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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858.

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Haften an der Aeußerlichkeit. III. Der Formalismus. §. 45.
etwa eine ausnahmsweise, sporadische, sondern eine förmlich zur
Regel und zur zweiten Natur gewordene Nichtbeachtung der Form.
So in Rom, wie demnächst ausgeführt werden soll, so aus
neuerer Zeit z. B. in den Ländern des preußischen Rechts.662)
Das System der bona fides im altrömischen Sinn
d. h. des lediglich auf Treu und Glauben basir-
ten Verkehrs ist ein nothwendiger Ausfluß des
jus strictum, des Systems des Formalismus
.

So wiederholt sich also hier der bereits oben constatirte
Widerspruch der Form mit sich selbst und ihrem eignen Zweck.
Bestimmt, dem Verkehr einen höhern Grad der Sicherheit zu
gewähren, veranlaßt sie ihn umgekehrt, auf alle und jede recht-
liche Sicherheit Verzicht zu leisten, eine bequeme Unsicherheit
einer unbequemen Sicherheit vorzuziehen. Man könnte es als
eine Selbstanklage des Formalismus, als das Eingeständniß
seiner mangelnden absoluten Durchführbarkeit bezeichnen.

Soviel über die beiden Eigenschaften der Gefährlichkeit und
Unbequemlichkeit, die man meiner Ansicht nach dem Formalis-
mus mit Recht zum Vorwurf machen kann. Nicht so verhält es
sich mit einem Vorwurf anderer Art. Er betrifft die ethische
Seite desselben. Derselbe ist zwar meines Wissens noch von
Niemanden bestimmt formulirt und ausgeführt -- seine Aus-
führung würde zugleich seine Widerlegung gewesen sein -- allein
die ihm zu Grunde liegende Vorstellung hat sich doch in manchen
Spuren und Anklängen geäußert, und für unklare Köpfe besitzt
sie einen gewissen Reiz und Schein. Sie ist namentlich befördert
und unterstützt durch eine historische Annahme, die nicht minder
irrig ist, als sie selbst, nämlich daß das germanische Recht von
jeher dem Grundsatz der Formlosigkeit der Verträge gehuldigt
habe.663) Es bedurfte nur der kleinen Wendung, in unserm

662) So weiß ich z. B. aus meinem Vaterlande Ostfriesland, in dem
dieses Recht gilt, daß der ganze Productenhandel des Landes sich über das
Erforderniß der schriftlichen Abfassung der Verträge hinwegsetzt.
663) Der neuste an die Oeffentlichkeit getretene Versuch von Stobbe,
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Haften an der Aeußerlichkeit. III. Der Formalismus. §. 45.
etwa eine ausnahmsweiſe, ſporadiſche, ſondern eine förmlich zur
Regel und zur zweiten Natur gewordene Nichtbeachtung der Form.
So in Rom, wie demnächſt ausgeführt werden ſoll, ſo aus
neuerer Zeit z. B. in den Ländern des preußiſchen Rechts.662)
Das Syſtem der bona fides im altrömiſchen Sinn
d. h. des lediglich auf Treu und Glauben baſir-
ten Verkehrs iſt ein nothwendiger Ausfluß des
jus strictum, des Syſtems des Formalismus
.

So wiederholt ſich alſo hier der bereits oben conſtatirte
Widerſpruch der Form mit ſich ſelbſt und ihrem eignen Zweck.
Beſtimmt, dem Verkehr einen höhern Grad der Sicherheit zu
gewähren, veranlaßt ſie ihn umgekehrt, auf alle und jede recht-
liche Sicherheit Verzicht zu leiſten, eine bequeme Unſicherheit
einer unbequemen Sicherheit vorzuziehen. Man könnte es als
eine Selbſtanklage des Formalismus, als das Eingeſtändniß
ſeiner mangelnden abſoluten Durchführbarkeit bezeichnen.

Soviel über die beiden Eigenſchaften der Gefährlichkeit und
Unbequemlichkeit, die man meiner Anſicht nach dem Formalis-
mus mit Recht zum Vorwurf machen kann. Nicht ſo verhält es
ſich mit einem Vorwurf anderer Art. Er betrifft die ethiſche
Seite deſſelben. Derſelbe iſt zwar meines Wiſſens noch von
Niemanden beſtimmt formulirt und ausgeführt — ſeine Aus-
führung würde zugleich ſeine Widerlegung geweſen ſein — allein
die ihm zu Grunde liegende Vorſtellung hat ſich doch in manchen
Spuren und Anklängen geäußert, und für unklare Köpfe beſitzt
ſie einen gewiſſen Reiz und Schein. Sie iſt namentlich befördert
und unterſtützt durch eine hiſtoriſche Annahme, die nicht minder
irrig iſt, als ſie ſelbſt, nämlich daß das germaniſche Recht von
jeher dem Grundſatz der Formloſigkeit der Verträge gehuldigt
habe.663) Es bedurfte nur der kleinen Wendung, in unſerm

662) So weiß ich z. B. aus meinem Vaterlande Oſtfriesland, in dem
dieſes Recht gilt, daß der ganze Productenhandel des Landes ſich über das
Erforderniß der ſchriftlichen Abfaſſung der Verträge hinwegſetzt.
663) Der neuſte an die Oeffentlichkeit getretene Verſuch von Stobbe,
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[515/0221] Haften an der Aeußerlichkeit. III. Der Formalismus. §. 45. etwa eine ausnahmsweiſe, ſporadiſche, ſondern eine förmlich zur Regel und zur zweiten Natur gewordene Nichtbeachtung der Form. So in Rom, wie demnächſt ausgeführt werden ſoll, ſo aus neuerer Zeit z. B. in den Ländern des preußiſchen Rechts. 662) Das Syſtem der bona fides im altrömiſchen Sinn d. h. des lediglich auf Treu und Glauben baſir- ten Verkehrs iſt ein nothwendiger Ausfluß des jus strictum, des Syſtems des Formalismus. So wiederholt ſich alſo hier der bereits oben conſtatirte Widerſpruch der Form mit ſich ſelbſt und ihrem eignen Zweck. Beſtimmt, dem Verkehr einen höhern Grad der Sicherheit zu gewähren, veranlaßt ſie ihn umgekehrt, auf alle und jede recht- liche Sicherheit Verzicht zu leiſten, eine bequeme Unſicherheit einer unbequemen Sicherheit vorzuziehen. Man könnte es als eine Selbſtanklage des Formalismus, als das Eingeſtändniß ſeiner mangelnden abſoluten Durchführbarkeit bezeichnen. Soviel über die beiden Eigenſchaften der Gefährlichkeit und Unbequemlichkeit, die man meiner Anſicht nach dem Formalis- mus mit Recht zum Vorwurf machen kann. Nicht ſo verhält es ſich mit einem Vorwurf anderer Art. Er betrifft die ethiſche Seite deſſelben. Derſelbe iſt zwar meines Wiſſens noch von Niemanden beſtimmt formulirt und ausgeführt — ſeine Aus- führung würde zugleich ſeine Widerlegung geweſen ſein — allein die ihm zu Grunde liegende Vorſtellung hat ſich doch in manchen Spuren und Anklängen geäußert, und für unklare Köpfe beſitzt ſie einen gewiſſen Reiz und Schein. Sie iſt namentlich befördert und unterſtützt durch eine hiſtoriſche Annahme, die nicht minder irrig iſt, als ſie ſelbſt, nämlich daß das germaniſche Recht von jeher dem Grundſatz der Formloſigkeit der Verträge gehuldigt habe. 663) Es bedurfte nur der kleinen Wendung, in unſerm 662) So weiß ich z. B. aus meinem Vaterlande Oſtfriesland, in dem dieſes Recht gilt, daß der ganze Productenhandel des Landes ſich über das Erforderniß der ſchriftlichen Abfaſſung der Verträge hinwegſetzt. 663) Der neuſte an die Oeffentlichkeit getretene Verſuch von Stobbe, 33*

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Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858, S. 515. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht0202_1858/221>, abgerufen am 24.11.2024.