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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.

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Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die Technik. A. Die Analytik.
pluv. arc., ad exhibendum nicht der Fall war, denn das
arcere, restituere, exhibere ist im Sinn des alten Obliga-
tionsbegriffs keine obligatorische Leistung. Eine Delictsklage
war nicht möglich, weil ein Delict eine positive Thätigkeit vor-
aussetzt, nicht durch ein rein negatives Verhalten, wie es das
Unterlassen von Reparaturen ist, begangen werden kann. In
Gemäßheit unseres obigen Gesetzes blieb daher Nichts übrig, als
diese mit dem Eigenthum verbundene, aus ihm herauswachsende
Obligation, in derselben Weise, wie es mit den accessorischen
Obligationen bei der reivind. und dem ususfructus geschah,
in die ihr zukommende specifische Form zu bringen, d. h. den
Imploraten zur ausdrücklichen Uebernahme der Ersatzverbind-
lichkeit indirect zu zwingen.


Die bisherige Ausführung sollte den Grundsatz der ele-
mentaren Einfachheit der Rechtskörper
zunächst nur
in einer seiner lehrreichsten Anwendungen veranschaulichen. Um
denselben aber als allgemeines, ausnahmsloses Gesetz aufstellen
zu dürfen, dazu bedarf es noch eines Weitern: einer Prüfung
sämmtlicher Rechte des ältern Systems unter diesem Gesichts-
punkt. Soll letzterer die Probe bestehen, so darf sich unter ihrer
Zahl kein einziges befinden, welches aus zwei systematisch ein-
fachen Elementen aus Recht und Recht oder aus Recht und
Verpflichtung gemischt ist, es muß vielmehr, wo irgend ein Ver-
hältniß seiner Natur nach ein solches Zusammenwirken meh-
rerer Elemente mit sich bringt, der so eben geschilderte Weg
separater Nebeneinanderstellung eingeschlagen worden sein.

Nach solchen Mischbegriffen wird man nun, wie bereits be-
merkt, im älteren Recht vergebens suchen. Nicht darin aber hat
dies seinen Grund, weil es der ältern Zeit an der Substanz da-
für, an den Verhältnissen selber gefehlt hätte, denn wenn auch
manche der obigen Beispiele einer höhern Stufe wirthschaftlicher
Entwicklung angehören, so kannte doch auch die ältere Zeit Fälle

Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik.
pluv. arc., ad exhibendum nicht der Fall war, denn das
arcere, restituere, exhibere iſt im Sinn des alten Obliga-
tionsbegriffs keine obligatoriſche Leiſtung. Eine Delictsklage
war nicht möglich, weil ein Delict eine poſitive Thätigkeit vor-
ausſetzt, nicht durch ein rein negatives Verhalten, wie es das
Unterlaſſen von Reparaturen iſt, begangen werden kann. In
Gemäßheit unſeres obigen Geſetzes blieb daher Nichts übrig, als
dieſe mit dem Eigenthum verbundene, aus ihm herauswachſende
Obligation, in derſelben Weiſe, wie es mit den acceſſoriſchen
Obligationen bei der reivind. und dem ususfructus geſchah,
in die ihr zukommende ſpecifiſche Form zu bringen, d. h. den
Imploraten zur ausdrücklichen Uebernahme der Erſatzverbind-
lichkeit indirect zu zwingen.


Die bisherige Ausführung ſollte den Grundſatz der ele-
mentaren Einfachheit der Rechtskörper
zunächſt nur
in einer ſeiner lehrreichſten Anwendungen veranſchaulichen. Um
denſelben aber als allgemeines, ausnahmsloſes Geſetz aufſtellen
zu dürfen, dazu bedarf es noch eines Weitern: einer Prüfung
ſämmtlicher Rechte des ältern Syſtems unter dieſem Geſichts-
punkt. Soll letzterer die Probe beſtehen, ſo darf ſich unter ihrer
Zahl kein einziges befinden, welches aus zwei ſyſtematiſch ein-
fachen Elementen aus Recht und Recht oder aus Recht und
Verpflichtung gemiſcht iſt, es muß vielmehr, wo irgend ein Ver-
hältniß ſeiner Natur nach ein ſolches Zuſammenwirken meh-
rerer Elemente mit ſich bringt, der ſo eben geſchilderte Weg
ſeparater Nebeneinanderſtellung eingeſchlagen worden ſein.

Nach ſolchen Miſchbegriffen wird man nun, wie bereits be-
merkt, im älteren Recht vergebens ſuchen. Nicht darin aber hat
dies ſeinen Grund, weil es der ältern Zeit an der Subſtanz da-
für, an den Verhältniſſen ſelber gefehlt hätte, denn wenn auch
manche der obigen Beiſpiele einer höhern Stufe wirthſchaftlicher
Entwicklung angehören, ſo kannte doch auch die ältere Zeit Fälle

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[186/0202] Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik. pluv. arc., ad exhibendum nicht der Fall war, denn das arcere, restituere, exhibere iſt im Sinn des alten Obliga- tionsbegriffs keine obligatoriſche Leiſtung. Eine Delictsklage war nicht möglich, weil ein Delict eine poſitive Thätigkeit vor- ausſetzt, nicht durch ein rein negatives Verhalten, wie es das Unterlaſſen von Reparaturen iſt, begangen werden kann. In Gemäßheit unſeres obigen Geſetzes blieb daher Nichts übrig, als dieſe mit dem Eigenthum verbundene, aus ihm herauswachſende Obligation, in derſelben Weiſe, wie es mit den acceſſoriſchen Obligationen bei der reivind. und dem ususfructus geſchah, in die ihr zukommende ſpecifiſche Form zu bringen, d. h. den Imploraten zur ausdrücklichen Uebernahme der Erſatzverbind- lichkeit indirect zu zwingen. Die bisherige Ausführung ſollte den Grundſatz der ele- mentaren Einfachheit der Rechtskörper zunächſt nur in einer ſeiner lehrreichſten Anwendungen veranſchaulichen. Um denſelben aber als allgemeines, ausnahmsloſes Geſetz aufſtellen zu dürfen, dazu bedarf es noch eines Weitern: einer Prüfung ſämmtlicher Rechte des ältern Syſtems unter dieſem Geſichts- punkt. Soll letzterer die Probe beſtehen, ſo darf ſich unter ihrer Zahl kein einziges befinden, welches aus zwei ſyſtematiſch ein- fachen Elementen aus Recht und Recht oder aus Recht und Verpflichtung gemiſcht iſt, es muß vielmehr, wo irgend ein Ver- hältniß ſeiner Natur nach ein ſolches Zuſammenwirken meh- rerer Elemente mit ſich bringt, der ſo eben geſchilderte Weg ſeparater Nebeneinanderſtellung eingeſchlagen worden ſein. Nach ſolchen Miſchbegriffen wird man nun, wie bereits be- merkt, im älteren Recht vergebens ſuchen. Nicht darin aber hat dies ſeinen Grund, weil es der ältern Zeit an der Subſtanz da- für, an den Verhältniſſen ſelber gefehlt hätte, denn wenn auch manche der obigen Beiſpiele einer höhern Stufe wirthſchaftlicher Entwicklung angehören, ſo kannte doch auch die ältere Zeit Fälle

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Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865, S. 186. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht03_1865/202>, abgerufen am 22.11.2024.