Justi, Johann Heinrich Gottlob von: Vollständige Abhandlung von denen Manufacuren und Fabriken. Bd. 1. Kopenhagen, 1758.der Manufacturen und Fabriken. zweyten Abschnitte den Zusammenhang desselben mitdits istgleichfalls nothwendig. denen Manufacturen und Fabriken gezeiget. Allein diese Sache ist zu Erhaltung dieser Nahrungsgeschäfte so nothwendig, daß wir sie hier insbesondere erwäh- nen müssen. So bald der besondere Credit im Lande verfält; so bald werden auch die Manufacturen und Fabriken sich ihrem Verfall nähern. Die Erhöhung des Jntresse wird nicht allein die Folge aus dem Man- gel des Credites seyn, sondern die Manufacturiers, davon die wenigsten im Stande sind, diejenigen Si- cherheiten zu geben, die man bey dem Mangel des Credits erfordert, werden in die Verlegenheit gesetzet werden, gar kein Geld erlangen zu können. Ein Staat, der seine Manufacturen aufrecht erhalten will, muß demnach insonderheit auf weise und wirksame Gesetze zu Erhaltung des Credits bedacht seyn; und diese Gesetze müssen in genaue Erfüllung gesetzet werden. Man kann schwehrlich den Credit aufrecht erhal-Manufa- daß P 5
der Manufacturen und Fabriken. zweyten Abſchnitte den Zuſammenhang deſſelben mitdits iſtgleichfalls nothwendig. denen Manufacturen und Fabriken gezeiget. Allein dieſe Sache iſt zu Erhaltung dieſer Nahrungsgeſchaͤfte ſo nothwendig, daß wir ſie hier insbeſondere erwaͤh- nen muͤſſen. So bald der beſondere Credit im Lande verfaͤlt; ſo bald werden auch die Manufacturen und Fabriken ſich ihrem Verfall naͤhern. Die Erhoͤhung des Jntreſſe wird nicht allein die Folge aus dem Man- gel des Credites ſeyn, ſondern die Manufacturiers, davon die wenigſten im Stande ſind, diejenigen Si- cherheiten zu geben, die man bey dem Mangel des Credits erfordert, werden in die Verlegenheit geſetzet werden, gar kein Geld erlangen zu koͤnnen. Ein Staat, der ſeine Manufacturen aufrecht erhalten will, muß demnach inſonderheit auf weiſe und wirkſame Geſetze zu Erhaltung des Credits bedacht ſeyn; und dieſe Geſetze muͤſſen in genaue Erfuͤllung geſetzet werden. Man kann ſchwehrlich den Credit aufrecht erhal-Manufa- daß P 5
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der Manufacturen und Fabriken.
zweyten Abſchnitte den Zuſammenhang deſſelben mit
denen Manufacturen und Fabriken gezeiget. Allein
dieſe Sache iſt zu Erhaltung dieſer Nahrungsgeſchaͤfte
ſo nothwendig, daß wir ſie hier insbeſondere erwaͤh-
nen muͤſſen. So bald der beſondere Credit im Lande
verfaͤlt; ſo bald werden auch die Manufacturen und
Fabriken ſich ihrem Verfall naͤhern. Die Erhoͤhung
des Jntreſſe wird nicht allein die Folge aus dem Man-
gel des Credites ſeyn, ſondern die Manufacturiers,
davon die wenigſten im Stande ſind, diejenigen Si-
cherheiten zu geben, die man bey dem Mangel des
Credits erfordert, werden in die Verlegenheit geſetzet
werden, gar kein Geld erlangen zu koͤnnen. Ein
Staat, der ſeine Manufacturen aufrecht erhalten will,
muß demnach inſonderheit auf weiſe und wirkſame
Geſetze zu Erhaltung des Credits bedacht ſeyn;
und dieſe Geſetze muͤſſen in genaue Erfuͤllung geſetzet
werden.
dits iſt
gleichfalls
nothwendig.
Man kann ſchwehrlich den Credit aufrecht erhal-
ten, wenn nicht beſondere Commercien und Manufa-
cturgerichte im Lande angeordnet werden. Die Strei-
tigkeiten in Handlungs und Manufacturſachen erfor-
dern inſonderheit eine ſchleunige Entſcheidung. Lang-
wierige Proceße und die darzu erforderlichen Koſten
ſind ſchon an ſich ſelbſt ſchaͤdlich; und ſie ſind es noch
mehr bey Kaufleuten und Manufacturiers, deren Cre-
dit und Aufrechterhaltung oͤfters darauf ankommt,
daß
Manufa-
cturgerichte
gereichen
zur Erhal-
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