zahlt dem Eigenthümer die Kasse, was es werth war. Hier aber könnte die Einschrän- kung gemacht werden, mit dem Bedinge, daß er keiner Verwahrlosung zu überführen sei.
§. 508. Die Landwirthschaft und alle Ge- werbe würden sehr befördert werden, wenn die Schulen nach meinem oben berührten Vor- schlage eingerichtet würden. Vornehmlich ist es die Pflicht der Polizei, alle Gemeinhei- ten, Viehtriften und Hutgerechtigkeiten durch Vermehrung des Futterbaues, nach den Re- geln der verbesserten Landwirthschaft, nach und nach abzuschaffen, mit einem Worte: theils durch Beispiele, theils durch Geseze die Bauersleute zu Festhaltung der Regeln der beßten Landwirthschaft anzuhalten.
§. 509. Wenn die Landwirthe eines Lan- des allzusammen in gewisse Gesellschaften, man nenne sie Zunft oder wie man will, ein- getheilt würden, die ihre Vorsteher hätten, welchen die beßten landwirthschaftlichen Grundsäze bekannt wären, und bekannt ge- macht würden; wenn sich ferner jedes Glied
der
Staatshaushaltung
zahlt dem Eigenthuͤmer die Kaſſe, was es werth war. Hier aber koͤnnte die Einſchraͤn- kung gemacht werden, mit dem Bedinge, daß er keiner Verwahrloſung zu uͤberfuͤhren ſei.
§. 508. Die Landwirthſchaft und alle Ge- werbe wuͤrden ſehr befoͤrdert werden, wenn die Schulen nach meinem oben beruͤhrten Vor- ſchlage eingerichtet wuͤrden. Vornehmlich iſt es die Pflicht der Polizei, alle Gemeinhei- ten, Viehtriften und Hutgerechtigkeiten durch Vermehrung des Futterbaues, nach den Re- geln der verbeſſerten Landwirthſchaft, nach und nach abzuſchaffen, mit einem Worte: theils durch Beiſpiele, theils durch Geſeze die Bauersleute zu Feſthaltung der Regeln der beßten Landwirthſchaft anzuhalten.
§. 509. Wenn die Landwirthe eines Lan- des allzuſammen in gewiſſe Geſellſchaften, man nenne ſie Zunft oder wie man will, ein- getheilt wuͤrden, die ihre Vorſteher haͤtten, welchen die beßten landwirthſchaftlichen Grundſaͤze bekannt waͤren, und bekannt ge- macht wuͤrden; wenn ſich ferner jedes Glied
der
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Staatshaushaltung
zahlt dem Eigenthuͤmer die Kaſſe, was es
werth war. Hier aber koͤnnte die Einſchraͤn-
kung gemacht werden, mit dem Bedinge,
daß er keiner Verwahrloſung zu uͤberfuͤhren
ſei.
§. 508. Die Landwirthſchaft und alle Ge-
werbe wuͤrden ſehr befoͤrdert werden, wenn
die Schulen nach meinem oben beruͤhrten Vor-
ſchlage eingerichtet wuͤrden. Vornehmlich iſt
es die Pflicht der Polizei, alle Gemeinhei-
ten, Viehtriften und Hutgerechtigkeiten durch
Vermehrung des Futterbaues, nach den Re-
geln der verbeſſerten Landwirthſchaft, nach
und nach abzuſchaffen, mit einem Worte:
theils durch Beiſpiele, theils durch Geſeze
die Bauersleute zu Feſthaltung der Regeln
der beßten Landwirthſchaft anzuhalten.
§. 509. Wenn die Landwirthe eines Lan-
des allzuſammen in gewiſſe Geſellſchaften,
man nenne ſie Zunft oder wie man will, ein-
getheilt wuͤrden, die ihre Vorſteher haͤtten,
welchen die beßten landwirthſchaftlichen
Grundſaͤze bekannt waͤren, und bekannt ge-
macht wuͤrden; wenn ſich ferner jedes Glied
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 251. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/271>, abgerufen am 16.07.2024.
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