Willens wieder vor Augen treten. Es iſt der Mikrokosmus der indivi- duellen Rechtsſphäre, zu dem wir hinabſteigen, die kleine Welt, deren Mittelpunkt das Subjekt ſelbſt iſt. Als bewe- gende und erhaltende Kraft derſelben erſcheint der ſubjek- tive Wille, und wenn uns bei der Betrachtung dieſes Willens einerſeits die allgemeinen Tendenzen in detaillirte- rer Weiſe wieder begegnen, ſo erſchließt uns andererſeits die Betrachtung deſſelben noch manche bisher nicht berührte Eigenthümlichkeiten des älteren Rechts. Wir unterſuchen das Ziel und Produkt des Willens: das Recht im ſub- jektiven Sinn, und lernen daſſelbe als That und Qua- lität der Perſon kennen (bei dieſer Gelegenheit die Untrenn- barkeit des Rechts von der Perſon, die Unzuläſſigkeit der Stellvertretung u. ſ. w.), ſodann die Thätigkeit des Willens, vor allem die Production des Rechts (dabei die Theorie des alten Rechtsgeſchäfts, die Einheit der Zeit und des Orts, der Urſache und der Wirkung u. ſ. w.). Die abſtracten Rechtsſätze finden aber ihr Verſtändniß erſt III. das Recht im Leben ins Auge d. h. die Rückwirkungen, die die faktiſchen Verhältniſſe und Zuſtände auf das ab- ſtracte Recht ausübten, die Hülfsmittel, die das Leben ge- währte, die Beſchränkungen, die es auferlegte, die Milde- rungen, die die Sitte mit ſich brachte, den Gebrauch, den man von dem Rechte machte, kurz die Kritik und Ergän- zung des Rechts ſyſtems durch das Rechts leben. 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Zweites Buch — das ſpezifiſch röm. Rechtsſyſtem.
Verhältniſſe“) die die erſten Keime der ſpäteren
Rechtsbildung enthalten.
In concreterer Geſtalt und in einem zuſammenhängenden
Bilde werden uns jene allgemeinen Ideen
II. in der Theorie des ſubjektiven Willens wieder
vor Augen treten. Es iſt der Mikrokosmus der indivi-
duellen Rechtsſphäre, zu dem wir hinabſteigen, die kleine
Welt, deren Mittelpunkt das Subjekt ſelbſt iſt. Als bewe-
gende und erhaltende Kraft derſelben erſcheint der ſubjek-
tive Wille, und wenn uns bei der Betrachtung dieſes
Willens einerſeits die allgemeinen Tendenzen in detaillirte-
rer Weiſe wieder begegnen, ſo erſchließt uns andererſeits
die Betrachtung deſſelben noch manche bisher nicht berührte
Eigenthümlichkeiten des älteren Rechts. Wir unterſuchen
das Ziel und Produkt des Willens: das Recht im ſub-
jektiven Sinn, und lernen daſſelbe als That und Qua-
lität der Perſon kennen (bei dieſer Gelegenheit die Untrenn-
barkeit des Rechts von der Perſon, die Unzuläſſigkeit der
Stellvertretung u. ſ. w.), ſodann die Thätigkeit des
Willens, vor allem die Production des Rechts (dabei die
Theorie des alten Rechtsgeſchäfts, die Einheit der Zeit und
des Orts, der Urſache und der Wirkung u. ſ. w.).
Die abſtracten Rechtsſätze finden aber ihr Verſtändniß erſt
in der Wirklichkeit, und darum faſſen wir ſchließlich
III. das Recht im Leben ins Auge d. h. die Rückwirkungen,
die die faktiſchen Verhältniſſe und Zuſtände auf das ab-
ſtracte Recht ausübten, die Hülfsmittel, die das Leben ge-
währte, die Beſchränkungen, die es auferlegte, die Milde-
rungen, die die Sitte mit ſich brachte, den Gebrauch, den
man von dem Rechte machte, kurz die Kritik und Ergän-
zung des Rechts ſyſtems durch das Rechts leben.
Der Verfall des gegenwärtigen Syſtems wird am Anfang
des folgenden Buchs ſeine Stelle finden.
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