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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858.

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Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die jurist. Technik. B. Des ält. Rechts.
zwischen den Juristen und Laien der damaligen Zeit nicht in
eine Verschiedenheit ihres Wissens, sondern des Könnens
setzen wollen; die Ueberlegenheit der ersteren habe sich lediglich
auf die Anwendung des Rechts bezogen. Allein dieser Be-
hauptung stehen nicht bloß alle äußern Zeugnisse, sondern auch
die innere Wahrscheinlichkeit entgegen. Waren auch die Gesetze
Jedermann vor Augen, so war doch die Interpretation Sache
der Pontifices; 537) bot auch die Oeffentlichkeit der Gerichts-
sitzungen Gelegenheit, den Gang des Verfahrens und das rein
Aeußerliche der Klagformulare kennen zu lernen, so war doch
schon die Kenntniß, wo und wie die verschiedenen Formeln an-
zuwenden, welcher Sinn mit ihnen zu verbinden etwas mehr
Theoretisches, durch das bloße Zusehen nicht so leicht zu Erler-
nendes. Allein der entscheidende Umstand ist der, daß es außer
der Volkssitte und den Gesetzen noch eine dritte Rechtsquelle das
Recht der Wissenschaft oder das jus civile im engern Sinn 538)
gab, zu der nur der Pontifex völlig freien Zutritt hatte.

Als nothwendiger Inhalt dieser pontificischen Rechts-
disciplin
stellt sich uns zunächst dar die Tradition der bisheri-
gen Praxis. Daß der Boden zur Bildung einer constanten
Praxis ein höchst geeigneter war, wird eben so wenig der Bemer-
kung bedürfen, als daß die Fortpflanzung derselben durch schrift-
liche und mündliche Tradition sich der Natur der Sache nach nur
auf die Mitglieder des Collegs beschränkte. Im Volk mußte die
Erinnerung wichtiger Rechtsfälle und Entscheidungen leicht ver-
fliegen, bei jenem Colleg hingegen ward sie fixirt und pflanzte
sich treu von einer Generation zur andern fort. 539) Den zweiten

537) L. 2 §. 6 de orig. jur. (1. 2).
538) S. die Darstellung bei Pomponius L. 2 §. 5, 6 cit., in der das
jus civile oder das alte Juristen-Recht sich unmittelbar an die XII Tafeln
anschließt.
539) Wie fest und treu die römische juristische Tradition war, dafür gibt
die Notiz bei Pomponius L. 2 §. 38 de orig. jur. (1. 2) über den ersten ple-
bejischen Pontifex Maximus Tib. Coruncanius, daß man von demselben zwar

Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. B. Des ält. Rechts.
zwiſchen den Juriſten und Laien der damaligen Zeit nicht in
eine Verſchiedenheit ihres Wiſſens, ſondern des Könnens
ſetzen wollen; die Ueberlegenheit der erſteren habe ſich lediglich
auf die Anwendung des Rechts bezogen. Allein dieſer Be-
hauptung ſtehen nicht bloß alle äußern Zeugniſſe, ſondern auch
die innere Wahrſcheinlichkeit entgegen. Waren auch die Geſetze
Jedermann vor Augen, ſo war doch die Interpretation Sache
der Pontifices; 537) bot auch die Oeffentlichkeit der Gerichts-
ſitzungen Gelegenheit, den Gang des Verfahrens und das rein
Aeußerliche der Klagformulare kennen zu lernen, ſo war doch
ſchon die Kenntniß, wo und wie die verſchiedenen Formeln an-
zuwenden, welcher Sinn mit ihnen zu verbinden etwas mehr
Theoretiſches, durch das bloße Zuſehen nicht ſo leicht zu Erler-
nendes. Allein der entſcheidende Umſtand iſt der, daß es außer
der Volksſitte und den Geſetzen noch eine dritte Rechtsquelle das
Recht der Wiſſenſchaft oder das jus civile im engern Sinn 538)
gab, zu der nur der Pontifex völlig freien Zutritt hatte.

Als nothwendiger Inhalt dieſer pontificiſchen Rechts-
disciplin
ſtellt ſich uns zunächſt dar die Tradition der bisheri-
gen Praxis. Daß der Boden zur Bildung einer conſtanten
Praxis ein höchſt geeigneter war, wird eben ſo wenig der Bemer-
kung bedürfen, als daß die Fortpflanzung derſelben durch ſchrift-
liche und mündliche Tradition ſich der Natur der Sache nach nur
auf die Mitglieder des Collegs beſchränkte. Im Volk mußte die
Erinnerung wichtiger Rechtsfälle und Entſcheidungen leicht ver-
fliegen, bei jenem Colleg hingegen ward ſie fixirt und pflanzte
ſich treu von einer Generation zur andern fort. 539) Den zweiten

537) L. 2 §. 6 de orig. jur. (1. 2).
538) S. die Darſtellung bei Pomponius L. 2 §. 5, 6 cit., in der das
jus civile oder das alte Juriſten-Recht ſich unmittelbar an die XII Tafeln
anſchließt.
539) Wie feſt und treu die römiſche juriſtiſche Tradition war, dafür gibt
die Notiz bei Pomponius L. 2 §. 38 de orig. jur. (1. 2) über den erſten ple-
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[420/0126] Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. B. Des ält. Rechts. zwiſchen den Juriſten und Laien der damaligen Zeit nicht in eine Verſchiedenheit ihres Wiſſens, ſondern des Könnens ſetzen wollen; die Ueberlegenheit der erſteren habe ſich lediglich auf die Anwendung des Rechts bezogen. Allein dieſer Be- hauptung ſtehen nicht bloß alle äußern Zeugniſſe, ſondern auch die innere Wahrſcheinlichkeit entgegen. Waren auch die Geſetze Jedermann vor Augen, ſo war doch die Interpretation Sache der Pontifices; 537) bot auch die Oeffentlichkeit der Gerichts- ſitzungen Gelegenheit, den Gang des Verfahrens und das rein Aeußerliche der Klagformulare kennen zu lernen, ſo war doch ſchon die Kenntniß, wo und wie die verſchiedenen Formeln an- zuwenden, welcher Sinn mit ihnen zu verbinden etwas mehr Theoretiſches, durch das bloße Zuſehen nicht ſo leicht zu Erler- nendes. Allein der entſcheidende Umſtand iſt der, daß es außer der Volksſitte und den Geſetzen noch eine dritte Rechtsquelle das Recht der Wiſſenſchaft oder das jus civile im engern Sinn 538) gab, zu der nur der Pontifex völlig freien Zutritt hatte. Als nothwendiger Inhalt dieſer pontificiſchen Rechts- disciplin ſtellt ſich uns zunächſt dar die Tradition der bisheri- gen Praxis. Daß der Boden zur Bildung einer conſtanten Praxis ein höchſt geeigneter war, wird eben ſo wenig der Bemer- kung bedürfen, als daß die Fortpflanzung derſelben durch ſchrift- liche und mündliche Tradition ſich der Natur der Sache nach nur auf die Mitglieder des Collegs beſchränkte. Im Volk mußte die Erinnerung wichtiger Rechtsfälle und Entſcheidungen leicht ver- fliegen, bei jenem Colleg hingegen ward ſie fixirt und pflanzte ſich treu von einer Generation zur andern fort. 539) Den zweiten 537) L. 2 §. 6 de orig. jur. (1. 2). 538) S. die Darſtellung bei Pomponius L. 2 §. 5, 6 cit., in der das jus civile oder das alte Juriſten-Recht ſich unmittelbar an die XII Tafeln anſchließt. 539) Wie feſt und treu die römiſche juriſtiſche Tradition war, dafür gibt die Notiz bei Pomponius L. 2 §. 38 de orig. jur. (1. 2) über den erſten ple- bejiſchen Pontifex Maximus Tib. Coruncanius, daß man von demſelben zwar

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Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858, S. 420. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht0202_1858/126>, abgerufen am 21.11.2024.