Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.

Bild:
<< vorherige Seite

Die künstlichen Mittel. §. 58.
in derselben Weise ab, wie der Prätor den des Richters: sie
seien zwar keine, aber rücksichtlich der Klagbefugniß gölten sie
als solche.

"Das Testament ist der letzte Wille eines römischen Bürgers;
wem diese Eigenschaft im Moment des Todes abgeht, der kann
kein gültiges Testament hinterlassen." Das war der Satz des alten
Rechts; eine Consequenz davon, daß das Testament eines Bür-
gers, der in feindlicher Gefangenschaft starb, keine Gültigkeit
hatte. Die lex Cornelia sah sich veranlaßt, diese Consequenz
rücksichtlich der vor der Gefangenschaft errichteten Testamente
aufzuheben. Sie hätte es thun können in der Weise, wie wir
heutzutage es thun würden, indem sie diese Neuerung offen aus-
sprach, und sie würde es vielleicht auch gethan haben, wenn nicht
Juristen mit im Rath gesessen und das Interesse ihrer Disciplin
dadurch gewahrt hätten, daß sie eine Wendung ersannen, die den
obigen Fundamentalsatz äußerlich bestehen ließ: die bekannte
fictio legis Corneliae. Das Gesetz sprach aus: es solle so an-
gesehen werden, als ob der Testator bereits im Moment seiner
Gefangennehmung, also noch als Freier und römischer Bürger
verstorben wäre.419)

Diese beiden Beispiele werden als Anhaltspunkte zur Ver-
anschaulichung des eigenthümlichen Mechanismus und der tech-
nischen Bestimmung der Fiction genügen.

Der Zweck der Fiction besteht in der Erleichterung der
Schwierigkeiten, die mit der Aufnahme und Verarbeitung neuer,
mehr oder weniger einschneidender Rechtssätze verbunden sind,
in der Ermöglichung, die traditionelle Lehre formell ganz in ihrer
alten Gestalt zu belassen, ohne doch dem Neuen praktisch seine
volle Wirksamkeit dadurch irgendwie zu verkümmern. Indem sie
die Schwierigkeiten umgeht, statt sie zu lösen, charakterisirt sie
sich damit allerdings als eine wissenschaftlich unvollkommene
Form der Lösung der Aufgabe -- sie verdient denselben Namen,

419) L. 18, 22 de capt. (49. 15).

Die künſtlichen Mittel. §. 58.
in derſelben Weiſe ab, wie der Prätor den des Richters: ſie
ſeien zwar keine, aber rückſichtlich der Klagbefugniß gölten ſie
als ſolche.

„Das Teſtament iſt der letzte Wille eines römiſchen Bürgers;
wem dieſe Eigenſchaft im Moment des Todes abgeht, der kann
kein gültiges Teſtament hinterlaſſen.“ Das war der Satz des alten
Rechts; eine Conſequenz davon, daß das Teſtament eines Bür-
gers, der in feindlicher Gefangenſchaft ſtarb, keine Gültigkeit
hatte. Die lex Cornelia ſah ſich veranlaßt, dieſe Conſequenz
rückſichtlich der vor der Gefangenſchaft errichteten Teſtamente
aufzuheben. Sie hätte es thun können in der Weiſe, wie wir
heutzutage es thun würden, indem ſie dieſe Neuerung offen aus-
ſprach, und ſie würde es vielleicht auch gethan haben, wenn nicht
Juriſten mit im Rath geſeſſen und das Intereſſe ihrer Disciplin
dadurch gewahrt hätten, daß ſie eine Wendung erſannen, die den
obigen Fundamentalſatz äußerlich beſtehen ließ: die bekannte
fictio legis Corneliae. Das Geſetz ſprach aus: es ſolle ſo an-
geſehen werden, als ob der Teſtator bereits im Moment ſeiner
Gefangennehmung, alſo noch als Freier und römiſcher Bürger
verſtorben wäre.419)

Dieſe beiden Beiſpiele werden als Anhaltspunkte zur Ver-
anſchaulichung des eigenthümlichen Mechanismus und der tech-
niſchen Beſtimmung der Fiction genügen.

Der Zweck der Fiction beſteht in der Erleichterung der
Schwierigkeiten, die mit der Aufnahme und Verarbeitung neuer,
mehr oder weniger einſchneidender Rechtsſätze verbunden ſind,
in der Ermöglichung, die traditionelle Lehre formell ganz in ihrer
alten Geſtalt zu belaſſen, ohne doch dem Neuen praktiſch ſeine
volle Wirkſamkeit dadurch irgendwie zu verkümmern. Indem ſie
die Schwierigkeiten umgeht, ſtatt ſie zu löſen, charakteriſirt ſie
ſich damit allerdings als eine wiſſenſchaftlich unvollkommene
Form der Löſung der Aufgabe — ſie verdient denſelben Namen,

419) L. 18, 22 de capt. (49. 15).
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <div n="7">
                    <p><pb facs="#f0303" n="287"/><fw place="top" type="header">Die kün&#x017F;tlichen Mittel. §. 58.</fw><lb/>
in der&#x017F;elben Wei&#x017F;e ab, wie der Prätor den des Richters: &#x017F;ie<lb/>
&#x017F;eien zwar keine, aber rück&#x017F;ichtlich der Klagbefugniß gölten &#x017F;ie<lb/>
als &#x017F;olche.</p><lb/>
                    <p>&#x201E;Das Te&#x017F;tament i&#x017F;t der letzte Wille eines römi&#x017F;chen Bürgers;<lb/>
wem die&#x017F;e Eigen&#x017F;chaft im Moment des Todes abgeht, der kann<lb/>
kein gültiges Te&#x017F;tament hinterla&#x017F;&#x017F;en.&#x201C; Das war der Satz des alten<lb/>
Rechts; eine Con&#x017F;equenz davon, daß das Te&#x017F;tament eines Bür-<lb/>
gers, der in feindlicher Gefangen&#x017F;chaft &#x017F;tarb, keine Gültigkeit<lb/>
hatte. Die <hi rendition="#aq">lex Cornelia</hi> &#x017F;ah &#x017F;ich veranlaßt, die&#x017F;e Con&#x017F;equenz<lb/>
rück&#x017F;ichtlich der <hi rendition="#g">vor</hi> der Gefangen&#x017F;chaft errichteten Te&#x017F;tamente<lb/>
aufzuheben. Sie hätte es thun können in der Wei&#x017F;e, wie wir<lb/>
heutzutage es thun würden, indem &#x017F;ie die&#x017F;e Neuerung offen aus-<lb/>
&#x017F;prach, und &#x017F;ie würde es vielleicht auch gethan haben, wenn nicht<lb/>
Juri&#x017F;ten mit im Rath ge&#x017F;e&#x017F;&#x017F;en und das Intere&#x017F;&#x017F;e ihrer Disciplin<lb/>
dadurch gewahrt hätten, daß &#x017F;ie eine Wendung er&#x017F;annen, die den<lb/>
obigen Fundamental&#x017F;atz äußerlich be&#x017F;tehen ließ: die bekannte<lb/><hi rendition="#aq">fictio legis Corneliae.</hi> Das Ge&#x017F;etz &#x017F;prach aus: es &#x017F;olle &#x017F;o an-<lb/>
ge&#x017F;ehen werden, als ob der Te&#x017F;tator bereits im Moment &#x017F;einer<lb/>
Gefangennehmung, al&#x017F;o noch als Freier und römi&#x017F;cher Bürger<lb/>
ver&#x017F;torben wäre.<note place="foot" n="419)"><hi rendition="#aq">L. 18, 22 de capt.</hi> (49. 15).</note></p><lb/>
                    <p>Die&#x017F;e beiden Bei&#x017F;piele werden als Anhaltspunkte zur Ver-<lb/>
an&#x017F;chaulichung des eigenthümlichen Mechanismus und der tech-<lb/>
ni&#x017F;chen Be&#x017F;timmung der Fiction genügen.</p><lb/>
                    <p>Der <hi rendition="#g">Zweck</hi> der Fiction be&#x017F;teht in der Erleichterung der<lb/>
Schwierigkeiten, die mit der Aufnahme und Verarbeitung neuer,<lb/>
mehr oder weniger ein&#x017F;chneidender Rechts&#x017F;ätze verbunden &#x017F;ind,<lb/>
in der Ermöglichung, die traditionelle Lehre formell ganz in ihrer<lb/>
alten Ge&#x017F;talt zu bela&#x017F;&#x017F;en, ohne doch dem Neuen prakti&#x017F;ch &#x017F;eine<lb/>
volle Wirk&#x017F;amkeit dadurch irgendwie zu verkümmern. Indem &#x017F;ie<lb/>
die Schwierigkeiten umgeht, &#x017F;tatt &#x017F;ie zu lö&#x017F;en, charakteri&#x017F;irt &#x017F;ie<lb/>
&#x017F;ich damit allerdings als eine wi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaftlich unvollkommene<lb/>
Form der Lö&#x017F;ung der Aufgabe &#x2014; &#x017F;ie verdient den&#x017F;elben Namen,<lb/></p>
                  </div>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[287/0303] Die künſtlichen Mittel. §. 58. in derſelben Weiſe ab, wie der Prätor den des Richters: ſie ſeien zwar keine, aber rückſichtlich der Klagbefugniß gölten ſie als ſolche. „Das Teſtament iſt der letzte Wille eines römiſchen Bürgers; wem dieſe Eigenſchaft im Moment des Todes abgeht, der kann kein gültiges Teſtament hinterlaſſen.“ Das war der Satz des alten Rechts; eine Conſequenz davon, daß das Teſtament eines Bür- gers, der in feindlicher Gefangenſchaft ſtarb, keine Gültigkeit hatte. Die lex Cornelia ſah ſich veranlaßt, dieſe Conſequenz rückſichtlich der vor der Gefangenſchaft errichteten Teſtamente aufzuheben. Sie hätte es thun können in der Weiſe, wie wir heutzutage es thun würden, indem ſie dieſe Neuerung offen aus- ſprach, und ſie würde es vielleicht auch gethan haben, wenn nicht Juriſten mit im Rath geſeſſen und das Intereſſe ihrer Disciplin dadurch gewahrt hätten, daß ſie eine Wendung erſannen, die den obigen Fundamentalſatz äußerlich beſtehen ließ: die bekannte fictio legis Corneliae. Das Geſetz ſprach aus: es ſolle ſo an- geſehen werden, als ob der Teſtator bereits im Moment ſeiner Gefangennehmung, alſo noch als Freier und römiſcher Bürger verſtorben wäre. 419) Dieſe beiden Beiſpiele werden als Anhaltspunkte zur Ver- anſchaulichung des eigenthümlichen Mechanismus und der tech- niſchen Beſtimmung der Fiction genügen. Der Zweck der Fiction beſteht in der Erleichterung der Schwierigkeiten, die mit der Aufnahme und Verarbeitung neuer, mehr oder weniger einſchneidender Rechtsſätze verbunden ſind, in der Ermöglichung, die traditionelle Lehre formell ganz in ihrer alten Geſtalt zu belaſſen, ohne doch dem Neuen praktiſch ſeine volle Wirkſamkeit dadurch irgendwie zu verkümmern. Indem ſie die Schwierigkeiten umgeht, ſtatt ſie zu löſen, charakteriſirt ſie ſich damit allerdings als eine wiſſenſchaftlich unvollkommene Form der Löſung der Aufgabe — ſie verdient denſelben Namen, 419) L. 18, 22 de capt. (49. 15).

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht03_1865
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht03_1865/303
Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865, S. 287. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht03_1865/303>, abgerufen am 21.11.2024.