Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.Staatshaushaltung zahlt dem Eigenthümer die Kasse, was eswerth war. Hier aber könnte die Einschrän- kung gemacht werden, mit dem Bedinge, daß er keiner Verwahrlosung zu überführen sei. §. 508. Die Landwirthschaft und alle Ge- §. 509. Wenn die Landwirthe eines Lan- der
Staatshaushaltung zahlt dem Eigenthuͤmer die Kaſſe, was eswerth war. Hier aber koͤnnte die Einſchraͤn- kung gemacht werden, mit dem Bedinge, daß er keiner Verwahrloſung zu uͤberfuͤhren ſei. §. 508. Die Landwirthſchaft und alle Ge- §. 509. Wenn die Landwirthe eines Lan- der
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Staatshaushaltung
zahlt dem Eigenthuͤmer die Kaſſe, was es
werth war. Hier aber koͤnnte die Einſchraͤn-
kung gemacht werden, mit dem Bedinge,
daß er keiner Verwahrloſung zu uͤberfuͤhren
ſei.
§. 508. Die Landwirthſchaft und alle Ge-
werbe wuͤrden ſehr befoͤrdert werden, wenn
die Schulen nach meinem oben beruͤhrten Vor-
ſchlage eingerichtet wuͤrden. Vornehmlich iſt
es die Pflicht der Polizei, alle Gemeinhei-
ten, Viehtriften und Hutgerechtigkeiten durch
Vermehrung des Futterbaues, nach den Re-
geln der verbeſſerten Landwirthſchaft, nach
und nach abzuſchaffen, mit einem Worte:
theils durch Beiſpiele, theils durch Geſeze
die Bauersleute zu Feſthaltung der Regeln
der beßten Landwirthſchaft anzuhalten.
§. 509. Wenn die Landwirthe eines Lan-
des allzuſammen in gewiſſe Geſellſchaften,
man nenne ſie Zunft oder wie man will, ein-
getheilt wuͤrden, die ihre Vorſteher haͤtten,
welchen die beßten landwirthſchaftlichen
Grundſaͤze bekannt waͤren, und bekannt ge-
macht wuͤrden; wenn ſich ferner jedes Glied
der
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