Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.Allgemeine gewerb heißt man eine Spekulationshand-lung: sie macht die achte Klasse aus. §. 304. Eine gewisse Handlung kann auch §. 305. Die Unternehmung eines Han- §. 306.
Allgemeine gewerb heißt man eine Spekulationshand-lung: ſie macht die achte Klaſſe aus. §. 304. Eine gewiſſe Handlung kann auch §. 305. Die Unternehmung eines Han- §. 306.
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Allgemeine
gewerb heißt man eine Spekulationshand-
lung: ſie macht die achte Klaſſe aus.
§. 304. Eine gewiſſe Handlung kann auch
ſo betraͤchtlich ſeyn, daß ſie fuͤr einen Mann
zu ſchwer iſt, oder wenn ſie wegen verſchie-
dener Umſtaͤnde gefaͤhrlich iſt, ſo treten auch
wohl ihrer verſchiedene zuſammen, und ſchlie-
ſen eine Handelsgeſellſchaft (Compagnie).
Jn dieſem Falle legen alle Glieder entweder
gleichviel ein, und ſo wird der Ertrag gleich
getheilt; oder ein jeder traͤgt nach Willkuͤhr,
oder Vermoͤgen bei, ſo wird der Ertrag nach
dem Verhaͤltniſſe des Einſazes bezahlt.
§. 305. Die Unternehmung eines Han-
delsgewerbes kann auf ein gewiſſes beſtimm-
tes Kapital geſezt werden: dieſes Kapital
theilt man in gewiſſe Stammtheile (Aktien).
Wer nun ein ſolches Stammtheil an der
Handlung haben will, der muß das Geld
bezahlen, welches das Stammtheil des Ka-
pitals andeutet, dagegen bekommt er einen
ſchriftlichen Verſicherungsſchein, von den
uͤbrigen Jntreſſenten, vermoͤg welchem er ſei-
nen Antheil am Ertrage einkaſſiren kann. Ein
ſolcher Schein wird auch eine Aktie genennt.
§. 306.
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