Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.Allgemeine §. 416. Die Kunst- und Handwerkswirth- §. 417. Die Handlung, als der dritte §. 418.
Allgemeine §. 416. Die Kunſt- und Handwerkswirth- §. 417. Die Handlung, als der dritte §. 418.
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Allgemeine
§. 416. Die Kunſt- und Handwerkswirth-
ſchaft iſt das zweite Hauptgewerb im Staa-
te. Jhre groͤſte Vollkommenheit beſteht dar-
innen, wenn nuͤzliche Fabriken und Manu-
fakturen in groͤſter Menge, und mit groͤſtem
Nuzen im Staate bluͤhen: derowegen ſoll
die Polizei ſorgen, daß die Errichtung
derſelben auf alle Weiſe beguͤnſtiget und
befoͤrdert werde, beſonders aber ſollen
alle rohe Erzeugungen des Landes ſo
ſehr im Staate ausgearbeitet werden;
als moͤglich iſt.
§. 417. Die Handlung, als der dritte
groſe Gewerbſtamm im Staate, macht erſt
die beiden vorigen nuͤzlich, und bringt ſie
durch Vermittelung einer guten Polizei auf
den Gipfel der Gluͤckſeligkeit. Daher iſt es
nicht nur die Pflicht der Polizei, die
Handlung durch die beßten Mittel zu
unterſtuͤzen und | empor zu bringen, ſon-
dern auch dieſelbe auf alle moͤgliche Wei-
ſe zu erleichtern, und mit den andern
beiden Gewerben zu verbinden.
§. 418.
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