Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Kaempfer, Engelbert: Geschichte und Beschreibung von Japan. Hrsg. v. Christian Wilhelm von Dohm. Bd. 2. Lemgo, 1779.

Bild:
<< vorherige Seite

Drit. Kap. Von der Polizeiaufsicht über die Gassen von Nangasacki.
Verräther des ganzen Handels, ein Leibdiener des Tedai, der zur Belohnung seines Eifers,
den er in diesem Stük für die vaterländischen Gesetze an den Tag gelegt, das Amt eines
Gassenmeisters auf Desima überkommen hat. Von der Zeit an und aus eben der Ursache
darf kein Holländer oder Sinese eine erkaufte Matte eher zu sich nehmen, bevor sie nicht
aufs genaueste durchsucht worden.

Nach diesem ist denn also gedachte kaiserliche Rentmeister- oder Amtmansstelle
einem Takaki Sakujemon, in Mitverwaltung zweier Stadtbürgermeister, ohne den Ti-
tel und wilkührliche Macht eines Daiquan verliehen, und ihm gleich beim Antrit der Bedie-
nung untersagt worden, sich eine Pike vortragen zu lassen, und eines zweiten Säbels zu be-
dienen, indem jenes das Zeichen eines vom Kaifer oder einem Landesherrn unmittelbar an-
gesezten und von ihm abhangenden Dieners ist, dieses aber einen militärischen adelichen
Rang andeutet. Man siehet nunmehro einen solchen Rentmeister nur in einem bürgerlichen
Stande und sich mit nichts anders bemengen, als was blos sein Amt von ihm fordert,
denn als er zum Exempel neulich seinen Bedienten zum zweitenmale auf einem Diebstahle
ertappete, muste er erst die Genehmigung des Gouverneurs einholen, bevor er ihn mit dem
Tode abstrafen lies, ohnerachtet es den Gesetzen nicht zuwider ist, daß, wenn ein Herr sei-
nen Bedienten, der die Zeit seiner eingegangenen Dienste über als ein Sklave geachtet
wird, in der ersten Hitze niedermachen solte, er davon weiter keine Verantwortung, son-
dern nur hinlänglichen Beweis zu führen hat, daß sich der Bediente eines wirklich begange-
nen Verbrechens schuldig gemacht.



Viertes
Zweiter Band. F

Drit. Kap. Von der Polizeiaufſicht uͤber die Gaſſen von Nangaſacki.
Verraͤther des ganzen Handels, ein Leibdiener des Tedai, der zur Belohnung ſeines Eifers,
den er in dieſem Stuͤk fuͤr die vaterlaͤndiſchen Geſetze an den Tag gelegt, das Amt eines
Gaſſenmeiſters auf Deſima uͤberkommen hat. Von der Zeit an und aus eben der Urſache
darf kein Hollaͤnder oder Sineſe eine erkaufte Matte eher zu ſich nehmen, bevor ſie nicht
aufs genaueſte durchſucht worden.

Nach dieſem iſt denn alſo gedachte kaiſerliche Rentmeiſter- oder Amtmansſtelle
einem Takaki Sakujemon, in Mitverwaltung zweier Stadtbuͤrgermeiſter, ohne den Ti-
tel und wilkuͤhrliche Macht eines Daiquan verliehen, und ihm gleich beim Antrit der Bedie-
nung unterſagt worden, ſich eine Pike vortragen zu laſſen, und eines zweiten Saͤbels zu be-
dienen, indem jenes das Zeichen eines vom Kaifer oder einem Landesherrn unmittelbar an-
geſezten und von ihm abhangenden Dieners iſt, dieſes aber einen militaͤriſchen adelichen
Rang andeutet. Man ſiehet nunmehro einen ſolchen Rentmeiſter nur in einem buͤrgerlichen
Stande und ſich mit nichts anders bemengen, als was blos ſein Amt von ihm fordert,
denn als er zum Exempel neulich ſeinen Bedienten zum zweitenmale auf einem Diebſtahle
ertappete, muſte er erſt die Genehmigung des Gouverneurs einholen, bevor er ihn mit dem
Tode abſtrafen lies, ohnerachtet es den Geſetzen nicht zuwider iſt, daß, wenn ein Herr ſei-
nen Bedienten, der die Zeit ſeiner eingegangenen Dienſte uͤber als ein Sklave geachtet
wird, in der erſten Hitze niedermachen ſolte, er davon weiter keine Verantwortung, ſon-
dern nur hinlaͤnglichen Beweis zu fuͤhren hat, daß ſich der Bediente eines wirklich begange-
nen Verbrechens ſchuldig gemacht.



Viertes
Zweiter Band. F
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0055" n="41"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Drit. Kap. Von der Polizeiauf&#x017F;icht u&#x0364;ber die Ga&#x017F;&#x017F;en von Nanga&#x017F;acki.</hi></fw><lb/>
Verra&#x0364;ther des ganzen Handels, ein Leibdiener des Tedai, der zur Belohnung &#x017F;eines Eifers,<lb/>
den er in die&#x017F;em Stu&#x0364;k fu&#x0364;r die vaterla&#x0364;ndi&#x017F;chen Ge&#x017F;etze an den Tag gelegt, das Amt eines<lb/>
Ga&#x017F;&#x017F;enmei&#x017F;ters auf De&#x017F;ima u&#x0364;berkommen hat. Von der Zeit an und aus eben der Ur&#x017F;ache<lb/>
darf kein Holla&#x0364;nder oder Sine&#x017F;e eine erkaufte Matte eher zu &#x017F;ich nehmen, bevor &#x017F;ie nicht<lb/>
aufs genaue&#x017F;te durch&#x017F;ucht worden.</p><lb/>
          <p>Nach die&#x017F;em i&#x017F;t denn al&#x017F;o gedachte kai&#x017F;erliche Rentmei&#x017F;ter- oder Amtmans&#x017F;telle<lb/>
einem <hi rendition="#fr">Takaki Sakujemon,</hi> in Mitverwaltung zweier Stadtbu&#x0364;rgermei&#x017F;ter, ohne den Ti-<lb/>
tel und wilku&#x0364;hrliche Macht eines Daiquan verliehen, und ihm gleich beim Antrit der Bedie-<lb/>
nung unter&#x017F;agt worden, &#x017F;ich eine Pike vortragen zu la&#x017F;&#x017F;en, und eines zweiten Sa&#x0364;bels zu be-<lb/>
dienen, indem jenes das Zeichen eines vom Kaifer oder einem Landesherrn unmittelbar an-<lb/>
ge&#x017F;ezten und von ihm abhangenden Dieners i&#x017F;t, die&#x017F;es aber einen milita&#x0364;ri&#x017F;chen adelichen<lb/>
Rang andeutet. Man &#x017F;iehet nunmehro einen &#x017F;olchen Rentmei&#x017F;ter nur in einem bu&#x0364;rgerlichen<lb/>
Stande und &#x017F;ich mit nichts anders bemengen, als was blos &#x017F;ein Amt von ihm fordert,<lb/>
denn als er zum Exempel neulich &#x017F;einen Bedienten zum zweitenmale auf einem Dieb&#x017F;tahle<lb/>
ertappete, mu&#x017F;te er er&#x017F;t die Genehmigung des Gouverneurs einholen, bevor er ihn mit dem<lb/>
Tode ab&#x017F;trafen lies, ohnerachtet es den Ge&#x017F;etzen nicht zuwider i&#x017F;t, daß, wenn ein Herr &#x017F;ei-<lb/>
nen Bedienten, der die Zeit &#x017F;einer eingegangenen Dien&#x017F;te u&#x0364;ber als ein Sklave geachtet<lb/>
wird, in der er&#x017F;ten Hitze niedermachen &#x017F;olte, er davon weiter keine Verantwortung, &#x017F;on-<lb/>
dern nur hinla&#x0364;nglichen Beweis zu fu&#x0364;hren hat, daß &#x017F;ich der Bediente eines wirklich begange-<lb/>
nen Verbrechens &#x017F;chuldig gemacht.</p>
        </div><lb/>
        <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
        <fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#fr">Zweiter Band.</hi> F</fw>
        <fw place="bottom" type="catch"> <hi rendition="#b">Viertes</hi> </fw><lb/>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[41/0055] Drit. Kap. Von der Polizeiaufſicht uͤber die Gaſſen von Nangaſacki. Verraͤther des ganzen Handels, ein Leibdiener des Tedai, der zur Belohnung ſeines Eifers, den er in dieſem Stuͤk fuͤr die vaterlaͤndiſchen Geſetze an den Tag gelegt, das Amt eines Gaſſenmeiſters auf Deſima uͤberkommen hat. Von der Zeit an und aus eben der Urſache darf kein Hollaͤnder oder Sineſe eine erkaufte Matte eher zu ſich nehmen, bevor ſie nicht aufs genaueſte durchſucht worden. Nach dieſem iſt denn alſo gedachte kaiſerliche Rentmeiſter- oder Amtmansſtelle einem Takaki Sakujemon, in Mitverwaltung zweier Stadtbuͤrgermeiſter, ohne den Ti- tel und wilkuͤhrliche Macht eines Daiquan verliehen, und ihm gleich beim Antrit der Bedie- nung unterſagt worden, ſich eine Pike vortragen zu laſſen, und eines zweiten Saͤbels zu be- dienen, indem jenes das Zeichen eines vom Kaifer oder einem Landesherrn unmittelbar an- geſezten und von ihm abhangenden Dieners iſt, dieſes aber einen militaͤriſchen adelichen Rang andeutet. Man ſiehet nunmehro einen ſolchen Rentmeiſter nur in einem buͤrgerlichen Stande und ſich mit nichts anders bemengen, als was blos ſein Amt von ihm fordert, denn als er zum Exempel neulich ſeinen Bedienten zum zweitenmale auf einem Diebſtahle ertappete, muſte er erſt die Genehmigung des Gouverneurs einholen, bevor er ihn mit dem Tode abſtrafen lies, ohnerachtet es den Geſetzen nicht zuwider iſt, daß, wenn ein Herr ſei- nen Bedienten, der die Zeit ſeiner eingegangenen Dienſte uͤber als ein Sklave geachtet wird, in der erſten Hitze niedermachen ſolte, er davon weiter keine Verantwortung, ſon- dern nur hinlaͤnglichen Beweis zu fuͤhren hat, daß ſich der Bediente eines wirklich begange- nen Verbrechens ſchuldig gemacht. Viertes Zweiter Band. F

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/kaempfer_japan02_1779
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/kaempfer_japan02_1779/55
Zitationshilfe: Kaempfer, Engelbert: Geschichte und Beschreibung von Japan. Hrsg. v. Christian Wilhelm von Dohm. Bd. 2. Lemgo, 1779, S. 41. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kaempfer_japan02_1779/55>, abgerufen am 04.12.2024.