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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858.

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Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die jurist. Technik. B. Des ält. Rechts.
wir dieselben nach den Rechtsgebieten, denen sie angehörten
(s. namentlich S. 580), so mußten in Rom vorgenommen werden

aus dem Familienrecht:
die Arrogation, Adoption, Emancipation, Eingehung und
Trennung einer confarreirten Ehe, Abtretung der Tutel;
aus dem Sachenrecht:
die Manumission, Bestellung von urbanal und persönlichen
Servituten;
aus dem Erbrecht:
die Errichtung des Testaments -- das hieß aber, da letzt-
willige Verfügungen nur in Form des Testaments möglich
waren: jede letztwillige Disposition -- und die Abtretung
der Erbschaft; 927)
aus dem Proceß:
sämmtliche gerichtliche Legisactionen (S. 655).

Diese Regel erlitt jedoch zwei Modificationen. Die erste:
die freiwillige Gerichtsbarkeit der römischen Magistrate
(legis actio in diesem Sinn) war nicht auf Rom beschränkt, sie
begleitete dieselben auch auf ihren Reisen z. B. in die Provin-
zen. 928) Die zweite: zu Gunsten des Heeres war an die Stelle

sicht auf das Recht und den Verkehr in seinem weitesten Umfange zu verfol-
gen. Als Beiträge dazu folgende Notizen. Eidliche Versprechungen wurden
in alter Zeit an dem Altardes Herkules (ara maxima) abgelegt, Ver-
gleichsverhandlungen im Tempel der Concordia gepflogen (Plin. Epist. V,
1), die Kriegsbeute ward zum Zweck der Recognition von Seiten der frü-
heren Eigenthümer auf dem Marsfeld aufgestellt (Liv. III, 10. XXXV, 1)
-- man beachte die Allegorie des Orts in den beiden Fällen -- die Verkün-
digung der Concurse durch öffentlichen Anschlag erfolgte an der columna
Maenia
auf dem Puteal (Schol. Bob. Orelli II, 295), nahe beim Carcer
(Plin. H.N. VII, 60), das sacramentum ward am pons publicius deponirt.
927) Ob nicht auch die Antretung? Es fehlt uns leider an allen Nach-
richten über die ursprüngliche Form der Erbschaftsantretung. Die dem spä-
tern Recht angehörige bonorum possessio mußte vor dem Prätor (wenn auch
nicht immer vor dem Tribunal desselben), also regelmäßig in Rom nachgesucht
oder angemeldet werden.
928) Keller Röm. Civilproc. §. 3. Ob von jeher? Sie stammte ja zum

Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. B. Des ält. Rechts.
wir dieſelben nach den Rechtsgebieten, denen ſie angehörten
(ſ. namentlich S. 580), ſo mußten in Rom vorgenommen werden

aus dem Familienrecht:
die Arrogation, Adoption, Emancipation, Eingehung und
Trennung einer confarreirten Ehe, Abtretung der Tutel;
aus dem Sachenrecht:
die Manumiſſion, Beſtellung von urbanal und perſönlichen
Servituten;
aus dem Erbrecht:
die Errichtung des Teſtaments — das hieß aber, da letzt-
willige Verfügungen nur in Form des Teſtaments möglich
waren: jede letztwillige Dispoſition — und die Abtretung
der Erbſchaft; 927)
aus dem Proceß:
ſämmtliche gerichtliche Legisactionen (S. 655).

Dieſe Regel erlitt jedoch zwei Modificationen. Die erſte:
die freiwillige Gerichtsbarkeit der römiſchen Magiſtrate
(legis actio in dieſem Sinn) war nicht auf Rom beſchränkt, ſie
begleitete dieſelben auch auf ihren Reiſen z. B. in die Provin-
zen. 928) Die zweite: zu Gunſten des Heeres war an die Stelle

ſicht auf das Recht und den Verkehr in ſeinem weiteſten Umfange zu verfol-
gen. Als Beiträge dazu folgende Notizen. Eidliche Verſprechungen wurden
in alter Zeit an dem Altardes Herkules (ara maxima) abgelegt, Ver-
gleichsverhandlungen im Tempel der Concordia gepflogen (Plin. Epist. V,
1), die Kriegsbeute ward zum Zweck der Recognition von Seiten der frü-
heren Eigenthümer auf dem Marsfeld aufgeſtellt (Liv. III, 10. XXXV, 1)
— man beachte die Allegorie des Orts in den beiden Fällen — die Verkün-
digung der Concurſe durch öffentlichen Anſchlag erfolgte an der columna
Maenia
auf dem Puteal (Schol. Bob. Orelli II, 295), nahe beim Carcer
(Plin. H.N. VII, 60), das sacramentum ward am pons publicius deponirt.
927) Ob nicht auch die Antretung? Es fehlt uns leider an allen Nach-
richten über die urſprüngliche Form der Erbſchaftsantretung. Die dem ſpä-
tern Recht angehörige bonorum possessio mußte vor dem Prätor (wenn auch
nicht immer vor dem Tribunal deſſelben), alſo regelmäßig in Rom nachgeſucht
oder angemeldet werden.
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[688/0394] Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. B. Des ält. Rechts. wir dieſelben nach den Rechtsgebieten, denen ſie angehörten (ſ. namentlich S. 580), ſo mußten in Rom vorgenommen werden aus dem Familienrecht: die Arrogation, Adoption, Emancipation, Eingehung und Trennung einer confarreirten Ehe, Abtretung der Tutel; aus dem Sachenrecht: die Manumiſſion, Beſtellung von urbanal und perſönlichen Servituten; aus dem Erbrecht: die Errichtung des Teſtaments — das hieß aber, da letzt- willige Verfügungen nur in Form des Teſtaments möglich waren: jede letztwillige Dispoſition — und die Abtretung der Erbſchaft; 927) aus dem Proceß: ſämmtliche gerichtliche Legisactionen (S. 655). Dieſe Regel erlitt jedoch zwei Modificationen. Die erſte: die freiwillige Gerichtsbarkeit der römiſchen Magiſtrate (legis actio in dieſem Sinn) war nicht auf Rom beſchränkt, ſie begleitete dieſelben auch auf ihren Reiſen z. B. in die Provin- zen. 928) Die zweite: zu Gunſten des Heeres war an die Stelle 926) 927) Ob nicht auch die Antretung? Es fehlt uns leider an allen Nach- richten über die urſprüngliche Form der Erbſchaftsantretung. Die dem ſpä- tern Recht angehörige bonorum possessio mußte vor dem Prätor (wenn auch nicht immer vor dem Tribunal deſſelben), alſo regelmäßig in Rom nachgeſucht oder angemeldet werden. 928) Keller Röm. Civilproc. §. 3. Ob von jeher? Sie ſtammte ja zum 926) ſicht auf das Recht und den Verkehr in ſeinem weiteſten Umfange zu verfol- gen. Als Beiträge dazu folgende Notizen. Eidliche Verſprechungen wurden in alter Zeit an dem Altardes Herkules (ara maxima) abgelegt, Ver- gleichsverhandlungen im Tempel der Concordia gepflogen (Plin. Epist. V, 1), die Kriegsbeute ward zum Zweck der Recognition von Seiten der frü- heren Eigenthümer auf dem Marsfeld aufgeſtellt (Liv. III, 10. XXXV, 1) — man beachte die Allegorie des Orts in den beiden Fällen — die Verkün- digung der Concurſe durch öffentlichen Anſchlag erfolgte an der columna Maenia auf dem Puteal (Schol. Bob. Orelli II, 295), nahe beim Carcer (Plin. H.N. VII, 60), das sacramentum ward am pons publicius deponirt.

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Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858, S. 688. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht0202_1858/394>, abgerufen am 24.11.2024.