Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858.1. Die juristische Analyse. §. 39. Inhalt eines solchen Rechts nicht in Handlungen des Herrn derbelasteten Sache bestehen kann, daß dasselbe durch Consolidation untergeht u. s. w.); dieselben gelten mithin im neuern Recht für alle Species, die zur Gattung jus in re aliena gehören. Wenn dieselben nun historisch als rein locales Recht der Servituten auftreten, so hat dies eben darin seinen Grund, daß die Servi- tuten Jahrhunderte lang die einzige Art eines solchen Rechts waren. Manche dieser Sätze haben ihre ursprüngliche, auf die Species lautende Form noch beibehalten (z. B. servitus in faciendo consistere nequit, nulli res sua servit). Aehnlich verhält es sich mit dem Begriff und dem Recht der Universalsuc- cession in das Vermögen Verstorbener. Im ältern Recht war die hereditas die einzige Art der Universalsuccession, der Gat- tungsbegriff konnte also nur an ihr entwickelt werden, die erb- rechtlichen Regeln lauteten daher sämmtlich auf die hereditas. Seit dem Aufkommen der Bonorum Possessio hätten sie diese Fassung wenigstens überall da, wo sie nicht etwas Specifisches der hereditas, sondern etwas der ganzen Gattung Gemeinsames betrafen, ablegen müssen, nichtsdestoweniger aber haben sie die- selbe auch im neuern Recht beibehalten. Werfen wir schließlich noch einen Blick auf die Art und Weise, Jhering, Geist d. röm. Rechts. II. 24
1. Die juriſtiſche Analyſe. §. 39. Inhalt eines ſolchen Rechts nicht in Handlungen des Herrn derbelaſteten Sache beſtehen kann, daß daſſelbe durch Conſolidation untergeht u. ſ. w.); dieſelben gelten mithin im neuern Recht für alle Species, die zur Gattung jus in re aliena gehören. Wenn dieſelben nun hiſtoriſch als rein locales Recht der Servituten auftreten, ſo hat dies eben darin ſeinen Grund, daß die Servi- tuten Jahrhunderte lang die einzige Art eines ſolchen Rechts waren. Manche dieſer Sätze haben ihre urſprüngliche, auf die Species lautende Form noch beibehalten (z. B. servitus in faciendo consistere nequit, nulli res sua servit). Aehnlich verhält es ſich mit dem Begriff und dem Recht der Univerſalſuc- ceſſion in das Vermögen Verſtorbener. Im ältern Recht war die hereditas die einzige Art der Univerſalſucceſſion, der Gat- tungsbegriff konnte alſo nur an ihr entwickelt werden, die erb- rechtlichen Regeln lauteten daher ſämmtlich auf die hereditas. Seit dem Aufkommen der Bonorum Possessio hätten ſie dieſe Faſſung wenigſtens überall da, wo ſie nicht etwas Specifiſches der hereditas, ſondern etwas der ganzen Gattung Gemeinſames betrafen, ablegen müſſen, nichtsdeſtoweniger aber haben ſie die- ſelbe auch im neuern Recht beibehalten. Werfen wir ſchließlich noch einen Blick auf die Art und Weiſe, Jhering, Geiſt d. röm. Rechts. II. 24
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1. Die juriſtiſche Analyſe. §. 39.
Inhalt eines ſolchen Rechts nicht in Handlungen des Herrn der
belaſteten Sache beſtehen kann, daß daſſelbe durch Conſolidation
untergeht u. ſ. w.); dieſelben gelten mithin im neuern Recht für
alle Species, die zur Gattung jus in re aliena gehören. Wenn
dieſelben nun hiſtoriſch als rein locales Recht der Servituten
auftreten, ſo hat dies eben darin ſeinen Grund, daß die Servi-
tuten Jahrhunderte lang die einzige Art eines ſolchen Rechts
waren. Manche dieſer Sätze haben ihre urſprüngliche, auf die
Species lautende Form noch beibehalten (z. B. servitus in
faciendo consistere nequit, nulli res sua servit). Aehnlich
verhält es ſich mit dem Begriff und dem Recht der Univerſalſuc-
ceſſion in das Vermögen Verſtorbener. Im ältern Recht war
die hereditas die einzige Art der Univerſalſucceſſion, der Gat-
tungsbegriff konnte alſo nur an ihr entwickelt werden, die erb-
rechtlichen Regeln lauteten daher ſämmtlich auf die hereditas.
Seit dem Aufkommen der Bonorum Possessio hätten ſie dieſe
Faſſung wenigſtens überall da, wo ſie nicht etwas Specifiſches
der hereditas, ſondern etwas der ganzen Gattung Gemeinſames
betrafen, ablegen müſſen, nichtsdeſtoweniger aber haben ſie die-
ſelbe auch im neuern Recht beibehalten.
Werfen wir ſchließlich noch einen Blick auf die Art und Weiſe,
wie die Verallgemeinerung des Gedankens zu geſchehen pflegt, ſo
hat dieſelbe etwas durchaus Charakteriſtiſches. Es ſcheint näm-
lich dieſe Art der Fortbildung des Rechts vorzugsweiſe der Ju-
risprudenz vorbehalten zu ſein. Im römiſchen Recht wenigſtens
ſind, abgeſehen von dem Fall, wo es ſich um Verallgemeinerung
eines urſprünglich nur einem einzelnen Stande verliehenen Pri-
vilegiums handelt, mir keine Fälle bekannt, in denen die Geſetz-
gebung ſich ſelbſt dieſer Aufgabe unterzogen hätte. Die Opera-
tion, mittelſt deren die Jurisprudenz dieſelbe löſt, iſt unter dem
Namen der analogen Ausdehnung allbekannt, ſie dürfte
jedoch durch den Zuſammenhang, in den unſere Darſtellung ſie
bringt, nicht unweſentlich an Klarheit und Beſtimmtheit gewon-
nen haben. Zunächſt nämlich ergibt ſich daraus die Berechtigung
Jhering, Geiſt d. röm. Rechts. II. 24
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