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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858.

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1. Die juristische Analyse. §. 39.
[Tabelle]

Diese Beispiele ließen sich noch um viele vermehren, für un-
sern Zweck reichen jedoch die mitgetheilten vollkommen aus.

Worauf es mir vor allem bei dieser ganzen Erscheinung an-
kömmt, ist, den Gedanken fern zu halten, daß es sich hier um
etwas Zufälliges oder eine unvollkommene Entstehungsweise
des Rechts handle. Zufällig ist weder die Erscheinung selbst im
allgemeinen, denn es ist nichts als das allbekannte Gesetz des
Werdens, das sich in ihr verwirklicht, noch ist es zufällig im
einzelnen Fall, daß ein neuer Gedanke bei diesem und keinem
andern Punkt zum Durchbruch kömmt. Was entscheidet darüber?
Ich glaube, theils die größere Stärke des Bedürfnisses, theils
die größere Leichtigkeit der ersten Gestaltung des Gedankens
gerade an diesem Punkt. Was den ersten Grund anbetrifft, so

1. Die juriſtiſche Analyſe. §. 39.
[Tabelle]

Dieſe Beiſpiele ließen ſich noch um viele vermehren, für un-
ſern Zweck reichen jedoch die mitgetheilten vollkommen aus.

Worauf es mir vor allem bei dieſer ganzen Erſcheinung an-
kömmt, iſt, den Gedanken fern zu halten, daß es ſich hier um
etwas Zufälliges oder eine unvollkommene Entſtehungsweiſe
des Rechts handle. Zufällig iſt weder die Erſcheinung ſelbſt im
allgemeinen, denn es iſt nichts als das allbekannte Geſetz des
Werdens, das ſich in ihr verwirklicht, noch iſt es zufällig im
einzelnen Fall, daß ein neuer Gedanke bei dieſem und keinem
andern Punkt zum Durchbruch kömmt. Was entſcheidet darüber?
Ich glaube, theils die größere Stärke des Bedürfniſſes, theils
die größere Leichtigkeit der erſten Geſtaltung des Gedankens
gerade an dieſem Punkt. Was den erſten Grund anbetrifft, ſo

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[367/0073] 1. Die juriſtiſche Analyſe. §. 39. Dieſe Beiſpiele ließen ſich noch um viele vermehren, für un- ſern Zweck reichen jedoch die mitgetheilten vollkommen aus. Worauf es mir vor allem bei dieſer ganzen Erſcheinung an- kömmt, iſt, den Gedanken fern zu halten, daß es ſich hier um etwas Zufälliges oder eine unvollkommene Entſtehungsweiſe des Rechts handle. Zufällig iſt weder die Erſcheinung ſelbſt im allgemeinen, denn es iſt nichts als das allbekannte Geſetz des Werdens, das ſich in ihr verwirklicht, noch iſt es zufällig im einzelnen Fall, daß ein neuer Gedanke bei dieſem und keinem andern Punkt zum Durchbruch kömmt. Was entſcheidet darüber? Ich glaube, theils die größere Stärke des Bedürfniſſes, theils die größere Leichtigkeit der erſten Geſtaltung des Gedankens gerade an dieſem Punkt. Was den erſten Grund anbetrifft, ſo

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Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858, S. 367. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht0202_1858/73>, abgerufen am 13.05.2024.