Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.A. Der Proceß. Vertheidigung. Gegenansprüche in Negationsform. §. 52. Proceß gar nicht zum Vorschein, sie wirkte nur negativ alsSubtractionsfactor -- man spürte sie nur. Das ist die Bedeutung des Satzes, daß die nothwendigen Das Genauere über die Art und Weise, wie jener Abzug 56) Impensae necessariae dotem ipso jure minuunt; L. 5 §. 2 de pact. dot. (22. 4), L. 5 de imp. (25. 1), L. 1 §. 4 L. 2 §. 1 L. 5 de dot. prael. (33. 4). Die Erklärung, die man sonst von dieser Regel gibt (z. B. Dernburg Compensation S. 116), ist nicht sowohl eine Erklä- rung, als eine andere Fassung der Regel. 57) L. 7 §. 4 de imp. (25. 1) .. utiles non quidem ipso jure minuunt dotem. 58) Materiell ist die eine Form so wirksam, wie die andere, die einzig denkbare Differenz hätte sich an die cond. indebiti knüpfen können, allein die meisten römischen Juristen stellten sie auch hier einander gleich, L. 5 §. 2 de imp. dot. (25. 1); die Auffassung auch der ersten Form als eines Retentions- rechts hätte sich nicht deutlicher dokumentiren können (arg. L. 51 de cond. ind. 12. 6) und wird auch durch die mit der "aequitas" motivirte Mei- nungsverschiedenheit von Marcellus und Ulpian um nichts abgeschwächt. 59) Daß Justinian in §. 37 I. de act. (4. 6) dies thut ("retentio con-
cessa"), soll nicht schwer in die Wagschale fallen, s. aber Ulp. VI, 9. 14 (retentio propter impensas), L. 56 §. 3 de J. D. (23. 3) .. retineatur und die vorige Note; ähnlich beim Pekulium (s. u.), für welches die L. 30 pr. de act. emt. (19. 1) das "ipso jure minutum esse peculium" und "retentionem habiturum" ebenfalls identificirt. A. Der Proceß. Vertheidigung. Gegenanſprüche in Negationsform. §. 52. Proceß gar nicht zum Vorſchein, ſie wirkte nur negativ alsSubtractionsfactor — man ſpürte ſie nur. Das iſt die Bedeutung des Satzes, daß die nothwendigen Das Genauere über die Art und Weiſe, wie jener Abzug 56) Impensae necessariae dotem ipso jure minuunt; L. 5 §. 2 de pact. dot. (22. 4), L. 5 de imp. (25. 1), L. 1 §. 4 L. 2 §. 1 L. 5 de dot. prael. (33. 4). Die Erklärung, die man ſonſt von dieſer Regel gibt (z. B. Dernburg Compenſation S. 116), iſt nicht ſowohl eine Erklä- rung, als eine andere Faſſung der Regel. 57) L. 7 §. 4 de imp. (25. 1) .. utiles non quidem ipso jure minuunt dotem. 58) Materiell iſt die eine Form ſo wirkſam, wie die andere, die einzig denkbare Differenz hätte ſich an die cond. indebiti knüpfen können, allein die meiſten römiſchen Juriſten ſtellten ſie auch hier einander gleich, L. 5 §. 2 de imp. dot. (25. 1); die Auffaſſung auch der erſten Form als eines Retentions- rechts hätte ſich nicht deutlicher dokumentiren können (arg. L. 51 de cond. ind. 12. 6) und wird auch durch die mit der „aequitas“ motivirte Mei- nungsverſchiedenheit von Marcellus und Ulpian um nichts abgeſchwächt. 59) Daß Juſtinian in §. 37 I. de act. (4. 6) dies thut („retentio con-
cessa“), ſoll nicht ſchwer in die Wagſchale fallen, ſ. aber Ulp. VI, 9. 14 (retentio propter impensas), L. 56 §. 3 de J. D. (23. 3) .. retineatur und die vorige Note; ähnlich beim Pekulium (ſ. u.), für welches die L. 30 pr. de act. emt. (19. 1) das „ipso jure minutum esse peculium“ und „retentionem habiturum“ ebenfalls identificirt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <div n="9"> <div n="10"> <div n="11"> <p><pb facs="#f0085" n="69"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">A.</hi> Der Proceß. Vertheidigung. Gegenanſprüche in Negationsform. §. 52.</fw><lb/> Proceß gar nicht zum Vorſchein, ſie wirkte nur <hi rendition="#g">negativ</hi> als<lb/> Subtractionsfactor — man <hi rendition="#g">ſpürte</hi> ſie nur.</p><lb/> <p>Das iſt die Bedeutung des Satzes, daß die nothwendigen<lb/> Auslagen die Dos <hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">ipso jure</hi></hi> vermindern. <note place="foot" n="56)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">Impensae necessariae dotem ipso jure minuunt</hi>;<lb/> L. 5 §. 2 de pact. dot. (22. 4), L. 5 de imp. (25. 1), L. 1 §. 4 L. 2 §. 1<lb/> L. 5 de dot. prael.</hi> (33. 4). Die Erklärung, die man ſonſt von dieſer Regel<lb/> gibt (z. B. <hi rendition="#g">Dernburg</hi> Compenſation S. 116), iſt nicht ſowohl eine Erklä-<lb/> rung, als eine andere Faſſung der Regel.</note> Wäre dieſes<lb/> Abzugsrecht erſt in ſpäterer Zeit zugelaſſen worden, als die Ex-<lb/> ceptionen ſich bereits völlig eingebürgert hatten, ſo würde es<lb/> ſchwerlich in <hi rendition="#g">dieſe</hi>, ſondern wahrſcheinlich in dieſelbe Form ge-<lb/> bracht worden ſein, die das Abzugsrecht des Mannes wegen der<lb/><hi rendition="#g">nützlichen</hi> Verwendungen an ſich trägt, <note place="foot" n="57)"><hi rendition="#aq">L. 7 §. 4 de imp. (25. 1) .. utiles non quidem ipso jure minuunt<lb/> dotem.</hi></note> nämlich in die des<lb/> Retentionsrechts <hi rendition="#aq">(exc. doli).</hi> Die Verſchiedenheit der <hi rendition="#g">Form</hi><lb/> beider kommt meiner Anſicht nach lediglich auf Rechnung der Ver-<lb/> ſchiedenheit ihrer Entſtehungszeit und der zu derſelben herrſchenden<lb/> Proceßſyſteme; <note place="foot" n="58)">Materiell iſt die eine Form ſo wirkſam, wie die andere, die einzig<lb/> denkbare Differenz hätte ſich an die <hi rendition="#aq">cond. indebiti</hi> knüpfen können, allein die<lb/> meiſten römiſchen Juriſten ſtellten ſie auch hier einander gleich, <hi rendition="#aq">L. 5 §. 2 de imp.<lb/> dot.</hi> (25. 1); die Auffaſſung auch der erſten Form als eines <hi rendition="#g">Retentions-<lb/> rechts</hi> hätte ſich nicht deutlicher dokumentiren können (<hi rendition="#aq">arg. L. 51 de cond.<lb/> ind.</hi> 12. 6) und wird auch durch die mit der <hi rendition="#aq">„<hi rendition="#g">aequitas</hi>“</hi> motivirte Mei-<lb/> nungsverſchiedenheit von Marcellus und Ulpian um nichts abgeſchwächt.</note> vom praktiſchen Standpunkte aus könnte man<lb/> beide als Anwendungsfälle des Retentionsrechts bezeichnen, wie<lb/> dies die römiſchen Juriſten in der That auch gethan haben. <note place="foot" n="59)">Daß Juſtinian in §. 37 <hi rendition="#aq">I. de act.</hi> (4. 6) dies thut <hi rendition="#aq">(„retentio con-<lb/> cessa“)</hi>, ſoll nicht ſchwer in die Wagſchale fallen, ſ. aber <hi rendition="#aq">Ulp. VI, 9. 14<lb/> (retentio propter impensas), L. 56 §. 3 de J. D. (23. 3) .. retineatur</hi><lb/> und die vorige Note; ähnlich beim Pekulium (ſ. u.), für welches die <hi rendition="#aq">L. 30<lb/> pr. de act. emt.</hi> (19. 1) das <hi rendition="#aq">„ipso jure minutum esse peculium“</hi> und<lb/><hi rendition="#aq">„retentionem habiturum“</hi> ebenfalls identificirt.</note></p><lb/> <p>Das Genauere über die Art und Weiſe, wie jener Abzug<lb/> formell in der Klagformel vermittelt wurde, iſt uns nicht erhalten.<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [69/0085]
A. Der Proceß. Vertheidigung. Gegenanſprüche in Negationsform. §. 52.
Proceß gar nicht zum Vorſchein, ſie wirkte nur negativ als
Subtractionsfactor — man ſpürte ſie nur.
Das iſt die Bedeutung des Satzes, daß die nothwendigen
Auslagen die Dos ipso jure vermindern. 56) Wäre dieſes
Abzugsrecht erſt in ſpäterer Zeit zugelaſſen worden, als die Ex-
ceptionen ſich bereits völlig eingebürgert hatten, ſo würde es
ſchwerlich in dieſe, ſondern wahrſcheinlich in dieſelbe Form ge-
bracht worden ſein, die das Abzugsrecht des Mannes wegen der
nützlichen Verwendungen an ſich trägt, 57) nämlich in die des
Retentionsrechts (exc. doli). Die Verſchiedenheit der Form
beider kommt meiner Anſicht nach lediglich auf Rechnung der Ver-
ſchiedenheit ihrer Entſtehungszeit und der zu derſelben herrſchenden
Proceßſyſteme; 58) vom praktiſchen Standpunkte aus könnte man
beide als Anwendungsfälle des Retentionsrechts bezeichnen, wie
dies die römiſchen Juriſten in der That auch gethan haben. 59)
Das Genauere über die Art und Weiſe, wie jener Abzug
formell in der Klagformel vermittelt wurde, iſt uns nicht erhalten.
56) Impensae necessariae dotem ipso jure minuunt;
L. 5 §. 2 de pact. dot. (22. 4), L. 5 de imp. (25. 1), L. 1 §. 4 L. 2 §. 1
L. 5 de dot. prael. (33. 4). Die Erklärung, die man ſonſt von dieſer Regel
gibt (z. B. Dernburg Compenſation S. 116), iſt nicht ſowohl eine Erklä-
rung, als eine andere Faſſung der Regel.
57) L. 7 §. 4 de imp. (25. 1) .. utiles non quidem ipso jure minuunt
dotem.
58) Materiell iſt die eine Form ſo wirkſam, wie die andere, die einzig
denkbare Differenz hätte ſich an die cond. indebiti knüpfen können, allein die
meiſten römiſchen Juriſten ſtellten ſie auch hier einander gleich, L. 5 §. 2 de imp.
dot. (25. 1); die Auffaſſung auch der erſten Form als eines Retentions-
rechts hätte ſich nicht deutlicher dokumentiren können (arg. L. 51 de cond.
ind. 12. 6) und wird auch durch die mit der „aequitas“ motivirte Mei-
nungsverſchiedenheit von Marcellus und Ulpian um nichts abgeſchwächt.
59) Daß Juſtinian in §. 37 I. de act. (4. 6) dies thut („retentio con-
cessa“), ſoll nicht ſchwer in die Wagſchale fallen, ſ. aber Ulp. VI, 9. 14
(retentio propter impensas), L. 56 §. 3 de J. D. (23. 3) .. retineatur
und die vorige Note; ähnlich beim Pekulium (ſ. u.), für welches die L. 30
pr. de act. emt. (19. 1) das „ipso jure minutum esse peculium“ und
„retentionem habiturum“ ebenfalls identificirt.
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