Kautsky, Karl; Schönlank, Bruno: Grundsätze und Forderungen der Sozialdemokratie. 4. Aufl. Berlin, 1907.führen. Der Verzicht darauf, durch die Not erzwungen, überliefert die Prole- Eine immer tiefere Kluft scheidet das Rechtsbewußtsein des Volkes von den Berufung in Strafsachen. Die Berufung, das Rechtsmittel, wodurch ein gerichtliches Urteil angefochten führen. Der Verzicht darauf, durch die Not erzwungen, überliefert die Prole- Eine immer tiefere Kluft scheidet das Rechtsbewußtsein des Volkes von den Berufung in Strafsachen. Die Berufung, das Rechtsmittel, wodurch ein gerichtliches Urteil angefochten <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0048" n="46"/> führen. Der Verzicht darauf, durch die Not erzwungen, überliefert die Prole-<lb/> tarier nur zu oft der Willkür irgend eines Reichen, schädigt ihn in seiner Ehre<lb/> und in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, macht ihn in Wirklichkeit da recht-<lb/> los, wo die Besitzenden sich ausgiebig zu schützen vermögen. Der Einwand, daß<lb/> die Kostenlosigkeit der Rechtspflege die Zahl der Prozesse ins Ungeheure steigern<lb/> werde, ist die verkleidete Lehre von der Erbsünde, ins Rechtliche übersetzt. Hier<lb/> die erschreckende Zunahme der Klagen und Verhandlungen, dort die angeborene<lb/> Schlechtigkeit der menschlichen Kreatur, hüben wie drüben als Wirkung Scheuel<lb/> und Greuel. Mag die Uebergangszeit die Zahl der Prozesse auch ziemlich steigen<lb/> machen, der Strom wird bald in seine Ufer zurücktreten, die Gewöhnung das<lb/> Gleichgewicht wiederherzustellen. Derartige Einwürfe lassen sich zuletzt gegen<lb/> jede Neuerung vorbringen. Und nimmt auch die Zahl der Prozesse zu, so ist es<lb/> wichtiger, daß jeder, der sein Recht sucht, es auch finde, als daß der Geldsack das<lb/> Sesam bleibt, welchem der Fels sich öffnet. Das Rechtsbewußtsein des Volkes<lb/> zu schärfen, es an den Kampf ums Recht zu gewöhnen, ist auch ein Stück Er-<lb/> ziehung und wahrlich nicht das geringste. Heute schreckt die Kostenrechnung von<lb/> Gericht, Gerichtsvollzieher, Anwalt nur zu Viele ab, denen bitteres Unrecht<lb/> widerfahren ist, weil ihre wirtschaftliche Lage keine derartige Belastung erträgt.</p><lb/> <p>Eine immer tiefere Kluft scheidet das Rechtsbewußtsein des Volkes von den<lb/> Ergebnissen der gelehrten Rechtsprechung unserer Tage. Der Widerstreit zwischen<lb/> der neuen Weltanschauung, wie sie von der Arbeiterklasse vertreten wird, und<lb/> dem in der bürgerlichen Welt wurzelnden Richterstand ist nur eine Wiederholung<lb/> des Klassengegensatzes, ein Zusammenstoß zwischen Besitzenden und Besitzlosen<lb/> auch aus diesem Schlachtfelde. Es ist ein alter Grundsatz, den wir verfechten,<lb/> wenn die Wahl der Richter durch das Volk von uns gefordert wird. Vor seines-<lb/> gleichen Recht suchen und Recht finden, vor solchen Richtern seine Sache führen,<lb/> die mit dem Wohl und Wehe, dem Denken und Empfinden, den wirklichen Zu-<lb/> ständen der großen Masse vertraut sind und unbefangen kraft ihrer Einsicht in<lb/> die Verhältnisse urteilen und entscheiden, ist daß nicht ein wohlbegründetes Ver-<lb/> langen? Das Vertrauen, das wir dem Richter entgegenbringen müssen, wird<lb/> dann sich am leichtesten finden, wenn das Volk sich seine Richter selbst erliest.<lb/> Jn der Schweiz geschieht dies schon heute.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>Berufung in Strafsachen.</head><lb/> <p>Die Berufung, das Rechtsmittel, wodurch ein gerichtliches Urteil angefochten<lb/> werden kann, um eine nochmalige Prüfung und Entscheidung der Sache durch<lb/> das zuständige höhere Gericht zu erlangen, ist zurzeit in Deutschland so gut<lb/> wie beseitigt. Gerade für diejenigen Strafsachen, bei denen die wichtigsten Dinge<lb/> auf dem Spiele stehen, für die, welche in den landgerichtlichen und schwurgericht-<lb/> lichen Kreis gehören, gibt es keine Berufung. Jn schwereren Fällen, wo es sich<lb/> um lange und entehrende Freiheitsstrafen handeln kann, besteht kein Rechts-<lb/> mittel, das zur Erbringung neuer Tatsachen und Beweismittel, zur Aufhellung<lb/> und Richtigstellung von Jrrtümern geeignet ist. Unter den berufsmäßigen<lb/> Richtern herrschen oft die einseitigsten Ansichten, der Angeklagte entnimmt häufig<lb/> genug erst aus den Verhandlungen der ersten Jnstanz, auf was es eigentlich an-<lb/> kommt. Jst das Strafmaß zu hoch bemessen, so kann es ohne Berufung nicht<lb/> herabgesetzt werden. Aus dem Anwaltstande heraus, der in solchen Fragen<lb/> sicherlich sachkundig ist, sind diese zutreffenden Gründe geltend gemacht und auf<lb/> dem deutschen Anwaltstag und dem deutschen Juristentag näher erörtert worden.<lb/> Auch im Reichstag ist die Frage, leider ohne entschieden zu werden, schon<lb/> mehreremal verhandelt worden. Die Revision, die heute allein in jenen Straf-<lb/> sachen zulässig ist, welche von den Strafkammern der Landgerichte und den<lb/> Schwurgerichten verhandelt werden, beschäftigt sich allein mit der Frage, ob die<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [46/0048]
führen. Der Verzicht darauf, durch die Not erzwungen, überliefert die Prole-
tarier nur zu oft der Willkür irgend eines Reichen, schädigt ihn in seiner Ehre
und in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, macht ihn in Wirklichkeit da recht-
los, wo die Besitzenden sich ausgiebig zu schützen vermögen. Der Einwand, daß
die Kostenlosigkeit der Rechtspflege die Zahl der Prozesse ins Ungeheure steigern
werde, ist die verkleidete Lehre von der Erbsünde, ins Rechtliche übersetzt. Hier
die erschreckende Zunahme der Klagen und Verhandlungen, dort die angeborene
Schlechtigkeit der menschlichen Kreatur, hüben wie drüben als Wirkung Scheuel
und Greuel. Mag die Uebergangszeit die Zahl der Prozesse auch ziemlich steigen
machen, der Strom wird bald in seine Ufer zurücktreten, die Gewöhnung das
Gleichgewicht wiederherzustellen. Derartige Einwürfe lassen sich zuletzt gegen
jede Neuerung vorbringen. Und nimmt auch die Zahl der Prozesse zu, so ist es
wichtiger, daß jeder, der sein Recht sucht, es auch finde, als daß der Geldsack das
Sesam bleibt, welchem der Fels sich öffnet. Das Rechtsbewußtsein des Volkes
zu schärfen, es an den Kampf ums Recht zu gewöhnen, ist auch ein Stück Er-
ziehung und wahrlich nicht das geringste. Heute schreckt die Kostenrechnung von
Gericht, Gerichtsvollzieher, Anwalt nur zu Viele ab, denen bitteres Unrecht
widerfahren ist, weil ihre wirtschaftliche Lage keine derartige Belastung erträgt.
Eine immer tiefere Kluft scheidet das Rechtsbewußtsein des Volkes von den
Ergebnissen der gelehrten Rechtsprechung unserer Tage. Der Widerstreit zwischen
der neuen Weltanschauung, wie sie von der Arbeiterklasse vertreten wird, und
dem in der bürgerlichen Welt wurzelnden Richterstand ist nur eine Wiederholung
des Klassengegensatzes, ein Zusammenstoß zwischen Besitzenden und Besitzlosen
auch aus diesem Schlachtfelde. Es ist ein alter Grundsatz, den wir verfechten,
wenn die Wahl der Richter durch das Volk von uns gefordert wird. Vor seines-
gleichen Recht suchen und Recht finden, vor solchen Richtern seine Sache führen,
die mit dem Wohl und Wehe, dem Denken und Empfinden, den wirklichen Zu-
ständen der großen Masse vertraut sind und unbefangen kraft ihrer Einsicht in
die Verhältnisse urteilen und entscheiden, ist daß nicht ein wohlbegründetes Ver-
langen? Das Vertrauen, das wir dem Richter entgegenbringen müssen, wird
dann sich am leichtesten finden, wenn das Volk sich seine Richter selbst erliest.
Jn der Schweiz geschieht dies schon heute.
Berufung in Strafsachen.
Die Berufung, das Rechtsmittel, wodurch ein gerichtliches Urteil angefochten
werden kann, um eine nochmalige Prüfung und Entscheidung der Sache durch
das zuständige höhere Gericht zu erlangen, ist zurzeit in Deutschland so gut
wie beseitigt. Gerade für diejenigen Strafsachen, bei denen die wichtigsten Dinge
auf dem Spiele stehen, für die, welche in den landgerichtlichen und schwurgericht-
lichen Kreis gehören, gibt es keine Berufung. Jn schwereren Fällen, wo es sich
um lange und entehrende Freiheitsstrafen handeln kann, besteht kein Rechts-
mittel, das zur Erbringung neuer Tatsachen und Beweismittel, zur Aufhellung
und Richtigstellung von Jrrtümern geeignet ist. Unter den berufsmäßigen
Richtern herrschen oft die einseitigsten Ansichten, der Angeklagte entnimmt häufig
genug erst aus den Verhandlungen der ersten Jnstanz, auf was es eigentlich an-
kommt. Jst das Strafmaß zu hoch bemessen, so kann es ohne Berufung nicht
herabgesetzt werden. Aus dem Anwaltstande heraus, der in solchen Fragen
sicherlich sachkundig ist, sind diese zutreffenden Gründe geltend gemacht und auf
dem deutschen Anwaltstag und dem deutschen Juristentag näher erörtert worden.
Auch im Reichstag ist die Frage, leider ohne entschieden zu werden, schon
mehreremal verhandelt worden. Die Revision, die heute allein in jenen Straf-
sachen zulässig ist, welche von den Strafkammern der Landgerichte und den
Schwurgerichten verhandelt werden, beschäftigt sich allein mit der Frage, ob die
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(2018-12-08T17:50:02Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition.
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