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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 1. Leipzig, 1854.

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I. Der Selbständigkeitstrieb. 2. Zu-Sich-Kommen des Rechts. §. 26.
des Vorsprunges, den die wissenschaftliche Cultur des Privat-
rechts vor der des Kriminalrechts erlangt hat.32) Als letzteres
in den Gesetzen über die quaestiones perpetuae sich abzulagern
begann, hatte ersteres bereits seit Jahrhunderten die Vortheile
des Zustandes der Festigkeit genossen, wozu noch kam, daß die-
ser Ablagerungsprozeß dort in die Zeiten der Auflösung der Re-
publik fiel, und daß auch die folgenden Jahrhunderte einer
ruhigen Entwicklung des Vorhandenen nichts weniger als gün-
stig waren, während das Privatrecht es in dieser Beziehung sehr
glücklich traf.

2. Innerliches Zu-Sich-Kommen des Rechts.

Ausscheidung fremdartiger Elemente -- abgesonderte Befriedi-
gung derselben, des religiösen im Fas, des moralischen und poli-
tisch-ökonomischen in der Censur -- die Censur ein Ableiter für
das Recht. -- Scharfer Gegensatz zwischen Recht und Moral.

XXVI. Wir haben im bisherigen bloß die Bedeutung der
Form des Rechts ins Auge gefaßt; aber mit der Form allein
ist es nicht gethan. Was nützt der Uebergang von der Sitte
zum Gesetz, wenn nicht zugleich das Recht sich innerlich zu sich
selbst erhebt, sondern wenn, wie dies z. B. in den orientalischen
Gesetz- und Religionsbüchern der Fall ist, der gesammte sittliche
Stoff, der sich im Volk entwickelt hat, ungesichtet und unge-
trennt in das Gesetzbuch hinübergeleitet wird? Jener primitive
Zustand, von dem wir im vorigen Paragraphen gesprochen, soll
in der Weise ein Ende nehmen, daß die verschiedenen Elemente
der sittlichen Substanz: Religion, Recht, Moral u. s. w. sich
innerlich scheiden; wo dies nicht der Fall ist, dennoch aber jener

32) In Deutschland haben entgegengesetzte Ursachen entgegengesetzte
Wirkungen zur Folge gehabt, wenigstens finde ich den Grund, warum das
Kriminalrecht in seiner wissenschaftlichen Ausbildung das deutsche Privatrecht
überflügelt hat, vorzugsweise in der gemeinrechtlichen Fixirung desselben durch
die Carolina.

I. Der Selbſtändigkeitstrieb. 2. Zu-Sich-Kommen des Rechts. §. 26.
des Vorſprunges, den die wiſſenſchaftliche Cultur des Privat-
rechts vor der des Kriminalrechts erlangt hat.32) Als letzteres
in den Geſetzen über die quaestiones perpetuae ſich abzulagern
begann, hatte erſteres bereits ſeit Jahrhunderten die Vortheile
des Zuſtandes der Feſtigkeit genoſſen, wozu noch kam, daß die-
ſer Ablagerungsprozeß dort in die Zeiten der Auflöſung der Re-
publik fiel, und daß auch die folgenden Jahrhunderte einer
ruhigen Entwicklung des Vorhandenen nichts weniger als gün-
ſtig waren, während das Privatrecht es in dieſer Beziehung ſehr
glücklich traf.

2. Innerliches Zu-Sich-Kommen des Rechts.

Ausſcheidung fremdartiger Elemente — abgeſonderte Befriedi-
gung derſelben, des religiöſen im Fas, des moraliſchen und poli-
tiſch-ökonomiſchen in der Cenſur — die Cenſur ein Ableiter für
das Recht. — Scharfer Gegenſatz zwiſchen Recht und Moral.

XXVI. Wir haben im bisherigen bloß die Bedeutung der
Form des Rechts ins Auge gefaßt; aber mit der Form allein
iſt es nicht gethan. Was nützt der Uebergang von der Sitte
zum Geſetz, wenn nicht zugleich das Recht ſich innerlich zu ſich
ſelbſt erhebt, ſondern wenn, wie dies z. B. in den orientaliſchen
Geſetz- und Religionsbüchern der Fall iſt, der geſammte ſittliche
Stoff, der ſich im Volk entwickelt hat, ungeſichtet und unge-
trennt in das Geſetzbuch hinübergeleitet wird? Jener primitive
Zuſtand, von dem wir im vorigen Paragraphen geſprochen, ſoll
in der Weiſe ein Ende nehmen, daß die verſchiedenen Elemente
der ſittlichen Subſtanz: Religion, Recht, Moral u. ſ. w. ſich
innerlich ſcheiden; wo dies nicht der Fall iſt, dennoch aber jener

32) In Deutſchland haben entgegengeſetzte Urſachen entgegengeſetzte
Wirkungen zur Folge gehabt, wenigſtens finde ich den Grund, warum das
Kriminalrecht in ſeiner wiſſenſchaftlichen Ausbildung das deutſche Privatrecht
überflügelt hat, vorzugsweiſe in der gemeinrechtlichen Fixirung deſſelben durch
die Carolina.
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[47/0061] I. Der Selbſtändigkeitstrieb. 2. Zu-Sich-Kommen des Rechts. §. 26. des Vorſprunges, den die wiſſenſchaftliche Cultur des Privat- rechts vor der des Kriminalrechts erlangt hat. 32) Als letzteres in den Geſetzen über die quaestiones perpetuae ſich abzulagern begann, hatte erſteres bereits ſeit Jahrhunderten die Vortheile des Zuſtandes der Feſtigkeit genoſſen, wozu noch kam, daß die- ſer Ablagerungsprozeß dort in die Zeiten der Auflöſung der Re- publik fiel, und daß auch die folgenden Jahrhunderte einer ruhigen Entwicklung des Vorhandenen nichts weniger als gün- ſtig waren, während das Privatrecht es in dieſer Beziehung ſehr glücklich traf. 2. Innerliches Zu-Sich-Kommen des Rechts. Ausſcheidung fremdartiger Elemente — abgeſonderte Befriedi- gung derſelben, des religiöſen im Fas, des moraliſchen und poli- tiſch-ökonomiſchen in der Cenſur — die Cenſur ein Ableiter für das Recht. — Scharfer Gegenſatz zwiſchen Recht und Moral. XXVI. Wir haben im bisherigen bloß die Bedeutung der Form des Rechts ins Auge gefaßt; aber mit der Form allein iſt es nicht gethan. Was nützt der Uebergang von der Sitte zum Geſetz, wenn nicht zugleich das Recht ſich innerlich zu ſich ſelbſt erhebt, ſondern wenn, wie dies z. B. in den orientaliſchen Geſetz- und Religionsbüchern der Fall iſt, der geſammte ſittliche Stoff, der ſich im Volk entwickelt hat, ungeſichtet und unge- trennt in das Geſetzbuch hinübergeleitet wird? Jener primitive Zuſtand, von dem wir im vorigen Paragraphen geſprochen, ſoll in der Weiſe ein Ende nehmen, daß die verſchiedenen Elemente der ſittlichen Subſtanz: Religion, Recht, Moral u. ſ. w. ſich innerlich ſcheiden; wo dies nicht der Fall iſt, dennoch aber jener 32) In Deutſchland haben entgegengeſetzte Urſachen entgegengeſetzte Wirkungen zur Folge gehabt, wenigſtens finde ich den Grund, warum das Kriminalrecht in ſeiner wiſſenſchaftlichen Ausbildung das deutſche Privatrecht überflügelt hat, vorzugsweiſe in der gemeinrechtlichen Fixirung deſſelben durch die Carolina.

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Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 1. Leipzig, 1854, S. 47. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht0201_1854/61>, abgerufen am 21.11.2024.