Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 1. Leipzig, 1854.Zweit. Buch. Erst. Abschn. II. Die Grundtriebe. III. Der Freiheitstrieb. Dispositionsbefugniß über das Aerar bezeichnet zu werden; andie Mitwirkung des Senats war die Ausübung desselben nicht geknüpft. Wir werden hierauf unten bei Gelegenheit der Stel- lung der Magistraturen zum Senat zurückkommen. An positiver Macht kamen den Consuln am nächsten die 417) Wie z. B. Livius Salinator (S. 265. Anm. 407) die Salzsteuer. 418) Jenes bei Liv. II, 56, dieses bei Liv. III, 26 (wo der Senat selbst
ihrer Usurpation in die Hände arbeitete). Gell. XIII, 12. Sie versuchten es auch, wie uns Gellius XIII, 12 berichtet, sich das jus vocationis, das den Magistraten mit imperium zustand, zuzueignen, ja sie hatten es sogar gegen die Consuln auszuüben gewagt, allein hier hatte ihre Usurpation nicht den gewünschten Erfolg, die vocatio ward ihnen nie zugestanden. Zweit. Buch. Erſt. Abſchn. II. Die Grundtriebe. III. Der Freiheitstrieb. Dispoſitionsbefugniß über das Aerar bezeichnet zu werden; andie Mitwirkung des Senats war die Ausübung deſſelben nicht geknüpft. Wir werden hierauf unten bei Gelegenheit der Stel- lung der Magiſtraturen zum Senat zurückkommen. An poſitiver Macht kamen den Conſuln am nächſten die 417) Wie z. B. Livius Salinator (S. 265. Anm. 407) die Salzſteuer. 418) Jenes bei Liv. II, 56, dieſes bei Liv. III, 26 (wo der Senat ſelbſt
ihrer Uſurpation in die Hände arbeitete). Gell. XIII, 12. Sie verſuchten es auch, wie uns Gellius XIII, 12 berichtet, ſich das jus vocationis, das den Magiſtraten mit imperium zuſtand, zuzueignen, ja ſie hatten es ſogar gegen die Conſuln auszuüben gewagt, allein hier hatte ihre Uſurpation nicht den gewünſchten Erfolg, die vocatio ward ihnen nie zugeſtanden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0290" n="276"/><fw place="top" type="header">Zweit. Buch. Erſt. Abſchn. <hi rendition="#aq">II.</hi> Die Grundtriebe. <hi rendition="#aq">III.</hi> Der Freiheitstrieb.</fw><lb/> Dispoſitionsbefugniß über das Aerar bezeichnet zu werden; an<lb/> die Mitwirkung des Senats war die Ausübung deſſelben nicht<lb/> geknüpft. Wir werden hierauf unten bei Gelegenheit der Stel-<lb/> lung der Magiſtraturen zum Senat zurückkommen.</p><lb/> <p>An poſitiver Macht kamen den Conſuln am nächſten die<lb/> Cenſoren. Ihre Strafgewalt war zwar hinſichtlich der Strafart<lb/> beſchränkt, allein im übrigen nicht minder ausgezeichnet durch<lb/> ihre Ausdehnung, als durch ihre Befreiung von dem Recht der<lb/> Provokation an die Volksverſammlung. Vermöge dieſer Ge-<lb/> walt konnten ſie bekanntlich Jemanden aus der Tribus, dem<lb/> Ritterſtande, dem Senat ausſtoßen. Sodann hatten ſie das<lb/> Recht, nach eigner Wahl den Senat zu ergänzen, Steuern<lb/> aufzulegen<note place="foot" n="417)">Wie z. B. <hi rendition="#aq">Livius Salinator</hi> (S. 265. Anm. 407) die Salzſteuer.</note> u. ſ. w., kurz Rechte, die ein ganz und gar ab-<lb/> ſolutiſtiſches Gepräge tragen. Die Macht der Tribunen war<lb/> urſprünglich vorwiegend negativer Natur, ein Einſpruchsrecht<lb/> gegen willkührliche Maßregeln der patriciſchen Magiſtrate. Im<lb/> Lauf der Zeit aber wußten ſie nicht bloß dieſem ihrem Ein-<lb/> ſpruchsrecht die weiteſte Ausdehnung zu geben, ſondern ſie er-<lb/> warben ſich auch höchſt wirkſame poſitive Rechte hinzu, nament-<lb/> lich das <hi rendition="#aq">jus prendendi.</hi> Während ihnen daſſelbe anfänglich ſogar<lb/> in ſeiner Richtung gegen <hi rendition="#g">Privatperſonen</hi> patriciſchen Stan-<lb/> des beſtritten war, ſetzten ſie daſſelbe ſpäter ſelbſt gegen die<lb/> Conſuln durch.<note place="foot" n="418)">Jenes bei <hi rendition="#aq">Liv. II,</hi> 56, dieſes bei <hi rendition="#aq">Liv. III,</hi> 26 (wo der Senat ſelbſt<lb/> ihrer Uſurpation in die Hände arbeitete). <hi rendition="#aq">Gell. XIII,</hi> 12. Sie verſuchten es<lb/> auch, wie uns <hi rendition="#aq">Gellius XIII,</hi> 12 berichtet, ſich das <hi rendition="#aq">jus vocationis,</hi> das den<lb/> Magiſtraten mit <hi rendition="#aq">imperium</hi> zuſtand, zuzueignen, ja ſie hatten es ſogar gegen<lb/> die Conſuln auszuüben gewagt, allein hier hatte ihre Uſurpation nicht den<lb/> gewünſchten Erfolg, die <hi rendition="#aq">vocatio</hi> ward ihnen nie zugeſtanden.</note> „Die tribunitiſche Gewalt, um mit Niebuhr<lb/> zu reden, überflog Conſuln, Senat und das Volk ſelbſt, und<lb/> die Tribunen waren nicht ſowohl Repräſentanten der Nation<lb/> gegenüber der höchſten Gewalt, ſondern für die Dauer ihrer<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [276/0290]
Zweit. Buch. Erſt. Abſchn. II. Die Grundtriebe. III. Der Freiheitstrieb.
Dispoſitionsbefugniß über das Aerar bezeichnet zu werden; an
die Mitwirkung des Senats war die Ausübung deſſelben nicht
geknüpft. Wir werden hierauf unten bei Gelegenheit der Stel-
lung der Magiſtraturen zum Senat zurückkommen.
An poſitiver Macht kamen den Conſuln am nächſten die
Cenſoren. Ihre Strafgewalt war zwar hinſichtlich der Strafart
beſchränkt, allein im übrigen nicht minder ausgezeichnet durch
ihre Ausdehnung, als durch ihre Befreiung von dem Recht der
Provokation an die Volksverſammlung. Vermöge dieſer Ge-
walt konnten ſie bekanntlich Jemanden aus der Tribus, dem
Ritterſtande, dem Senat ausſtoßen. Sodann hatten ſie das
Recht, nach eigner Wahl den Senat zu ergänzen, Steuern
aufzulegen 417) u. ſ. w., kurz Rechte, die ein ganz und gar ab-
ſolutiſtiſches Gepräge tragen. Die Macht der Tribunen war
urſprünglich vorwiegend negativer Natur, ein Einſpruchsrecht
gegen willkührliche Maßregeln der patriciſchen Magiſtrate. Im
Lauf der Zeit aber wußten ſie nicht bloß dieſem ihrem Ein-
ſpruchsrecht die weiteſte Ausdehnung zu geben, ſondern ſie er-
warben ſich auch höchſt wirkſame poſitive Rechte hinzu, nament-
lich das jus prendendi. Während ihnen daſſelbe anfänglich ſogar
in ſeiner Richtung gegen Privatperſonen patriciſchen Stan-
des beſtritten war, ſetzten ſie daſſelbe ſpäter ſelbſt gegen die
Conſuln durch. 418) „Die tribunitiſche Gewalt, um mit Niebuhr
zu reden, überflog Conſuln, Senat und das Volk ſelbſt, und
die Tribunen waren nicht ſowohl Repräſentanten der Nation
gegenüber der höchſten Gewalt, ſondern für die Dauer ihrer
417) Wie z. B. Livius Salinator (S. 265. Anm. 407) die Salzſteuer.
418) Jenes bei Liv. II, 56, dieſes bei Liv. III, 26 (wo der Senat ſelbſt
ihrer Uſurpation in die Hände arbeitete). Gell. XIII, 12. Sie verſuchten es
auch, wie uns Gellius XIII, 12 berichtet, ſich das jus vocationis, das den
Magiſtraten mit imperium zuſtand, zuzueignen, ja ſie hatten es ſogar gegen
die Conſuln auszuüben gewagt, allein hier hatte ihre Uſurpation nicht den
gewünſchten Erfolg, die vocatio ward ihnen nie zugeſtanden.
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