Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 1. Leipzig, 1854.

Bild:
<< vorherige Seite
Zweites Buch. Erster Abschnitt. II. Die Grundtriebe.
3. Selbsterhaltungs- und Erweiterungstrieb des
geschriebenen Rechts
.

Dauerhaftigkeit des Rechts der Zwölftafeln -- Gründe dieser
Erscheinung -- Inneres Leben des Gesetzes -- die alte
Interpretatio.

XXVII. Wir haben bis jetzt das Recht nach Seiten seiner
Form und seines Inhalts betrachtet, es bleibt uns ein anderes,
für die Selbständigkeit desselben nicht minder wichtiges Mo-
ment, die Dauerhaftigkeit desselben. Auch für das ungeschrie-
bene Recht kömmt dieses Moment in Betracht, wir beschränken
uns jedoch auf das geschriebene, da nur für dieses die Verfol-
gung jenes Gesichtspunktes ein Interesse haben kann, und das
ältere Privatrecht nach unserer obigen Darstellung (§. 25) ent-
schieden dieser Art des Rechts angehört.

Das Gesetz erhebt die Prätension, das Leben zu beherrschen,
es in seiner Bewegung zu bestimmen. Diese Prätension ist
keine so schwierige, so lange Gesetz und Leben in Eintracht
stehen, also wenn ersteres bloß die rechtliche Formulirung des
letzteren ist. Aber diese Eintracht wird oft nicht einmal von
vornherein vorhanden sein, wenn nämlich das Gesetz irgend
eine Umgestaltung der bisherigen Verhältnisse beabsichtigt, oft,
wenn sie auch einmal bestand, doch bald ein Ende nehmen, denn
das Leben eilt weiter, während das Gesetz unveränderlich und
unbeweglich bleibt. Hier gewinnt jene Prätension einen an-
dern Charakter, sie führt, wenn sie behauptet werden soll, zu
einem Kampfe zwischen dem Gesetz und dem Leben, und dem
einen oder andern von beiden Kämpfern muß Gewalt angethan
werden. Aber wem? Es wird Manchen als Paradoxie erschei-
nen, wie man überhaupt nur einmal diese Frage aufwerfen
mag. Was wissen wir auf dem Continent -- denn England
nehme ich aus -- von der Anhänglichkeit an lästig und unbe-
quem gewordene Gesetze! Die erste Gelegenheit, und man schüt-

Zweites Buch. Erſter Abſchnitt. II. Die Grundtriebe.
3. Selbſterhaltungs- und Erweiterungstrieb des
geſchriebenen Rechts
.

Dauerhaftigkeit des Rechts der Zwölftafeln — Gründe dieſer
Erſcheinung — Inneres Leben des Geſetzes — die alte
Interpretatio.

XXVII. Wir haben bis jetzt das Recht nach Seiten ſeiner
Form und ſeines Inhalts betrachtet, es bleibt uns ein anderes,
für die Selbſtändigkeit deſſelben nicht minder wichtiges Mo-
ment, die Dauerhaftigkeit deſſelben. Auch für das ungeſchrie-
bene Recht kömmt dieſes Moment in Betracht, wir beſchränken
uns jedoch auf das geſchriebene, da nur für dieſes die Verfol-
gung jenes Geſichtspunktes ein Intereſſe haben kann, und das
ältere Privatrecht nach unſerer obigen Darſtellung (§. 25) ent-
ſchieden dieſer Art des Rechts angehört.

Das Geſetz erhebt die Prätenſion, das Leben zu beherrſchen,
es in ſeiner Bewegung zu beſtimmen. Dieſe Prätenſion iſt
keine ſo ſchwierige, ſo lange Geſetz und Leben in Eintracht
ſtehen, alſo wenn erſteres bloß die rechtliche Formulirung des
letzteren iſt. Aber dieſe Eintracht wird oft nicht einmal von
vornherein vorhanden ſein, wenn nämlich das Geſetz irgend
eine Umgeſtaltung der bisherigen Verhältniſſe beabſichtigt, oft,
wenn ſie auch einmal beſtand, doch bald ein Ende nehmen, denn
das Leben eilt weiter, während das Geſetz unveränderlich und
unbeweglich bleibt. Hier gewinnt jene Prätenſion einen an-
dern Charakter, ſie führt, wenn ſie behauptet werden ſoll, zu
einem Kampfe zwiſchen dem Geſetz und dem Leben, und dem
einen oder andern von beiden Kämpfern muß Gewalt angethan
werden. Aber wem? Es wird Manchen als Paradoxie erſchei-
nen, wie man überhaupt nur einmal dieſe Frage aufwerfen
mag. Was wiſſen wir auf dem Continent — denn England
nehme ich aus — von der Anhänglichkeit an läſtig und unbe-
quem gewordene Geſetze! Die erſte Gelegenheit, und man ſchüt-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <pb facs="#f0076" n="62"/>
                <fw place="top" type="header">Zweites Buch. Er&#x017F;ter Ab&#x017F;chnitt. <hi rendition="#aq">II.</hi> Die Grundtriebe.</fw>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>3. <hi rendition="#g">Selb&#x017F;terhaltungs- und Erweiterungstrieb des<lb/>
ge&#x017F;chriebenen Rechts</hi>.</head><lb/>
                <argument>
                  <p> <hi rendition="#b">Dauerhaftigkeit des Rechts der Zwölftafeln &#x2014; Gründe die&#x017F;er<lb/>
Er&#x017F;cheinung &#x2014; Inneres Leben des Ge&#x017F;etzes &#x2014; die alte<lb/><hi rendition="#aq">Interpretatio</hi>.</hi> </p>
                </argument><lb/>
                <p><hi rendition="#aq">XXVII.</hi> Wir haben bis jetzt das Recht nach Seiten &#x017F;einer<lb/>
Form und &#x017F;eines Inhalts betrachtet, es bleibt uns ein anderes,<lb/>
für die Selb&#x017F;tändigkeit de&#x017F;&#x017F;elben nicht minder wichtiges Mo-<lb/>
ment, die Dauerhaftigkeit de&#x017F;&#x017F;elben. Auch für das unge&#x017F;chrie-<lb/>
bene Recht kömmt die&#x017F;es Moment in Betracht, wir be&#x017F;chränken<lb/>
uns jedoch auf das ge&#x017F;chriebene, da nur für die&#x017F;es die Verfol-<lb/>
gung jenes Ge&#x017F;ichtspunktes ein Intere&#x017F;&#x017F;e haben kann, und das<lb/>
ältere Privatrecht nach un&#x017F;erer obigen Dar&#x017F;tellung (§. 25) ent-<lb/>
&#x017F;chieden die&#x017F;er Art des Rechts angehört.</p><lb/>
                <p>Das Ge&#x017F;etz erhebt die Präten&#x017F;ion, das Leben zu beherr&#x017F;chen,<lb/>
es in &#x017F;einer Bewegung zu be&#x017F;timmen. Die&#x017F;e Präten&#x017F;ion i&#x017F;t<lb/>
keine &#x017F;o &#x017F;chwierige, &#x017F;o lange Ge&#x017F;etz und Leben in Eintracht<lb/>
&#x017F;tehen, al&#x017F;o wenn er&#x017F;teres bloß die rechtliche Formulirung des<lb/>
letzteren i&#x017F;t. Aber die&#x017F;e Eintracht wird oft nicht einmal von<lb/>
vornherein vorhanden &#x017F;ein, wenn nämlich das Ge&#x017F;etz irgend<lb/>
eine Umge&#x017F;taltung der bisherigen Verhältni&#x017F;&#x017F;e beab&#x017F;ichtigt, oft,<lb/>
wenn &#x017F;ie auch einmal be&#x017F;tand, doch bald ein Ende nehmen, denn<lb/>
das Leben eilt weiter, während das Ge&#x017F;etz unveränderlich und<lb/>
unbeweglich bleibt. Hier gewinnt jene Präten&#x017F;ion einen an-<lb/>
dern Charakter, &#x017F;ie führt, wenn &#x017F;ie behauptet werden &#x017F;oll, zu<lb/>
einem Kampfe zwi&#x017F;chen dem Ge&#x017F;etz und dem Leben, und dem<lb/>
einen oder andern von beiden Kämpfern muß Gewalt angethan<lb/>
werden. Aber wem? Es wird Manchen als Paradoxie er&#x017F;chei-<lb/>
nen, wie man überhaupt nur einmal die&#x017F;e Frage aufwerfen<lb/>
mag. Was wi&#x017F;&#x017F;en wir auf dem Continent &#x2014; denn England<lb/>
nehme ich aus &#x2014; von der Anhänglichkeit an lä&#x017F;tig und unbe-<lb/>
quem gewordene Ge&#x017F;etze! Die er&#x017F;te Gelegenheit, und man &#x017F;chüt-<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[62/0076] Zweites Buch. Erſter Abſchnitt. II. Die Grundtriebe. 3. Selbſterhaltungs- und Erweiterungstrieb des geſchriebenen Rechts. Dauerhaftigkeit des Rechts der Zwölftafeln — Gründe dieſer Erſcheinung — Inneres Leben des Geſetzes — die alte Interpretatio. XXVII. Wir haben bis jetzt das Recht nach Seiten ſeiner Form und ſeines Inhalts betrachtet, es bleibt uns ein anderes, für die Selbſtändigkeit deſſelben nicht minder wichtiges Mo- ment, die Dauerhaftigkeit deſſelben. Auch für das ungeſchrie- bene Recht kömmt dieſes Moment in Betracht, wir beſchränken uns jedoch auf das geſchriebene, da nur für dieſes die Verfol- gung jenes Geſichtspunktes ein Intereſſe haben kann, und das ältere Privatrecht nach unſerer obigen Darſtellung (§. 25) ent- ſchieden dieſer Art des Rechts angehört. Das Geſetz erhebt die Prätenſion, das Leben zu beherrſchen, es in ſeiner Bewegung zu beſtimmen. Dieſe Prätenſion iſt keine ſo ſchwierige, ſo lange Geſetz und Leben in Eintracht ſtehen, alſo wenn erſteres bloß die rechtliche Formulirung des letzteren iſt. Aber dieſe Eintracht wird oft nicht einmal von vornherein vorhanden ſein, wenn nämlich das Geſetz irgend eine Umgeſtaltung der bisherigen Verhältniſſe beabſichtigt, oft, wenn ſie auch einmal beſtand, doch bald ein Ende nehmen, denn das Leben eilt weiter, während das Geſetz unveränderlich und unbeweglich bleibt. Hier gewinnt jene Prätenſion einen an- dern Charakter, ſie führt, wenn ſie behauptet werden ſoll, zu einem Kampfe zwiſchen dem Geſetz und dem Leben, und dem einen oder andern von beiden Kämpfern muß Gewalt angethan werden. Aber wem? Es wird Manchen als Paradoxie erſchei- nen, wie man überhaupt nur einmal dieſe Frage aufwerfen mag. Was wiſſen wir auf dem Continent — denn England nehme ich aus — von der Anhänglichkeit an läſtig und unbe- quem gewordene Geſetze! Die erſte Gelegenheit, und man ſchüt-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht0201_1854
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht0201_1854/76
Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 1. Leipzig, 1854, S. 62. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht0201_1854/76>, abgerufen am 21.11.2024.