Das Frei Pasbretlein ist etwa drei Zol lang und zwei Zoll breit, auf der einen Seite mit dem gewöhnlichen Namen des Richters der Gasse, wo sich der Vorweiser ordent- lich aufhält, beschrieben, und mit seinem Petschaft von schwarzer Dinte unterzeichnet, nebst vorgehender genau bestimter Zeit der Erlaubnis, und algemeiner Benennung des Vorwei- sers. Auf der andern Seite ist das große gemeinschaftliche Merkzeichen unsers Gassenrich- ters mit der Beischrift: Desima Ottona. Solcher gebrandmarkten Schreiben schikt der Richter von Desima gegen die Zeit, da unsre Schiffe ankommen, einen großen Vorrath an alle Gassenrichter der Stadt, um die zur Handlung aus dem Jnnern des Reichs ange- kommene Japaner oder ihre eigne Bürger damit zu bedienen.
Die unsre Nation angehende Befehle werden unfren Capitainen theils im Kaiserli- chen Pallast und Hofrath vorgelesen, theils in Nangasacki von den Gouverneurs durch ihre Bugjo und unsre Dolmetscher mündlich ertheilt. Wenn die Schiffe hier eingelaufen, pfle- gen die Dolmetscher mündlich und durch schriftliche Befehle allem Volk die nöthigen Ver- haltungsregeln zu geben, und diese bestehn vornemlich darin, daß unsre Leute sich von allen Arten des Schleichhandels enthalten, (welche Arten so genau specificirt und beschrieben wer- den, daß sie einen Neuling in diesem Gewerbe recht gut unterrichten) keine äußerliche Be- weise und Zeichen von christlicher Andacht geben, und sich gegen unsre eigne Leute sowol als gegen die Japaner gut und verträglich aufführen sollen. Jm Uebrigen sind weitre Einschrän- kungen nicht nöthig, weil wir durch die vielen Aufseher und Wächter schon genug einge- schränkt werden.
Auf diese Art halten wir hier Haus, und leben das ganze Jahr unter der Aufsicht unsrer beeidigter Hüter wirklich wie wahre Gefangne. Doch werden uns jährlich einige Ausflüchte aus unserm Gefängnis gestattet, welche Freiheit wir aber nicht einiger Gunst dieser Nation beimessen dürfen, da sie allemal nur unter dem Titel einer schuldigen Devotion und einer nöthigen und ihnen nüzlichen Erlaubnis von ihnen und auch von uns angesehn und benant wird. Dieses sieht man auch aus den großen Kosten, der Menge der Wächter und Aufseher (mit denen man bewafnete Feinde und Landesverräther nicht sicherer führen könte) und endlich auch aus der in jedem Fal nöthigen besondern Erlaubnis, von der ich noch her- nach reden werde.
Sobald die Schiffe abgefahren, mus allemal unser Capitain mit einigen wenigen eine jährliche Reise nach Hofe machen, und die gehörigen Geschenke überreichen. Dies wird für eben eine solche Pflicht, als die aller Vasallen des Reichs, welche gleichfals eine solche jährliche Reise machen müssen, und also für eine wahre Huldigung der holländischen Nation gehalten. Daher werden bei der Dimission auch allemal die Artikel unsers Ver- haltens in diesem Lande vorgelesen, und im gemeinen Leben nenten uns die Japaner Fi- tositz d. i. Menschenpfand, oder Geissel der holländischen Nation. Auf der ganzen
Reise
Kaͤmpfers Geſchichte von Japan. Viertes Buch.
Das Frei Pasbretlein iſt etwa drei Zol lang und zwei Zoll breit, auf der einen Seite mit dem gewoͤhnlichen Namen des Richters der Gaſſe, wo ſich der Vorweiſer ordent- lich aufhaͤlt, beſchrieben, und mit ſeinem Petſchaft von ſchwarzer Dinte unterzeichnet, nebſt vorgehender genau beſtimter Zeit der Erlaubnis, und algemeiner Benennung des Vorwei- ſers. Auf der andern Seite iſt das große gemeinſchaftliche Merkzeichen unſers Gaſſenrich- ters mit der Beiſchrift: Deſima Ottona. Solcher gebrandmarkten Schreiben ſchikt der Richter von Deſima gegen die Zeit, da unſre Schiffe ankommen, einen großen Vorrath an alle Gaſſenrichter der Stadt, um die zur Handlung aus dem Jnnern des Reichs ange- kommene Japaner oder ihre eigne Buͤrger damit zu bedienen.
Die unſre Nation angehende Befehle werden unfren Capitainen theils im Kaiſerli- chen Pallaſt und Hofrath vorgeleſen, theils in Nangaſacki von den Gouverneurs durch ihre Bugjo und unſre Dolmetſcher muͤndlich ertheilt. Wenn die Schiffe hier eingelaufen, pfle- gen die Dolmetſcher muͤndlich und durch ſchriftliche Befehle allem Volk die noͤthigen Ver- haltungsregeln zu geben, und dieſe beſtehn vornemlich darin, daß unſre Leute ſich von allen Arten des Schleichhandels enthalten, (welche Arten ſo genau ſpecificirt und beſchrieben wer- den, daß ſie einen Neuling in dieſem Gewerbe recht gut unterrichten) keine aͤußerliche Be- weiſe und Zeichen von chriſtlicher Andacht geben, und ſich gegen unſre eigne Leute ſowol als gegen die Japaner gut und vertraͤglich auffuͤhren ſollen. Jm Uebrigen ſind weitre Einſchraͤn- kungen nicht noͤthig, weil wir durch die vielen Aufſeher und Waͤchter ſchon genug einge- ſchraͤnkt werden.
Auf dieſe Art halten wir hier Haus, und leben das ganze Jahr unter der Aufſicht unſrer beeidigter Huͤter wirklich wie wahre Gefangne. Doch werden uns jaͤhrlich einige Ausfluͤchte aus unſerm Gefaͤngnis geſtattet, welche Freiheit wir aber nicht einiger Gunſt dieſer Nation beimeſſen duͤrfen, da ſie allemal nur unter dem Titel einer ſchuldigen Devotion und einer noͤthigen und ihnen nuͤzlichen Erlaubnis von ihnen und auch von uns angeſehn und benant wird. Dieſes ſieht man auch aus den großen Koſten, der Menge der Waͤchter und Aufſeher (mit denen man bewafnete Feinde und Landesverraͤther nicht ſicherer fuͤhren koͤnte) und endlich auch aus der in jedem Fal noͤthigen beſondern Erlaubnis, von der ich noch her- nach reden werde.
Sobald die Schiffe abgefahren, mus allemal unſer Capitain mit einigen wenigen eine jaͤhrliche Reiſe nach Hofe machen, und die gehoͤrigen Geſchenke uͤberreichen. Dies wird fuͤr eben eine ſolche Pflicht, als die aller Vaſallen des Reichs, welche gleichfals eine ſolche jaͤhrliche Reiſe machen muͤſſen, und alſo fuͤr eine wahre Huldigung der hollaͤndiſchen Nation gehalten. Daher werden bei der Dimiſſion auch allemal die Artikel unſers Ver- haltens in dieſem Lande vorgeleſen, und im gemeinen Leben nenten uns die Japaner Fi- toſitz d. i. Menſchenpfand, oder Geiſſel der hollaͤndiſchen Nation. Auf der ganzen
Reiſe
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Kaͤmpfers Geſchichte von Japan. Viertes Buch.
Das Frei Pasbretlein iſt etwa drei Zol lang und zwei Zoll breit, auf der einen
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lich aufhaͤlt, beſchrieben, und mit ſeinem Petſchaft von ſchwarzer Dinte unterzeichnet, nebſt
vorgehender genau beſtimter Zeit der Erlaubnis, und algemeiner Benennung des Vorwei-
ſers. Auf der andern Seite iſt das große gemeinſchaftliche Merkzeichen unſers Gaſſenrich-
ters mit der Beiſchrift: Deſima Ottona. Solcher gebrandmarkten Schreiben ſchikt der
Richter von Deſima gegen die Zeit, da unſre Schiffe ankommen, einen großen Vorrath
an alle Gaſſenrichter der Stadt, um die zur Handlung aus dem Jnnern des Reichs ange-
kommene Japaner oder ihre eigne Buͤrger damit zu bedienen.
Die unſre Nation angehende Befehle werden unfren Capitainen theils im Kaiſerli-
chen Pallaſt und Hofrath vorgeleſen, theils in Nangaſacki von den Gouverneurs durch ihre
Bugjo und unſre Dolmetſcher muͤndlich ertheilt. Wenn die Schiffe hier eingelaufen, pfle-
gen die Dolmetſcher muͤndlich und durch ſchriftliche Befehle allem Volk die noͤthigen Ver-
haltungsregeln zu geben, und dieſe beſtehn vornemlich darin, daß unſre Leute ſich von allen
Arten des Schleichhandels enthalten, (welche Arten ſo genau ſpecificirt und beſchrieben wer-
den, daß ſie einen Neuling in dieſem Gewerbe recht gut unterrichten) keine aͤußerliche Be-
weiſe und Zeichen von chriſtlicher Andacht geben, und ſich gegen unſre eigne Leute ſowol als
gegen die Japaner gut und vertraͤglich auffuͤhren ſollen. Jm Uebrigen ſind weitre Einſchraͤn-
kungen nicht noͤthig, weil wir durch die vielen Aufſeher und Waͤchter ſchon genug einge-
ſchraͤnkt werden.
Auf dieſe Art halten wir hier Haus, und leben das ganze Jahr unter der Aufſicht
unſrer beeidigter Huͤter wirklich wie wahre Gefangne. Doch werden uns jaͤhrlich einige
Ausfluͤchte aus unſerm Gefaͤngnis geſtattet, welche Freiheit wir aber nicht einiger Gunſt
dieſer Nation beimeſſen duͤrfen, da ſie allemal nur unter dem Titel einer ſchuldigen Devotion
und einer noͤthigen und ihnen nuͤzlichen Erlaubnis von ihnen und auch von uns angeſehn und
benant wird. Dieſes ſieht man auch aus den großen Koſten, der Menge der Waͤchter und
Aufſeher (mit denen man bewafnete Feinde und Landesverraͤther nicht ſicherer fuͤhren koͤnte)
und endlich auch aus der in jedem Fal noͤthigen beſondern Erlaubnis, von der ich noch her-
nach reden werde.
Sobald die Schiffe abgefahren, mus allemal unſer Capitain mit einigen wenigen
eine jaͤhrliche Reiſe nach Hofe machen, und die gehoͤrigen Geſchenke uͤberreichen. Dies
wird fuͤr eben eine ſolche Pflicht, als die aller Vaſallen des Reichs, welche gleichfals eine
ſolche jaͤhrliche Reiſe machen muͤſſen, und alſo fuͤr eine wahre Huldigung der hollaͤndiſchen
Nation gehalten. Daher werden bei der Dimiſſion auch allemal die Artikel unſers Ver-
haltens in dieſem Lande vorgeleſen, und im gemeinen Leben nenten uns die Japaner Fi-
toſitz d. i. Menſchenpfand, oder Geiſſel der hollaͤndiſchen Nation. Auf der ganzen
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Kaempfer, Engelbert: Geschichte und Beschreibung von Japan. Hrsg. v. Christian Wilhelm von Dohm. Bd. 2. Lemgo, 1779, S. 84. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kaempfer_japan02_1779/98>, abgerufen am 27.11.2024.
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