Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.

Bild:
<< vorherige Seite

Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die Technik. A. Die Analytik.
daraus hervor, daß es bei der Berufung des Beklagten auf
einen ihm zustehenden Nießbrauch, die ja in der That ebenfalls
nur ein relatives Hinderniß geltend macht, welches lediglich
in der Person dieses Beklagten besteht, die dafür erforderliche
Form sehr wohl zu finden wußte. Der Grund, warum es in
andern Fällen dies nicht that, kann also nur darin gefunden wer-
den, daß es jene Kreuzung absoluter und relativer Elemente in
einem Proceß im allgemeinen für bedenklich hielt, und wir wer-
den später (§. 55) Gelegenheit finden, die Gründe davon ein-
zusehen. Der Beklagte, der mit seinem relativen Recht in die
Form der Klage gewiesen war, stand sich darum nicht schlechter,
ja in dem obigen Fall sogar besser, denn die act. auctoritatis
brachte ihm das Doppelte ein.

Schließlich möge noch das Gesammtergebniß unserer Detail-
untersuchungen tabellarisch veranschaulicht werden.

Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik.
daraus hervor, daß es bei der Berufung des Beklagten auf
einen ihm zuſtehenden Nießbrauch, die ja in der That ebenfalls
nur ein relatives Hinderniß geltend macht, welches lediglich
in der Perſon dieſes Beklagten beſteht, die dafür erforderliche
Form ſehr wohl zu finden wußte. Der Grund, warum es in
andern Fällen dies nicht that, kann alſo nur darin gefunden wer-
den, daß es jene Kreuzung abſoluter und relativer Elemente in
einem Proceß im allgemeinen für bedenklich hielt, und wir wer-
den ſpäter (§. 55) Gelegenheit finden, die Gründe davon ein-
zuſehen. Der Beklagte, der mit ſeinem relativen Recht in die
Form der Klage gewieſen war, ſtand ſich darum nicht ſchlechter,
ja in dem obigen Fall ſogar beſſer, denn die act. auctoritatis
brachte ihm das Doppelte ein.

Schließlich möge noch das Geſammtergebniß unſerer Detail-
unterſuchungen tabellariſch veranſchaulicht werden.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <div n="7">
                    <div n="8">
                      <div n="9">
                        <div n="10">
                          <div n="11">
                            <div n="12">
                              <p><pb facs="#f0118" n="102"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Er&#x017F;ter Ab&#x017F;chn. <hi rendition="#aq">III.</hi> Die Technik. <hi rendition="#aq">A.</hi> Die Analytik.</fw><lb/>
daraus hervor, daß es bei der Berufung des Beklagten auf<lb/>
einen ihm zu&#x017F;tehenden Nießbrauch, die ja in der That ebenfalls<lb/>
nur ein <hi rendition="#g">relatives</hi> Hinderniß geltend macht, welches lediglich<lb/>
in der Per&#x017F;on <hi rendition="#g">die&#x017F;es</hi> Beklagten be&#x017F;teht, die dafür erforderliche<lb/>
Form &#x017F;ehr wohl zu finden wußte. Der Grund, warum es in<lb/>
andern Fällen dies nicht that, kann al&#x017F;o nur darin gefunden wer-<lb/>
den, daß es jene Kreuzung ab&#x017F;oluter und relativer Elemente in<lb/><hi rendition="#g">einem</hi> Proceß im allgemeinen für bedenklich hielt, und wir wer-<lb/>
den &#x017F;päter (§. 55) Gelegenheit finden, die Gründe davon ein-<lb/>
zu&#x017F;ehen. Der Beklagte, der mit &#x017F;einem relativen Recht in die<lb/>
Form der Klage gewie&#x017F;en war, &#x017F;tand &#x017F;ich darum nicht &#x017F;chlechter,<lb/>
ja in dem obigen Fall &#x017F;ogar be&#x017F;&#x017F;er, denn die <hi rendition="#aq">act. auctoritatis</hi><lb/>
brachte ihm das <hi rendition="#g">Doppelte</hi> ein.</p><lb/>
                              <p>Schließlich möge noch das Ge&#x017F;ammtergebniß un&#x017F;erer Detail-<lb/>
unter&#x017F;uchungen tabellari&#x017F;ch veran&#x017F;chaulicht werden.</p><lb/>
                            </div>
                          </div>
                        </div>
                      </div>
                    </div>
                  </div>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[102/0118] Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik. daraus hervor, daß es bei der Berufung des Beklagten auf einen ihm zuſtehenden Nießbrauch, die ja in der That ebenfalls nur ein relatives Hinderniß geltend macht, welches lediglich in der Perſon dieſes Beklagten beſteht, die dafür erforderliche Form ſehr wohl zu finden wußte. Der Grund, warum es in andern Fällen dies nicht that, kann alſo nur darin gefunden wer- den, daß es jene Kreuzung abſoluter und relativer Elemente in einem Proceß im allgemeinen für bedenklich hielt, und wir wer- den ſpäter (§. 55) Gelegenheit finden, die Gründe davon ein- zuſehen. Der Beklagte, der mit ſeinem relativen Recht in die Form der Klage gewieſen war, ſtand ſich darum nicht ſchlechter, ja in dem obigen Fall ſogar beſſer, denn die act. auctoritatis brachte ihm das Doppelte ein. Schließlich möge noch das Geſammtergebniß unſerer Detail- unterſuchungen tabellariſch veranſchaulicht werden.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht03_1865
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht03_1865/118
Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865, S. 102. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht03_1865/118>, abgerufen am 27.11.2024.