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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858.

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Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die jurist. Technik. B. Des ält. Rechts.
mancipirt ward, nöthig war. 720) Darum also konnte z. B. der
Käufer sich der Klage auf wirkliche Zahlung des Kaufpreises
durch Verweisung auf jenen Scheinact nicht entziehen und
ebenso wenig bei der actio auctoritatis auf letzteren Bezug
nehmen.

Ueber das andere Element der Mancipation, das Ergreifen
der Sache (rem tenens ita dicit Gaj. I, 119) habe ich an
dieser Stelle wenig zu bemerken, da dasselbe wegen seines Zu-
sammenhanges mit allgemeineren Gesichtspunkten nur bei Gele-
genheit der letzteren seine richtige Würdigung finden kann. 721)
Bei unbeweglichen Sachen bedurfte es zu Gajus Zeit der Gegen-
wart der Partheien nicht mehr; 722) ob dies von Anfang an so
war, wird sich gleichfalls erst an späterer Stelle entscheiden
lassen.

Das dritte Element unseres Geschäfts bestand in den
5 Zeugen und dem bereits erwähnten Libripens. Indem ich
auch hier bekannte Dinge übergehe, beschränke ich mich auf
einige Fragen, die man gewöhnlich zu übergehen pflegt. Zu-
nächst die Frage: ob es bei jeder Mancipation einer förm-
lichen Aufforderung an die Zeugen (rogatio) 723) bedurfte. Be-
zeugt ist dieselbe, so viel mir bekannt, nur bei der Testaments-
errichtung und bei der Litiscontestation. Ist es Zufall oder
hat es einen uns verborgenen Grund, daß gerade diese beiden
Geschäfte von dem Acte des Zeugen-Aufrufens (testari) ihren

werden sollte? Eben darum, um alle Fragen und Beweise über die causa
des Eigenthumsüberganges abzuschneiden.
720) Das Gegentheil ist zwar behauptet (Huschke Nexum S. 45, bei
den Mancipationen des Personenrechts hätte es keines sestertius nummus
unus
bedurft), allein ohne allen Grund und im Widerspruch mit den klarsten
Quellenzeugnissen.
721) S. §. 47 (bei Gelegenheit der Bedeutung der Hand) und die
Ausführung über das realistische Element des Willens in der Theorie des
subjectiven Willens.
722) Gaj. I, 121.
723) Ueber den symbolischen Act des Ohrzupfens s. §. 47.

Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. B. Des ält. Rechts.
mancipirt ward, nöthig war. 720) Darum alſo konnte z. B. der
Käufer ſich der Klage auf wirkliche Zahlung des Kaufpreiſes
durch Verweiſung auf jenen Scheinact nicht entziehen und
ebenſo wenig bei der actio auctoritatis auf letzteren Bezug
nehmen.

Ueber das andere Element der Mancipation, das Ergreifen
der Sache (rem tenens ita dicit Gaj. I, 119) habe ich an
dieſer Stelle wenig zu bemerken, da daſſelbe wegen ſeines Zu-
ſammenhanges mit allgemeineren Geſichtspunkten nur bei Gele-
genheit der letzteren ſeine richtige Würdigung finden kann. 721)
Bei unbeweglichen Sachen bedurfte es zu Gajus Zeit der Gegen-
wart der Partheien nicht mehr; 722) ob dies von Anfang an ſo
war, wird ſich gleichfalls erſt an ſpäterer Stelle entſcheiden
laſſen.

Das dritte Element unſeres Geſchäfts beſtand in den
5 Zeugen und dem bereits erwähnten Libripens. Indem ich
auch hier bekannte Dinge übergehe, beſchränke ich mich auf
einige Fragen, die man gewöhnlich zu übergehen pflegt. Zu-
nächſt die Frage: ob es bei jeder Mancipation einer förm-
lichen Aufforderung an die Zeugen (rogatio) 723) bedurfte. Be-
zeugt iſt dieſelbe, ſo viel mir bekannt, nur bei der Teſtaments-
errichtung und bei der Litisconteſtation. Iſt es Zufall oder
hat es einen uns verborgenen Grund, daß gerade dieſe beiden
Geſchäfte von dem Acte des Zeugen-Aufrufens (testari) ihren

werden ſollte? Eben darum, um alle Fragen und Beweiſe über die causa
des Eigenthumsüberganges abzuſchneiden.
720) Das Gegentheil iſt zwar behauptet (Huſchke Nexum S. 45, bei
den Mancipationen des Perſonenrechts hätte es keines sestertius nummus
unus
bedurft), allein ohne allen Grund und im Widerſpruch mit den klarſten
Quellenzeugniſſen.
721) S. §. 47 (bei Gelegenheit der Bedeutung der Hand) und die
Ausführung über das realiſtiſche Element des Willens in der Theorie des
ſubjectiven Willens.
722) Gaj. I, 121.
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[572/0278] Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. B. Des ält. Rechts. mancipirt ward, nöthig war. 720) Darum alſo konnte z. B. der Käufer ſich der Klage auf wirkliche Zahlung des Kaufpreiſes durch Verweiſung auf jenen Scheinact nicht entziehen und ebenſo wenig bei der actio auctoritatis auf letzteren Bezug nehmen. Ueber das andere Element der Mancipation, das Ergreifen der Sache (rem tenens ita dicit Gaj. I, 119) habe ich an dieſer Stelle wenig zu bemerken, da daſſelbe wegen ſeines Zu- ſammenhanges mit allgemeineren Geſichtspunkten nur bei Gele- genheit der letzteren ſeine richtige Würdigung finden kann. 721) Bei unbeweglichen Sachen bedurfte es zu Gajus Zeit der Gegen- wart der Partheien nicht mehr; 722) ob dies von Anfang an ſo war, wird ſich gleichfalls erſt an ſpäterer Stelle entſcheiden laſſen. Das dritte Element unſeres Geſchäfts beſtand in den 5 Zeugen und dem bereits erwähnten Libripens. Indem ich auch hier bekannte Dinge übergehe, beſchränke ich mich auf einige Fragen, die man gewöhnlich zu übergehen pflegt. Zu- nächſt die Frage: ob es bei jeder Mancipation einer förm- lichen Aufforderung an die Zeugen (rogatio) 723) bedurfte. Be- zeugt iſt dieſelbe, ſo viel mir bekannt, nur bei der Teſtaments- errichtung und bei der Litisconteſtation. Iſt es Zufall oder hat es einen uns verborgenen Grund, daß gerade dieſe beiden Geſchäfte von dem Acte des Zeugen-Aufrufens (testari) ihren 719) 720) Das Gegentheil iſt zwar behauptet (Huſchke Nexum S. 45, bei den Mancipationen des Perſonenrechts hätte es keines sestertius nummus unus bedurft), allein ohne allen Grund und im Widerſpruch mit den klarſten Quellenzeugniſſen. 721) S. §. 47 (bei Gelegenheit der Bedeutung der Hand) und die Ausführung über das realiſtiſche Element des Willens in der Theorie des ſubjectiven Willens. 722) Gaj. I, 121. 723) Ueber den ſymboliſchen Act des Ohrzupfens ſ. §. 47. 719) werden ſollte? Eben darum, um alle Fragen und Beweiſe über die causa des Eigenthumsüberganges abzuſchneiden.

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Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858, S. 572. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht0202_1858/278>, abgerufen am 24.11.2024.