§. 316. Vorzüglich Grosirer, das ist: Kaufleute, die ins Grose handeln, sollen die Lage der Länder, Städte, Seehäfen, Mee- re, Seen und Flüsse wohl kennen, damit sie die beßten Wege zur Versendung bestimmen können; da nun das alles in der Erdbe- schreibung (Geographie) gelehrt wird, so soll der Kaufmann diese Wissenschaft verste- hen.
§. 317. Da sich die Handlung auf die Ge- seze und Polizei der Staaten gründet, so soll auch der Kaufmann Känntniß von der Staats- wirthschaft, und wie sie in den handelnden Ländern verwaltet wird, besizen. Desglei- chen muß er auch die kaufmännischen Rechte, besonders das Wechselrecht verstehen, und wissen: wie es in den handelnden Staaten geordnet ist.
§. 318. Die Handelsgeschichte lehrt: wie die Unordnungen der Staaten auf die Hand- lung gewürkt haben; desgleichen wie grose und wichtige Geschäfte entstanden, was sie gehindert, und was sie befördert hat. De- rowegen soll sich der Kaufmann dieselbe be-
kannt
Handlungswiſſenſchaft
§. 316. Vorzuͤglich Groſirer, das iſt: Kaufleute, die ins Groſe handeln, ſollen die Lage der Laͤnder, Staͤdte, Seehaͤfen, Mee- re, Seen und Fluͤſſe wohl kennen, damit ſie die beßten Wege zur Verſendung beſtimmen koͤnnen; da nun das alles in der Erdbe- ſchreibung (Geographie) gelehrt wird, ſo ſoll der Kaufmann dieſe Wiſſenſchaft verſte- hen.
§. 317. Da ſich die Handlung auf die Ge- ſeze und Polizei der Staaten gruͤndet, ſo ſoll auch der Kaufmann Kaͤnntniß von der Staats- wirthſchaft, und wie ſie in den handelnden Laͤndern verwaltet wird, beſizen. Desglei- chen muß er auch die kaufmaͤnniſchen Rechte, beſonders das Wechſelrecht verſtehen, und wiſſen: wie es in den handelnden Staaten geordnet iſt.
§. 318. Die Handelsgeſchichte lehrt: wie die Unordnungen der Staaten auf die Hand- lung gewuͤrkt haben; desgleichen wie groſe und wichtige Geſchaͤfte entſtanden, was ſie gehindert, und was ſie befoͤrdert hat. De- rowegen ſoll ſich der Kaufmann dieſelbe be-
kannt
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Handlungswiſſenſchaft
§. 316. Vorzuͤglich Groſirer, das iſt:
Kaufleute, die ins Groſe handeln, ſollen die
Lage der Laͤnder, Staͤdte, Seehaͤfen, Mee-
re, Seen und Fluͤſſe wohl kennen, damit ſie
die beßten Wege zur Verſendung beſtimmen
koͤnnen; da nun das alles in der Erdbe-
ſchreibung (Geographie) gelehrt wird, ſo
ſoll der Kaufmann dieſe Wiſſenſchaft verſte-
hen.
§. 317. Da ſich die Handlung auf die Ge-
ſeze und Polizei der Staaten gruͤndet, ſo ſoll
auch der Kaufmann Kaͤnntniß von der Staats-
wirthſchaft, und wie ſie in den handelnden
Laͤndern verwaltet wird, beſizen. Desglei-
chen muß er auch die kaufmaͤnniſchen Rechte,
beſonders das Wechſelrecht verſtehen, und
wiſſen: wie es in den handelnden Staaten
geordnet iſt.
§. 318. Die Handelsgeſchichte lehrt: wie
die Unordnungen der Staaten auf die Hand-
lung gewuͤrkt haben; desgleichen wie groſe
und wichtige Geſchaͤfte entſtanden, was ſie
gehindert, und was ſie befoͤrdert hat. De-
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 157. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/177>, abgerufen am 16.07.2024.
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