Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858.Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die jurist. Technik. B. Des ält. Rechts. pillen (also stillschweigend unter derselben Bedingung) ertheiltetutoris auctoritas, die acceptilatio einer bedingten Schuld. 921) Dieses eiserne Festhalten am Wort und an der Formel hat, Hiermit habe ich meine Darstellung des zweiten Elements 921) Die beiden Beispiele s. in L. 77 cit. und L. 8 de tut. auct.
(26. 8). Zu den in der ersten Stelle genannten Geschäften kommen noch hinzu die tutoris auctoritas und rücksichtlich der Unzulässigkeit der Bedingung die Bestellung eines Cognitor (Vat. fr. §. 929) und die in jure cessio. Ein Beispiel einer sich von selbst verstehenden Zeitbestimmung ist in den Quel- len nicht genannt; die tutoris datio von Seiten der Obrigkeit dürfte ein sol- ches enthalten: der dies ad quem (die Mündigkeit des Mündels) verstand sich von selbst. Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. B. Des ält. Rechts. pillen (alſo ſtillſchweigend unter derſelben Bedingung) ertheiltetutoris auctoritas, die acceptilatio einer bedingten Schuld. 921) Dieſes eiſerne Feſthalten am Wort und an der Formel hat, Hiermit habe ich meine Darſtellung des zweiten Elements 921) Die beiden Beiſpiele ſ. in L. 77 cit. und L. 8 de tut. auct.
(26. 8). Zu den in der erſten Stelle genannten Geſchäften kommen noch hinzu die tutoris auctoritas und rückſichtlich der Unzuläſſigkeit der Bedingung die Beſtellung eines Cognitor (Vat. fr. §. 929) und die in jure cessio. Ein Beiſpiel einer ſich von ſelbſt verſtehenden Zeitbeſtimmung iſt in den Quel- len nicht genannt; die tutoris datio von Seiten der Obrigkeit dürfte ein ſol- ches enthalten: der dies ad quem (die Mündigkeit des Mündels) verſtand ſich von ſelbſt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <div n="9"> <p><pb facs="#f0388" n="682"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Erſter Abſchn. <hi rendition="#aq">III.</hi> Die juriſt. Technik. <hi rendition="#aq">B.</hi> Des ält. Rechts.</fw><lb/> pillen (alſo ſtillſchweigend unter derſelben Bedingung) ertheilte<lb/><hi rendition="#aq">tutoris auctoritas,</hi> die <hi rendition="#aq">acceptilatio</hi> einer bedingten Schuld. <note place="foot" n="921)">Die beiden Beiſpiele ſ. in <hi rendition="#aq">L. 77 cit.</hi> und <hi rendition="#aq">L. 8 de tut. auct.</hi><lb/> (26. 8). Zu den in der erſten Stelle genannten Geſchäften kommen noch hinzu<lb/> die <hi rendition="#aq">tutoris auctoritas</hi> und rückſichtlich der Unzuläſſigkeit der Bedingung die<lb/> Beſtellung eines <hi rendition="#aq">Cognitor (Vat. fr.</hi> §. 929) und die <hi rendition="#aq">in jure cessio.</hi> Ein<lb/> Beiſpiel einer ſich von ſelbſt verſtehenden <hi rendition="#g">Zeitbeſtimmung</hi> iſt in den Quel-<lb/> len nicht genannt; die <hi rendition="#aq">tutoris datio</hi> von Seiten der Obrigkeit dürfte ein ſol-<lb/> ches enthalten: der <hi rendition="#aq">dies ad quem</hi> (die Mündigkeit des Mündels) verſtand ſich<lb/> von ſelbſt.</note></p><lb/> <p>Dieſes eiſerne Feſthalten am Wort und an der Formel hat,<lb/> wie ich bereitwillig zugebe, etwas höchſt Unerquickliches, und<lb/> man kann die relative Nothwendigkeit deſſelben einräumen, ohne<lb/> mit dieſem Eindruck zurückhalten zu müſſen. Aber, um gerecht zu<lb/> ſein, dürfen wir einen Geſichtspunkt nicht außer Acht laſſen, der<lb/> die Sache in einem weſentlich günſtigeren Licht erſcheinen läßt,<lb/> ich meine die oben geſchilderte, auf die Abfaſſung der Formeln<lb/> verwandte Sorgfalt und Kunſt. Wo jedes Wort aufs ſorgſamſte<lb/> erwogen, wo die beſtimmte Ordnung und Reihenfolge der Worte<lb/> und Satztheile nur der Ausdruck der innern Logik des Gedan-<lb/> kens, die Unabänderlichkeit der Formel nur die Folge und<lb/> das Zeichen der gelungenen erſchöpfenden Abgränzung des In-<lb/> halts iſt (S. 515), kurz wo das Kleinſte Sinn und Bedeutung<lb/> hat, da iſt die genaue Beachtung deſſelben keine bloße Klei-<lb/> nigkeitskrämerei. Die Strenge der Jurisprudenz in der <hi rendition="#g">Hand-<lb/> habung</hi> der Formeln hatte die in der <hi rendition="#g">Abfaſſung</hi> derſelben<lb/> zu ihrem rechtfertigenden Grunde, und wenn meine obige Com-<lb/> poſitionstheorie der Formeln auch weiter keinen Werth hätte, ſo<lb/> würde ſie ihn ſchon zur Genüge darin finden, daß ſie unſerm End-<lb/> urtheil über das römiſche Formelweſen eine ganz andere Ge-<lb/> ſtalt geben muß, als es abgeſehen davon lauten dürfte. Wo<lb/> das Wort nicht den Werth der Scheidemünze, ſondern eines<lb/> Goldſtückes hat, iſt auch die Goldwage am Platz.</p><lb/> <p>Hiermit habe ich meine Darſtellung des zweiten Elements<lb/> der Rechtsgeſchäfte: des Worts (S. 603) beſchloſſen. Es ver-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [682/0388]
Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. B. Des ält. Rechts.
pillen (alſo ſtillſchweigend unter derſelben Bedingung) ertheilte
tutoris auctoritas, die acceptilatio einer bedingten Schuld. 921)
Dieſes eiſerne Feſthalten am Wort und an der Formel hat,
wie ich bereitwillig zugebe, etwas höchſt Unerquickliches, und
man kann die relative Nothwendigkeit deſſelben einräumen, ohne
mit dieſem Eindruck zurückhalten zu müſſen. Aber, um gerecht zu
ſein, dürfen wir einen Geſichtspunkt nicht außer Acht laſſen, der
die Sache in einem weſentlich günſtigeren Licht erſcheinen läßt,
ich meine die oben geſchilderte, auf die Abfaſſung der Formeln
verwandte Sorgfalt und Kunſt. Wo jedes Wort aufs ſorgſamſte
erwogen, wo die beſtimmte Ordnung und Reihenfolge der Worte
und Satztheile nur der Ausdruck der innern Logik des Gedan-
kens, die Unabänderlichkeit der Formel nur die Folge und
das Zeichen der gelungenen erſchöpfenden Abgränzung des In-
halts iſt (S. 515), kurz wo das Kleinſte Sinn und Bedeutung
hat, da iſt die genaue Beachtung deſſelben keine bloße Klei-
nigkeitskrämerei. Die Strenge der Jurisprudenz in der Hand-
habung der Formeln hatte die in der Abfaſſung derſelben
zu ihrem rechtfertigenden Grunde, und wenn meine obige Com-
poſitionstheorie der Formeln auch weiter keinen Werth hätte, ſo
würde ſie ihn ſchon zur Genüge darin finden, daß ſie unſerm End-
urtheil über das römiſche Formelweſen eine ganz andere Ge-
ſtalt geben muß, als es abgeſehen davon lauten dürfte. Wo
das Wort nicht den Werth der Scheidemünze, ſondern eines
Goldſtückes hat, iſt auch die Goldwage am Platz.
Hiermit habe ich meine Darſtellung des zweiten Elements
der Rechtsgeſchäfte: des Worts (S. 603) beſchloſſen. Es ver-
921) Die beiden Beiſpiele ſ. in L. 77 cit. und L. 8 de tut. auct.
(26. 8). Zu den in der erſten Stelle genannten Geſchäften kommen noch hinzu
die tutoris auctoritas und rückſichtlich der Unzuläſſigkeit der Bedingung die
Beſtellung eines Cognitor (Vat. fr. §. 929) und die in jure cessio. Ein
Beiſpiel einer ſich von ſelbſt verſtehenden Zeitbeſtimmung iſt in den Quel-
len nicht genannt; die tutoris datio von Seiten der Obrigkeit dürfte ein ſol-
ches enthalten: der dies ad quem (die Mündigkeit des Mündels) verſtand ſich
von ſelbſt.
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