§. 416. Die Kunst- und Handwerkswirth- schaft ist das zweite Hauptgewerb im Staa- te. Jhre gröste Vollkommenheit besteht dar- innen, wenn nüzliche Fabriken und Manu- fakturen in gröster Menge, und mit gröstem Nuzen im Staate blühen: derowegen soll die Polizei sorgen, daß die Errichtung derselben auf alle Weise begünstiget und befördert werde, besonders aber sollen alle rohe Erzeugungen des Landes so sehr im Staate ausgearbeitet werden; als möglich ist.
§. 417. Die Handlung, als der dritte grose Gewerbstamm im Staate, macht erst die beiden vorigen nüzlich, und bringt sie durch Vermittelung einer guten Polizei auf den Gipfel der Glückseligkeit. Daher ist es nicht nur die Pflicht der Polizei, die Handlung durch die beßten Mittel zu unterstüzen und | empor zu bringen, son- dern auch dieselbe auf alle mögliche Wei- se zu erleichtern, und mit den andern beiden Gewerben zu verbinden.
§. 418.
Allgemeine
§. 416. Die Kunſt- und Handwerkswirth- ſchaft iſt das zweite Hauptgewerb im Staa- te. Jhre groͤſte Vollkommenheit beſteht dar- innen, wenn nuͤzliche Fabriken und Manu- fakturen in groͤſter Menge, und mit groͤſtem Nuzen im Staate bluͤhen: derowegen ſoll die Polizei ſorgen, daß die Errichtung derſelben auf alle Weiſe beguͤnſtiget und befoͤrdert werde, beſonders aber ſollen alle rohe Erzeugungen des Landes ſo ſehr im Staate ausgearbeitet werden; als moͤglich iſt.
§. 417. Die Handlung, als der dritte groſe Gewerbſtamm im Staate, macht erſt die beiden vorigen nuͤzlich, und bringt ſie durch Vermittelung einer guten Polizei auf den Gipfel der Gluͤckſeligkeit. Daher iſt es nicht nur die Pflicht der Polizei, die Handlung durch die beßten Mittel zu unterſtuͤzen und | empor zu bringen, ſon- dern auch dieſelbe auf alle moͤgliche Wei- ſe zu erleichtern, und mit den andern beiden Gewerben zu verbinden.
§. 418.
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Allgemeine
§. 416. Die Kunſt- und Handwerkswirth-
ſchaft iſt das zweite Hauptgewerb im Staa-
te. Jhre groͤſte Vollkommenheit beſteht dar-
innen, wenn nuͤzliche Fabriken und Manu-
fakturen in groͤſter Menge, und mit groͤſtem
Nuzen im Staate bluͤhen: derowegen ſoll
die Polizei ſorgen, daß die Errichtung
derſelben auf alle Weiſe beguͤnſtiget und
befoͤrdert werde, beſonders aber ſollen
alle rohe Erzeugungen des Landes ſo
ſehr im Staate ausgearbeitet werden;
als moͤglich iſt.
§. 417. Die Handlung, als der dritte
groſe Gewerbſtamm im Staate, macht erſt
die beiden vorigen nuͤzlich, und bringt ſie
durch Vermittelung einer guten Polizei auf
den Gipfel der Gluͤckſeligkeit. Daher iſt es
nicht nur die Pflicht der Polizei, die
Handlung durch die beßten Mittel zu
unterſtuͤzen und | empor zu bringen, ſon-
dern auch dieſelbe auf alle moͤgliche Wei-
ſe zu erleichtern, und mit den andern
beiden Gewerben zu verbinden.
§. 418.
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 208. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/228>, abgerufen am 11.05.2024.
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