Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.Staatshaushaltung Metalle, die er hat, vermünzet, und durchBeförderung der Gewerbe fremde Geldsor- ten ins Land zieht. Die Scheidemünze nur zur Nothdurft ausgemünzt, kann ihm den- noch ein Ziemliches eintragen. §. 537. Wenn ein Landesherr harte Mün- §. 538. Bei den Frohndiensten der Bau- man
Staatshaushaltung Metalle, die er hat, vermuͤnzet, und durchBefoͤrderung der Gewerbe fremde Geldſor- ten ins Land zieht. Die Scheidemuͤnze nur zur Nothdurft ausgemuͤnzt, kann ihm den- noch ein Ziemliches eintragen. §. 537. Wenn ein Landesherr harte Muͤn- §. 538. Bei den Frohndienſten der Bau- man
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Staatshaushaltung
Metalle, die er hat, vermuͤnzet, und durch
Befoͤrderung der Gewerbe fremde Geldſor-
ten ins Land zieht. Die Scheidemuͤnze nur
zur Nothdurft ausgemuͤnzt, kann ihm den-
noch ein Ziemliches eintragen.
§. 537. Wenn ein Landesherr harte Muͤn-
zen von ſchlechtem Gehalte, und doch in ho-
hem Werthe auspraͤgt, ſo betruͤgt er ſich ſelbſt:
denn da an Auslaͤnder Aufgeld darauf be-
zahlt werden muß, ſo geht ſo viel mehr Geld
aus dem Lande, als es ſchlechter iſt, mit-
hin gilt es doch nicht mehr, als es werth iſt;
daher erhoͤhen ſich endlich im Lande die Prei-
ſe ſo viel mehr, als das Geld ſchlechter iſt,
folglich entſteht dadurch uͤberall Verwirrung
und Schaden.
§. 538. Bei den Frohndienſten der Bau-
ern muß man ſich nach ihren Umſtaͤnden rich-
ten. Wenn die Landwirthſchaft, und uͤber-
haupt alle Gewerbe im Staate bluͤhen, ſo
hat der Bauer Geld und viel Geſchaͤfte, im
Gegentheile aber, wenig Geld und weniger
Geſchaͤfte. Jm erſten Falle iſt es nuͤzlicher
fuͤr ihn, wenn er ſeine Frohndienſte bezahlt,
man
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