Justi, Johann Heinrich Gottlob von: Vollständige Abhandlung von denen Manufacuren und Fabriken. Bd. 1. Kopenhagen, 1758.III. Absch. von denen Beförderungsmitteln dirigiren kann, und wenn ein Staat gar keine Aufla-gen zu erheben nöthig hätte; so würden doch die Zölle nothwendig seyn, damit die Commercien nicht einen dem Staate nachtheiligen Gang nehmen können. Jn- sonderheit aber kommt es bey dem Debit der inländi- schen Waaren gar ungemein viel auf die Einrichtung der Zölle an; und die größte Weisheit der Regierung muß damit beschäftiget seyn. So bald man die Zölle von der Seite der Cameraleinkünfte betrachtet; so ist man schon in Gefahr, in Fehler und Jrrthümer zu gerathen. Derohalben sollte auch die Verfassung der Zollgesetze nicht dem Cammercollegio, sondern viel- mehr dem Commerciencollegio überlaßen werden, weil die Einkünfte hier allemal |nur höchstens einen Nebenzweck ausmachen können und weil die Zölle nach der Beschaffenheit und dem Laufe der Commer- cien beständig verändert werden müssen. Wenn dem- nach die teutschen Reichsgesetze denen Reichsständen die Erhöhung der Zölle in ihren Landen verbiethen; so entziehen sie ihnen eine Sache, die ihnen zu der Wohl- farth ihrer Staaten, deren Besorgung ihnen doch ver- möge der Landeshoheit überlaßen ist, unumgänglich nothwendig ist; und dieses Reichsgesetz ist mithin mit der Landeshoheit der Stände gar nicht verträglich. Ueberhaupt aber ist dieses Reichsgesetz ungemein schäd- lich. Denn die Erhöhung der Zölle zu verbiethen und sich doch von Reichswegen weder um Commercien- tractate mit auswärtigen Völkern und den Lauf der Commercien selbst zu bekümmern, noch sich bemühen, den teutschen Waaren in andern Ländern Eingang zu ver-
III. Abſch. von denen Befoͤrderungsmitteln dirigiren kann, und wenn ein Staat gar keine Aufla-gen zu erheben noͤthig haͤtte; ſo wuͤrden doch die Zoͤlle nothwendig ſeyn, damit die Commercien nicht einen dem Staate nachtheiligen Gang nehmen koͤnnen. Jn- ſonderheit aber kommt es bey dem Debit der inlaͤndi- ſchen Waaren gar ungemein viel auf die Einrichtung der Zoͤlle an; und die groͤßte Weisheit der Regierung muß damit beſchaͤftiget ſeyn. So bald man die Zoͤlle von der Seite der Cameraleinkuͤnfte betrachtet; ſo iſt man ſchon in Gefahr, in Fehler und Jrrthuͤmer zu gerathen. Derohalben ſollte auch die Verfaſſung der Zollgeſetze nicht dem Cammercollegio, ſondern viel- mehr dem Commerciencollegio uͤberlaßen werden, weil die Einkuͤnfte hier allemal |nur hoͤchſtens einen Nebenzweck ausmachen koͤnnen und weil die Zoͤlle nach der Beſchaffenheit und dem Laufe der Commer- cien beſtaͤndig veraͤndert werden muͤſſen. Wenn dem- nach die teutſchen Reichsgeſetze denen Reichsſtaͤnden die Erhoͤhung der Zoͤlle in ihren Landen verbiethen; ſo entziehen ſie ihnen eine Sache, die ihnen zu der Wohl- farth ihrer Staaten, deren Beſorgung ihnen doch ver- moͤge der Landeshoheit uͤberlaßen iſt, unumgaͤnglich nothwendig iſt; und dieſes Reichsgeſetz iſt mithin mit der Landeshoheit der Staͤnde gar nicht vertraͤglich. Ueberhaupt aber iſt dieſes Reichsgeſetz ungemein ſchaͤd- lich. Denn die Erhoͤhung der Zoͤlle zu verbiethen und ſich doch von Reichswegen weder um Commercien- tractate mit auswaͤrtigen Voͤlkern und den Lauf der Commercien ſelbſt zu bekuͤmmern, noch ſich bemuͤhen, den teutſchen Waaren in andern Laͤndern Eingang zu ver-
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III. Abſch. von denen Befoͤrderungsmitteln
dirigiren kann, und wenn ein Staat gar keine Aufla-
gen zu erheben noͤthig haͤtte; ſo wuͤrden doch die Zoͤlle
nothwendig ſeyn, damit die Commercien nicht einen
dem Staate nachtheiligen Gang nehmen koͤnnen. Jn-
ſonderheit aber kommt es bey dem Debit der inlaͤndi-
ſchen Waaren gar ungemein viel auf die Einrichtung
der Zoͤlle an; und die groͤßte Weisheit der Regierung
muß damit beſchaͤftiget ſeyn. So bald man die Zoͤlle
von der Seite der Cameraleinkuͤnfte betrachtet; ſo iſt
man ſchon in Gefahr, in Fehler und Jrrthuͤmer zu
gerathen. Derohalben ſollte auch die Verfaſſung der
Zollgeſetze nicht dem Cammercollegio, ſondern viel-
mehr dem Commerciencollegio uͤberlaßen werden,
weil die Einkuͤnfte hier allemal |nur hoͤchſtens einen
Nebenzweck ausmachen koͤnnen und weil die Zoͤlle
nach der Beſchaffenheit und dem Laufe der Commer-
cien beſtaͤndig veraͤndert werden muͤſſen. Wenn dem-
nach die teutſchen Reichsgeſetze denen Reichsſtaͤnden
die Erhoͤhung der Zoͤlle in ihren Landen verbiethen; ſo
entziehen ſie ihnen eine Sache, die ihnen zu der Wohl-
farth ihrer Staaten, deren Beſorgung ihnen doch ver-
moͤge der Landeshoheit uͤberlaßen iſt, unumgaͤnglich
nothwendig iſt; und dieſes Reichsgeſetz iſt mithin mit
der Landeshoheit der Staͤnde gar nicht vertraͤglich.
Ueberhaupt aber iſt dieſes Reichsgeſetz ungemein ſchaͤd-
lich. Denn die Erhoͤhung der Zoͤlle zu verbiethen und
ſich doch von Reichswegen weder um Commercien-
tractate mit auswaͤrtigen Voͤlkern und den Lauf der
Commercien ſelbſt zu bekuͤmmern, noch ſich bemuͤhen,
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