Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.Staatshaushaltung amten zu solchen Lastern mit wirken, wie garzu oft zu geschehen pflegt. Die beßte Verhü- tung dieser Greuel geschieht durch Anord- nung geprüfter tugendhafter Männer, und hinlänglicher Besoldung derselben. Mit grö- stem Nuzen sendet ein gewisser groser Staats- wirth vollkommen bevollmächtigte wackere Männer aus seinem Hoflager nach allen Unter- und Obergerichten ab, und läßt sie untersuchen, belohnen und bestrafen. Die schädlichen Processe zu vernichtigen, ist noch kein besser Mittel bekannt, als die Rechts- pflege der Türken, wo sie nach dem Willen des Gesezgebers befolgt wird . * Ob sie aber bei uns einzuführen, ist ei- ne andere Frage. §. 505. Die Feuerordnungen sind eine sehr te Q 5
Staatshaushaltung amten zu ſolchen Laſtern mit wirken, wie garzu oft zu geſchehen pflegt. Die beßte Verhuͤ- tung dieſer Greuel geſchieht durch Anord- nung gepruͤfter tugendhafter Maͤnner, und hinlaͤnglicher Beſoldung derſelben. Mit groͤ- ſtem Nuzen ſendet ein gewiſſer groſer Staats- wirth vollkommen bevollmaͤchtigte wackere Maͤnner aus ſeinem Hoflager nach allen Unter- und Obergerichten ab, und laͤßt ſie unterſuchen, belohnen und beſtrafen. Die ſchaͤdlichen Proceſſe zu vernichtigen, iſt noch kein beſſer Mittel bekannt, als die Rechts- pflege der Tuͤrken, wo ſie nach dem Willen des Geſezgebers befolgt wird . * Ob ſie aber bei uns einzufuͤhren, iſt ei- ne andere Frage. §. 505. Die Feuerordnungen ſind eine ſehr te Q 5
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0269" n="249"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Staatshaushaltung</hi></fw><lb/> amten zu ſolchen Laſtern mit wirken, wie gar<lb/> zu oft zu geſchehen pflegt. Die beßte Verhuͤ-<lb/> tung dieſer Greuel geſchieht durch Anord-<lb/> nung gepruͤfter tugendhafter Maͤnner, und<lb/> hinlaͤnglicher Beſoldung derſelben. Mit groͤ-<lb/> ſtem Nuzen ſendet ein gewiſſer groſer Staats-<lb/> wirth vollkommen bevollmaͤchtigte wackere<lb/> Maͤnner aus ſeinem Hoflager nach allen<lb/> Unter- und Obergerichten ab, und laͤßt ſie<lb/> unterſuchen, belohnen und beſtrafen. Die<lb/> ſchaͤdlichen Proceſſe zu vernichtigen, iſt noch<lb/> kein beſſer Mittel bekannt, als die Rechts-<lb/> pflege der Tuͤrken, wo ſie nach dem Willen<lb/> des Geſezgebers befolgt wird <ref target="#*"/>.</p><lb/> <note place="end" n="*">Ob ſie aber bei uns einzufuͤhren, iſt ei-<lb/> ne andere Frage.</note><lb/> <p>§. 505. Die Feuerordnungen ſind eine ſehr<lb/> heilſame Anſtallt der Polizei, genugſame<lb/> und gut im Stande gehaltene Feuerſprizen<lb/> und Waſſereimer, desgleichen genugſame<lb/> Mannſchaft, die dem Befehle eines oder<lb/> mehreren Befehlshaber ſchleunig und unaus-<lb/> bleiblich gehorchen muß, richtige Anweiſung<lb/> der Dachdecker, der Maurer und Zimmerleu-<lb/> <fw place="bottom" type="sig">Q 5</fw><fw place="bottom" type="catch">te</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [249/0269]
Staatshaushaltung
amten zu ſolchen Laſtern mit wirken, wie gar
zu oft zu geſchehen pflegt. Die beßte Verhuͤ-
tung dieſer Greuel geſchieht durch Anord-
nung gepruͤfter tugendhafter Maͤnner, und
hinlaͤnglicher Beſoldung derſelben. Mit groͤ-
ſtem Nuzen ſendet ein gewiſſer groſer Staats-
wirth vollkommen bevollmaͤchtigte wackere
Maͤnner aus ſeinem Hoflager nach allen
Unter- und Obergerichten ab, und laͤßt ſie
unterſuchen, belohnen und beſtrafen. Die
ſchaͤdlichen Proceſſe zu vernichtigen, iſt noch
kein beſſer Mittel bekannt, als die Rechts-
pflege der Tuͤrken, wo ſie nach dem Willen
des Geſezgebers befolgt wird .
* Ob ſie aber bei uns einzufuͤhren, iſt ei-
ne andere Frage.
§. 505. Die Feuerordnungen ſind eine ſehr
heilſame Anſtallt der Polizei, genugſame
und gut im Stande gehaltene Feuerſprizen
und Waſſereimer, desgleichen genugſame
Mannſchaft, die dem Befehle eines oder
mehreren Befehlshaber ſchleunig und unaus-
bleiblich gehorchen muß, richtige Anweiſung
der Dachdecker, der Maurer und Zimmerleu-
te
Q 5
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |