Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.Allgemeine rungsquelle in den höchsten ergiebigsten Standsezen, daher soll der Erwerber alle Er- werbungsmittel seiner Nahrungsquelle vollständig kennen, und wissen, was ein jedes derselben in seiner Nahrungsquelle ver- mag. Und hinwiederum soll er wissen, wie viel ein jedes von dem Ertrage wegnehmen würde, und dann soll er diejenigen wäh- len, welche die wirksamsten und zugleich die wohlfeilsten sind, und sich auch die- selben verschaffen können. §. 66. Der Erwerber enthält die ganze §. 67.
Allgemeine rungsquelle in den hoͤchſten ergiebigſten Standſezen, daher ſoll der Erwerber alle Er- werbungsmittel ſeiner Nahrungsquelle vollſtaͤndig kennen, und wiſſen, was ein jedes derſelben in ſeiner Nahrungsquelle ver- mag. Und hinwiederum ſoll er wiſſen, wie viel ein jedes von dem Ertrage wegnehmen wuͤrde, und dann ſoll er diejenigen waͤh- len, welche die wirkſamſten und zugleich die wohlfeilſten ſind, und ſich auch die- ſelben verſchaffen koͤnnen. §. 66. Der Erwerber enthaͤlt die ganze §. 67.
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Allgemeine
rungsquelle in den hoͤchſten ergiebigſten Stand
ſezen, daher ſoll der Erwerber alle Er-
werbungsmittel ſeiner Nahrungsquelle
vollſtaͤndig kennen, und wiſſen, was ein
jedes derſelben in ſeiner Nahrungsquelle ver-
mag. Und hinwiederum ſoll er wiſſen, wie
viel ein jedes von dem Ertrage wegnehmen
wuͤrde, und dann ſoll er diejenigen waͤh-
len, welche die wirkſamſten und zugleich
die wohlfeilſten ſind, und ſich auch die-
ſelben verſchaffen koͤnnen.
§. 66. Der Erwerber enthaͤlt die ganze
Kraft zum Gewerbe in ſich, und dieſe beruht
auf ſeinem Verſtande und Willen. Mit
dem Verſtande ſoll er nicht nur ſein ganzes
Gewerb vollſtaͤndig kennen, ſondern er ſoll
auch wiſſen, was in jedem kleinſten Theile
des Gewerbes nach den Grundſaͤzen der
Haushaltungswiſſenſchaft geſchehen muß, da-
mit der allgemeine groſe Zweck derſelben er-
reicht werden moͤge. Vermoͤg ſeines Wil-
lens ſoll er unaufhoͤrlichen Drang haben,
alles das zu erfuͤllen und auszufuͤhren, was
ihm ſein Verſtand, als das beßte zum Zwe-
cke, an die Hand gibt.
§. 67.
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