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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.

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Staatswissenschaft

§. 410. Die gesezgebende Gewalt wird
unfähig zum Beßten des Staates zu wirken,
wenn ihre Befehle nicht befolgt werden: folg-
lich kann sie in diesem Falle nicht zur einzel-
nen und allgemeinen Glückseligkeit wirken.
Daher ist der Polizei ihre Pflicht, die beß-
ten Maasregeln zu ergreifen, damit der
Gehorsam gegen die Geseze und obrig-
keitliche Gewalt niemals gekränkt, und
jeder Ungehorsam bestraft werde.

§. 411. Es ist aber noch nicht genug, daß
die Erwerber tugendhaft, und dem Staats-
wirthe gehorsam gemacht werden, sondern
ihr Eigenthum und Leben muß auch gesichert
werden. Jhr Eigenthum läuft Gefahr durch
Diebstähle, durch Eingriffe und Vervorthei-
lung anderer Menschen. Derowegen soll
die Polizei auf die beßte Weise jedem Er-
werber sein rechtmäsiges erworbenes Ei-
genthum beschüzen, Diebe und Betrüger
aber der Gerechtigkeit in die Hände lie-
fern.

§. 412. Das Eigenthum eines Erwerbers
kann auch durch Feuers- und Wassersgefahr

zu
Staatswiſſenſchaft

§. 410. Die geſezgebende Gewalt wird
unfaͤhig zum Beßten des Staates zu wirken,
wenn ihre Befehle nicht befolgt werden: folg-
lich kann ſie in dieſem Falle nicht zur einzel-
nen und allgemeinen Gluͤckſeligkeit wirken.
Daher iſt der Polizei ihre Pflicht, die beß-
ten Maasregeln zu ergreifen, damit der
Gehorſam gegen die Geſeze und obrig-
keitliche Gewalt niemals gekraͤnkt, und
jeder Ungehorſam beſtraft werde.

§. 411. Es iſt aber noch nicht genug, daß
die Erwerber tugendhaft, und dem Staats-
wirthe gehorſam gemacht werden, ſondern
ihr Eigenthum und Leben muß auch geſichert
werden. Jhr Eigenthum laͤuft Gefahr durch
Diebſtaͤhle, durch Eingriffe und Vervorthei-
lung anderer Menſchen. Derowegen ſoll
die Polizei auf die beßte Weiſe jedem Er-
werber ſein rechtmaͤſiges erworbenes Ei-
genthum beſchuͤzen, Diebe und Betruͤger
aber der Gerechtigkeit in die Haͤnde lie-
fern.

§. 412. Das Eigenthum eines Erwerbers
kann auch durch Feuers- und Waſſersgefahr

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[205/0225] Staatswiſſenſchaft §. 410. Die geſezgebende Gewalt wird unfaͤhig zum Beßten des Staates zu wirken, wenn ihre Befehle nicht befolgt werden: folg- lich kann ſie in dieſem Falle nicht zur einzel- nen und allgemeinen Gluͤckſeligkeit wirken. Daher iſt der Polizei ihre Pflicht, die beß- ten Maasregeln zu ergreifen, damit der Gehorſam gegen die Geſeze und obrig- keitliche Gewalt niemals gekraͤnkt, und jeder Ungehorſam beſtraft werde. §. 411. Es iſt aber noch nicht genug, daß die Erwerber tugendhaft, und dem Staats- wirthe gehorſam gemacht werden, ſondern ihr Eigenthum und Leben muß auch geſichert werden. Jhr Eigenthum laͤuft Gefahr durch Diebſtaͤhle, durch Eingriffe und Vervorthei- lung anderer Menſchen. Derowegen ſoll die Polizei auf die beßte Weiſe jedem Er- werber ſein rechtmaͤſiges erworbenes Ei- genthum beſchuͤzen, Diebe und Betruͤger aber der Gerechtigkeit in die Haͤnde lie- fern. §. 412. Das Eigenthum eines Erwerbers kann auch durch Feuers- und Waſſersgefahr zu

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Zitationshilfe: Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 205. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/225>, abgerufen am 21.11.2024.