Justi, Johann Heinrich Gottlob von: Vollständige Abhandlung von denen Manufacuren und Fabriken. Bd. 1. Kopenhagen, 1758.III. Absch. von denen Beförderungsmitteln eine gleiche Bewandniß. Eine andere Ausnahme vonder vorhin aufgeführten Regel findet statt, wenn die Waaren aus unsern Manufacturen und Fabriken so wohlfeil sind, daß sie ohngeachtet eines mäßigen dar- auf gelegten Zolles in denen vornehmsten Handelsplä- tzen dennoch wohlfeilern Preißes zu stehen kommen, als die nämlichen Waaren andrer Völker; oder wenn die Fracht und andere Unkosten nach den vornehmsten Handelsplätzen aus unsern Landen viel geringer zu ste- hen kommen, als aus andern Staaten. Der Staat kann alsdenn die Einkünfte eines mäßigen Zolles allerdings ziehen, weil der Hauptendzweck eines wohlfeilern Preißes und folglich des Absatzes dabey nicht verlohren gehet. Allein ein Minister, welcher die Zölle einzurichten hat, muß darinnen vollkommen sicher und zuverläßig ver- fahren. Eine gute Handelscorrespondenz muß der Grund seiner Einrichtung seyn: Er muß den Cour- rantenpreiß in den vornehmsten Handelsplätzen wissen; er muß den Preiß wissen, wovor andere Völker die nämlichen Waaren aus der ersten Hand verkaufen; und er muß den Betrag der Fracht und anderer Unkosten wissen, welche der Transport der nämlichen Waaren dieser Völker bis in die vornehmsten Handelsplätze ko- stet. Alsdenn wird er zuverläßig die Zölle der Landes- waaren einrichten können, ohne ihrem Debit Nachtheil zuzufügen. Man siehet leicht ein, daß so bald bey an- dern Völkern in demjenigen, worauf sich die Einrich- tung unserer Zölle gründet, eine Veränderung vorge- het, auch die Zölle nach Maaßgebung dieser Verände- rung anders eingerichtet werden müssen. Die
III. Abſch. von denen Befoͤrderungsmitteln eine gleiche Bewandniß. Eine andere Ausnahme vonder vorhin aufgefuͤhrten Regel findet ſtatt, wenn die Waaren aus unſern Manufacturen und Fabriken ſo wohlfeil ſind, daß ſie ohngeachtet eines maͤßigen dar- auf gelegten Zolles in denen vornehmſten Handelsplaͤ- tzen dennoch wohlfeilern Preißes zu ſtehen kommen, als die naͤmlichen Waaren andrer Voͤlker; oder wenn die Fracht und andere Unkoſten nach den vornehmſten Handelsplaͤtzen aus unſern Landen viel geringer zu ſte- hen kommen, als aus andern Staaten. Der Staat kann alsdenn die Einkuͤnfte eines maͤßigen Zolles allerdings ziehen, weil der Hauptendzweck eines wohlfeilern Preißes und folglich des Abſatzes dabey nicht verlohren gehet. Allein ein Miniſter, welcher die Zoͤlle einzurichten hat, muß darinnen vollkommen ſicher und zuverlaͤßig ver- fahren. Eine gute Handelscorreſpondenz muß der Grund ſeiner Einrichtung ſeyn: Er muß den Cour- rantenpreiß in den vornehmſten Handelsplaͤtzen wiſſen; er muß den Preiß wiſſen, wovor andere Voͤlker die naͤmlichen Waaren aus der erſten Hand verkaufen; und er muß den Betrag der Fracht und anderer Unkoſten wiſſen, welche der Transport der naͤmlichen Waaren dieſer Voͤlker bis in die vornehmſten Handelsplaͤtze ko- ſtet. Alsdenn wird er zuverlaͤßig die Zoͤlle der Landes- waaren einrichten koͤnnen, ohne ihrem Debit Nachtheil zuzufuͤgen. Man ſiehet leicht ein, daß ſo bald bey an- dern Voͤlkern in demjenigen, worauf ſich die Einrich- tung unſerer Zoͤlle gruͤndet, eine Veraͤnderung vorge- het, auch die Zoͤlle nach Maaßgebung dieſer Veraͤnde- rung anders eingerichtet werden muͤſſen. Die
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III. Abſch. von denen Befoͤrderungsmitteln
eine gleiche Bewandniß. Eine andere Ausnahme von
der vorhin aufgefuͤhrten Regel findet ſtatt, wenn die
Waaren aus unſern Manufacturen und Fabriken ſo
wohlfeil ſind, daß ſie ohngeachtet eines maͤßigen dar-
auf gelegten Zolles in denen vornehmſten Handelsplaͤ-
tzen dennoch wohlfeilern Preißes zu ſtehen kommen, als
die naͤmlichen Waaren andrer Voͤlker; oder wenn die
Fracht und andere Unkoſten nach den vornehmſten
Handelsplaͤtzen aus unſern Landen viel geringer zu ſte-
hen kommen, als aus andern Staaten. Der Staat kann
alsdenn die Einkuͤnfte eines maͤßigen Zolles allerdings
ziehen, weil der Hauptendzweck eines wohlfeilern Preißes
und folglich des Abſatzes dabey nicht verlohren gehet.
Allein ein Miniſter, welcher die Zoͤlle einzurichten hat,
muß darinnen vollkommen ſicher und zuverlaͤßig ver-
fahren. Eine gute Handelscorreſpondenz muß der
Grund ſeiner Einrichtung ſeyn: Er muß den Cour-
rantenpreiß in den vornehmſten Handelsplaͤtzen wiſſen;
er muß den Preiß wiſſen, wovor andere Voͤlker die
naͤmlichen Waaren aus der erſten Hand verkaufen; und
er muß den Betrag der Fracht und anderer Unkoſten
wiſſen, welche der Transport der naͤmlichen Waaren
dieſer Voͤlker bis in die vornehmſten Handelsplaͤtze ko-
ſtet. Alsdenn wird er zuverlaͤßig die Zoͤlle der Landes-
waaren einrichten koͤnnen, ohne ihrem Debit Nachtheil
zuzufuͤgen. Man ſiehet leicht ein, daß ſo bald bey an-
dern Voͤlkern in demjenigen, worauf ſich die Einrich-
tung unſerer Zoͤlle gruͤndet, eine Veraͤnderung vorge-
het, auch die Zoͤlle nach Maaßgebung dieſer Veraͤnde-
rung anders eingerichtet werden muͤſſen.
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