Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.Vorrede. Ich bemerke dies nur darum, weil die Benutzung dieses Wegeseinen Uebelstand zur Folge gehabt hat, der dem aufmerksamen Leser nicht entgangen sein würde. Während des dreijährigen Zeitraums, der über dem Druck der gegenwärtigen Abtheilung verstrichen ist, hat sich der Grundriß und Plan des Ganzen, das Fachwerk der Paragraphen, nach dem ich mich bei Ausarbeitung des Einzelnen richtete, nicht unwesentlich verändert, und ich glaubte die Möglichkeit einer Verbesserung desselben nicht aus dem Grunde von der Hand weisen zu sollen, weil ich auf den bereits abgezogenen Bogen eine andere Anordnung angekündigt hatte. So stimmen z. B. die §§. 54 und 55 nicht mit der Uebersicht auf S. 16, und manche Verweisungen auf spätere Paragraphen nicht mit letztern selbst, die B. 2 S. 8 ange- kündigte Theorie des Willens hat sich zu einer Theorie der Rechte erweitert, wie überhaupt der dort mitgetheilte Aufriß des ganzen zweiten Systems wesentlich modificirt worden ist. Ich glaube der Nachsicht des Lesers für wichtigere Dinge zu be- dürfen, als daß ich sie für diese rein äußerlichen Unregelmäßig- keiten in Anspruch nehmen möchte. Jener successive Druck des Buchs hat auch noch die Folge gehabt, daß er mich verhindert hat, das Zusammentreffen der eignen Ansicht mit Ansichten An- derer, die erst nach dem Druck der betreffenden Bogen meines Buchs veröffentlicht wurden, zu constatiren, wie dies z. B. mit der von mir S. 207 entwickelten Idee über die act. receptitia der Fall ist, die ihrem wesentlichen Kern nach inzwischen auch von Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts, B. 1 §. 37 Note 3 (vorher schon in einem Abdruck des §. 37 in Nr. 16 der deutschen Gerichtszeitung vom 20. April dieses Jahres) ausgesprochen worden ist. Vorrede. Ich bemerke dies nur darum, weil die Benutzung dieſes Wegeseinen Uebelſtand zur Folge gehabt hat, der dem aufmerkſamen Leſer nicht entgangen ſein würde. Während des dreijährigen Zeitraums, der über dem Druck der gegenwärtigen Abtheilung verſtrichen iſt, hat ſich der Grundriß und Plan des Ganzen, das Fachwerk der Paragraphen, nach dem ich mich bei Ausarbeitung des Einzelnen richtete, nicht unweſentlich verändert, und ich glaubte die Möglichkeit einer Verbeſſerung deſſelben nicht aus dem Grunde von der Hand weiſen zu ſollen, weil ich auf den bereits abgezogenen Bogen eine andere Anordnung angekündigt hatte. So ſtimmen z. B. die §§. 54 und 55 nicht mit der Ueberſicht auf S. 16, und manche Verweiſungen auf ſpätere Paragraphen nicht mit letztern ſelbſt, die B. 2 S. 8 ange- kündigte Theorie des Willens hat ſich zu einer Theorie der Rechte erweitert, wie überhaupt der dort mitgetheilte Aufriß des ganzen zweiten Syſtems weſentlich modificirt worden iſt. Ich glaube der Nachſicht des Leſers für wichtigere Dinge zu be- dürfen, als daß ich ſie für dieſe rein äußerlichen Unregelmäßig- keiten in Anſpruch nehmen möchte. Jener ſucceſſive Druck des Buchs hat auch noch die Folge gehabt, daß er mich verhindert hat, das Zuſammentreffen der eignen Anſicht mit Anſichten An- derer, die erſt nach dem Druck der betreffenden Bogen meines Buchs veröffentlicht wurden, zu conſtatiren, wie dies z. B. mit der von mir S. 207 entwickelten Idee über die act. receptitia der Fall iſt, die ihrem weſentlichen Kern nach inzwiſchen auch von Goldſchmidt, Handbuch des Handelsrechts, B. 1 §. 37 Note 3 (vorher ſchon in einem Abdruck des §. 37 in Nr. 16 der deutſchen Gerichtszeitung vom 20. April dieſes Jahres) ausgeſprochen worden iſt. <TEI> <text> <front> <div n="1"> <p><pb facs="#f0011" n="V"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Vorrede</hi>.</fw><lb/> Ich bemerke dies nur darum, weil die Benutzung dieſes Weges<lb/> einen Uebelſtand zur Folge gehabt hat, der dem aufmerkſamen<lb/> Leſer nicht entgangen ſein würde. 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Vorrede.
Ich bemerke dies nur darum, weil die Benutzung dieſes Weges
einen Uebelſtand zur Folge gehabt hat, der dem aufmerkſamen
Leſer nicht entgangen ſein würde. Während des dreijährigen
Zeitraums, der über dem Druck der gegenwärtigen Abtheilung
verſtrichen iſt, hat ſich der Grundriß und Plan des Ganzen, das
Fachwerk der Paragraphen, nach dem ich mich bei Ausarbeitung
des Einzelnen richtete, nicht unweſentlich verändert, und ich
glaubte die Möglichkeit einer Verbeſſerung deſſelben nicht aus
dem Grunde von der Hand weiſen zu ſollen, weil ich auf den
bereits abgezogenen Bogen eine andere Anordnung angekündigt
hatte. So ſtimmen z. B. die §§. 54 und 55 nicht mit der
Ueberſicht auf S. 16, und manche Verweiſungen auf ſpätere
Paragraphen nicht mit letztern ſelbſt, die B. 2 S. 8 ange-
kündigte Theorie des Willens hat ſich zu einer Theorie der
Rechte erweitert, wie überhaupt der dort mitgetheilte Aufriß des
ganzen zweiten Syſtems weſentlich modificirt worden iſt. Ich
glaube der Nachſicht des Leſers für wichtigere Dinge zu be-
dürfen, als daß ich ſie für dieſe rein äußerlichen Unregelmäßig-
keiten in Anſpruch nehmen möchte. Jener ſucceſſive Druck des
Buchs hat auch noch die Folge gehabt, daß er mich verhindert
hat, das Zuſammentreffen der eignen Anſicht mit Anſichten An-
derer, die erſt nach dem Druck der betreffenden Bogen meines
Buchs veröffentlicht wurden, zu conſtatiren, wie dies z. B. mit
der von mir S. 207 entwickelten Idee über die act. receptitia
der Fall iſt, die ihrem weſentlichen Kern nach inzwiſchen auch
von Goldſchmidt, Handbuch des Handelsrechts, B. 1 §. 37
Note 3 (vorher ſchon in einem Abdruck des §. 37 in Nr. 16
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