Kant, Immanuel: Critik der practischen Vernunft. Riga, 1788.der rein. Vern. in Best. des Begr. vom höchst. Gut. ximen sehr erleichtern, aber keine hervorbringen. Dennalles muß in dieser auf der Vorstellung des Gesetzes, als Bestimmungsgrunde, angelegt seyn, wenn die Hand- lung nicht blos Legalität, sondern auch Moralität ent- halten soll. Neigung ist blind und knechtisch, sie mag nun gutartig seyn oder nicht, und die Vernunft, wo es auf Sittlichkeit ankommt, muß nicht blos den Vor- mund derselben vorstellen, sondern, ohne auf sie Rück- sicht zu nehmen, als reine practische Vernunft ihr ei- genes Interesse ganz allein besorgen. Selbst dies Ge- fühl des Mitleids und der weichherzigen Theilnehmung, wenn es vor der Ueberlegung, was Pflicht sey, vor- hergeht und Bestimmungsgrund wird, ist wohldenken- den Personen selbst lästig, bringt ihre überlegte Maxi- men in Verwirrung, und bewirkt den Wunsch, ihrer entledigt und allein der gesetzgebenden Vernunft unter- worfen zu seyn. Hieraus läßt sich verstehen: wie das Bewußtseyn welcher O 3
der rein. Vern. in Beſt. des Begr. vom hoͤchſt. Gut. ximen ſehr erleichtern, aber keine hervorbringen. Dennalles muß in dieſer auf der Vorſtellung des Geſetzes, als Beſtimmungsgrunde, angelegt ſeyn, wenn die Hand- lung nicht blos Legalitaͤt, ſondern auch Moralitaͤt ent- halten ſoll. Neigung iſt blind und knechtiſch, ſie mag nun gutartig ſeyn oder nicht, und die Vernunft, wo es auf Sittlichkeit ankommt, muß nicht blos den Vor- mund derſelben vorſtellen, ſondern, ohne auf ſie Ruͤck- ſicht zu nehmen, als reine practiſche Vernunft ihr ei- genes Intereſſe ganz allein beſorgen. Selbſt dies Ge- fuͤhl des Mitleids und der weichherzigen Theilnehmung, wenn es vor der Ueberlegung, was Pflicht ſey, vor- hergeht und Beſtimmungsgrund wird, iſt wohldenken- den Perſonen ſelbſt laͤſtig, bringt ihre uͤberlegte Maxi- men in Verwirrung, und bewirkt den Wunſch, ihrer entledigt und allein der geſetzgebenden Vernunft unter- worfen zu ſeyn. Hieraus laͤßt ſich verſtehen: wie das Bewußtſeyn welcher O 3
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der rein. Vern. in Beſt. des Begr. vom hoͤchſt. Gut.
ximen ſehr erleichtern, aber keine hervorbringen. Denn
alles muß in dieſer auf der Vorſtellung des Geſetzes, als
Beſtimmungsgrunde, angelegt ſeyn, wenn die Hand-
lung nicht blos Legalitaͤt, ſondern auch Moralitaͤt ent-
halten ſoll. Neigung iſt blind und knechtiſch, ſie mag
nun gutartig ſeyn oder nicht, und die Vernunft, wo
es auf Sittlichkeit ankommt, muß nicht blos den Vor-
mund derſelben vorſtellen, ſondern, ohne auf ſie Ruͤck-
ſicht zu nehmen, als reine practiſche Vernunft ihr ei-
genes Intereſſe ganz allein beſorgen. Selbſt dies Ge-
fuͤhl des Mitleids und der weichherzigen Theilnehmung,
wenn es vor der Ueberlegung, was Pflicht ſey, vor-
hergeht und Beſtimmungsgrund wird, iſt wohldenken-
den Perſonen ſelbſt laͤſtig, bringt ihre uͤberlegte Maxi-
men in Verwirrung, und bewirkt den Wunſch, ihrer
entledigt und allein der geſetzgebenden Vernunft unter-
worfen zu ſeyn.
Hieraus laͤßt ſich verſtehen: wie das Bewußtſeyn
dieſes Vermoͤgens einer reinen practiſchen Vernunft durch
That (die Tugend) ein Bewußtſeyn der Obermacht
uͤber ſeine Neigungen, hiemit alſo der Unabhaͤngigkeit
von denſelben, folglich auch der Unzufriedenheit, die
dieſe immer begleitet, und alſo ein negatives Wohlge-
fallen mit ſeinem Zuſtande, d. i. Zufriedenheit, her-
vorbringen koͤnne, welche in ihrer Quelle Zufriedenheit
mit ſeiner Perſon iſt. Die Freyheit ſelbſt wird auf
ſolche Weiſe (nemlich indirect) eines Genuſſes faͤhig,
welcher
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