Kerl, Bruno: Metallurgische Probirkunst. Leipzig, 1866.§. 4. Allgemeines. sultaten bis zu gewissen Grenzen zugelassen werden. Die Grössederselben richtet sich hauptsächlich nach der gewählten Probir- methode, nach der Natur des auszubringenden Metalles und nach der Zusammensetzung und Reichhaltigkeit der Probesubstanz, und pflegen auf den verschiedenen Hüttenwerken dem entspre- chend normirte, durch die Erfahrung sanctionirte Vorschriften über die zulässigen Differenzen befolgt zu werden. Letztere müssen, wenn sie die erlaubte Grenze übersteigen, vor der definitiven Gehaltsangabe zu einem technischen oder kaufmännischen Ge- brauche entweder durch Wiederholung der Probe oder bei in seiner Zusammensetzung sehr ungleichmässigem Probirgut durch Nehmen des arithmetischen Mittels aus einer grössern Anzahl Proben aus- geglichen werden (z. B. bei Silberproben). Auch hierüber ex- istiren auf den verschiedenen Hüttenwerken behufige Vorschriften 1), welche an den betreffenden Stellen mitgetheilt werden sollen. Es müssen die Angaben des Probirers allgemein verständlich Bei Anstellung von vielen Proben ähnlicher Art werden 1) Siehe z. B. Freiberger Jahrb. 1855. S. 119. -- Kerl, Oberharzer Hüt- tenprozesse. 1860. 2) Erztaxen in Freiberg: Freiberg. Jahrb. 1855. S. 119; 1864; Lohse,
Tafeln über den Betrag der Bezahlung für die in jeder vorhandenen Quan- tität Erzes enthaltenen Metalle an Silber, Blei, Kupfer, Nickel und Kobalt. Freiberg 1858. -- Schemnitz: Kraus, Jahrb. 1854. S. 78. -- Przibram: Oestr. Ztschr. 1856. Nr. 11. -- Müsen: Preuss. Ztschr. 1862. Bd. 10. S. 178. -- Waleser Kupferhütten: Le Play, Beschreib. d. Wales. Kupferhütten- prozesse, deutsch v. Hartmann. 1851. S. 20; Allg. B. u. h. Ztg. 1859. Nr. 1. -- Marseille: Bullet. de la soc. de l'industr. miner. I. 94. -- Formeln zur Er- mittelung des Erzwerthes von Banto: Oestr. Ztschr. 1855. Nr. 58, 1856. Nr. 39; von Vogler: B. u. h. Ztg. 1865. S. 13. §. 4. Allgemeines. sultaten bis zu gewissen Grenzen zugelassen werden. Die Grössederselben richtet sich hauptsächlich nach der gewählten Probir- methode, nach der Natur des auszubringenden Metalles und nach der Zusammensetzung und Reichhaltigkeit der Probesubstanz, und pflegen auf den verschiedenen Hüttenwerken dem entspre- chend normirte, durch die Erfahrung sanctionirte Vorschriften über die zulässigen Differenzen befolgt zu werden. Letztere müssen, wenn sie die erlaubte Grenze übersteigen, vor der definitiven Gehaltsangabe zu einem technischen oder kaufmännischen Ge- brauche entweder durch Wiederholung der Probe oder bei in seiner Zusammensetzung sehr ungleichmässigem Probirgut durch Nehmen des arithmetischen Mittels aus einer grössern Anzahl Proben aus- geglichen werden (z. B. bei Silberproben). Auch hierüber ex- istiren auf den verschiedenen Hüttenwerken behufige Vorschriften 1), welche an den betreffenden Stellen mitgetheilt werden sollen. Es müssen die Angaben des Probirers allgemein verständlich Bei Anstellung von vielen Proben ähnlicher Art werden 1) Siehe z. B. Freiberger Jahrb. 1855. S. 119. — Kerl, Oberharzer Hüt- tenprozesse. 1860. 2) Erztaxen in Freiberg: Freiberg. Jahrb. 1855. S. 119; 1864; Lohse,
Tafeln über den Betrag der Bezahlung für die in jeder vorhandenen Quan- tität Erzes enthaltenen Metalle an Silber, Blei, Kupfer, Nickel und Kobalt. Freiberg 1858. — Schemnitz: Kraus, Jahrb. 1854. S. 78. — Przibram: Oestr. Ztschr. 1856. Nr. 11. — Müsen: Preuss. Ztschr. 1862. Bd. 10. S. 178. — Waleser Kupferhütten: Le Play, Beschreib. d. Wales. Kupferhütten- prozesse, deutsch v. Hartmann. 1851. S. 20; Allg. B. u. h. Ztg. 1859. Nr. 1. — Marseille: Bullet. de la soc. de l’industr. minér. I. 94. — Formeln zur Er- mittelung des Erzwerthes von Banto: Oestr. Ztschr. 1855. Nr. 58, 1856. Nr. 39; von Vogler: B. u. h. Ztg. 1865. S. 13. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0045" n="7"/><fw place="top" type="header">§. 4. Allgemeines.</fw><lb/> sultaten bis zu gewissen Grenzen zugelassen werden. Die Grösse<lb/> derselben richtet sich hauptsächlich nach der gewählten Probir-<lb/> methode, nach der Natur des auszubringenden Metalles und nach<lb/> der Zusammensetzung und Reichhaltigkeit der Probesubstanz,<lb/> und pflegen auf den verschiedenen Hüttenwerken dem entspre-<lb/> chend normirte, durch die Erfahrung sanctionirte Vorschriften<lb/> über die zulässigen Differenzen befolgt zu werden. Letztere müssen,<lb/> wenn sie die erlaubte Grenze übersteigen, vor der definitiven<lb/> Gehaltsangabe zu einem technischen oder kaufmännischen Ge-<lb/> brauche entweder durch Wiederholung der Probe oder bei in seiner<lb/> Zusammensetzung sehr ungleichmässigem Probirgut durch Nehmen<lb/> des arithmetischen Mittels aus einer grössern Anzahl Proben aus-<lb/> geglichen werden (z. B. bei Silberproben). Auch hierüber ex-<lb/> istiren auf den verschiedenen Hüttenwerken behufige Vorschriften <note place="foot" n="1)">Siehe z. B. Freiberger Jahrb. 1855. S. 119. — <hi rendition="#k">Kerl</hi>, Oberharzer Hüt-<lb/> tenprozesse. 1860.</note>,<lb/> welche an den betreffenden Stellen mitgetheilt werden sollen.</p><lb/> <p>Es müssen die Angaben des Probirers allgemein verständlich<lb/> sein und nöthigenfalls Bemerkungen über das gewählte Probir-<lb/> verfahren enthalten. Desgleichen ist besonders zu bemerken,<lb/> wenn etwa (ein nur noch selten vorkommendes Verfahren) durch<lb/> Nichtangabe des <hi rendition="#g">vollen</hi> gefundenen Metallgehaltes den Hütten-<lb/> werken ein <hi rendition="#g">Remedium</hi>, d. h. eine Vergütung für unvermeid-<lb/> liche Metallverluste gewährt werden soll. Es pflegen in solchem<lb/> Falle über die Grösse des Metallabzuges locale Bestimmungen<lb/> oder Gewohnheiten vorhanden zu sein.</p><lb/> <p>Bei Anstellung von vielen Proben ähnlicher Art werden<lb/> die Gehaltsangaben in mit Rubriken vorgerichtete Formulare<lb/> (<hi rendition="#g">Probenzettel, Probenscheine, Wardeinscheine</hi>) ein-<lb/> getragen und dieselben behuf Bezahlung der Erze nach Taxen <note place="foot" n="2)"><hi rendition="#g">Erztaxen</hi> in <hi rendition="#g">Freiberg</hi>: Freiberg. Jahrb. 1855. S. 119; 1864; <hi rendition="#k">Lohse</hi>,<lb/> Tafeln über den Betrag der Bezahlung für die in jeder vorhandenen Quan-<lb/> tität Erzes enthaltenen Metalle an Silber, Blei, Kupfer, Nickel und Kobalt.<lb/> Freiberg 1858. — <hi rendition="#g">Schemnitz</hi>: <hi rendition="#k">Kraus</hi>, Jahrb. 1854. S. 78. — <hi rendition="#g">Przibram</hi>:<lb/> Oestr. Ztschr. 1856. Nr. 11. — <hi rendition="#g">Müsen</hi>: Preuss. Ztschr. 1862. Bd. 10. S. 178.<lb/> — <hi rendition="#g">Waleser</hi> Kupferhütten: <hi rendition="#k">Le Play</hi>, Beschreib. d. Wales. Kupferhütten-<lb/> prozesse, deutsch v. <hi rendition="#k">Hartmann</hi>. 1851. S. 20; Allg. B. u. h. Ztg. 1859. Nr. 1. —<lb/><hi rendition="#g">Marseille</hi>: Bullet. de la soc. de l’industr. minér. I. 94. — Formeln zur Er-<lb/> mittelung des Erzwerthes von <hi rendition="#k">Banto</hi>: Oestr. Ztschr. 1855. Nr. 58, 1856.<lb/> Nr. 39; von <hi rendition="#k">Vogler</hi>: B. u. h. Ztg. 1865. S. 13.</note><lb/> oder beim Hüttenbetrieb zum Anhalten genommen.</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [7/0045]
§. 4. Allgemeines.
sultaten bis zu gewissen Grenzen zugelassen werden. Die Grösse
derselben richtet sich hauptsächlich nach der gewählten Probir-
methode, nach der Natur des auszubringenden Metalles und nach
der Zusammensetzung und Reichhaltigkeit der Probesubstanz,
und pflegen auf den verschiedenen Hüttenwerken dem entspre-
chend normirte, durch die Erfahrung sanctionirte Vorschriften
über die zulässigen Differenzen befolgt zu werden. Letztere müssen,
wenn sie die erlaubte Grenze übersteigen, vor der definitiven
Gehaltsangabe zu einem technischen oder kaufmännischen Ge-
brauche entweder durch Wiederholung der Probe oder bei in seiner
Zusammensetzung sehr ungleichmässigem Probirgut durch Nehmen
des arithmetischen Mittels aus einer grössern Anzahl Proben aus-
geglichen werden (z. B. bei Silberproben). Auch hierüber ex-
istiren auf den verschiedenen Hüttenwerken behufige Vorschriften 1),
welche an den betreffenden Stellen mitgetheilt werden sollen.
Es müssen die Angaben des Probirers allgemein verständlich
sein und nöthigenfalls Bemerkungen über das gewählte Probir-
verfahren enthalten. Desgleichen ist besonders zu bemerken,
wenn etwa (ein nur noch selten vorkommendes Verfahren) durch
Nichtangabe des vollen gefundenen Metallgehaltes den Hütten-
werken ein Remedium, d. h. eine Vergütung für unvermeid-
liche Metallverluste gewährt werden soll. Es pflegen in solchem
Falle über die Grösse des Metallabzuges locale Bestimmungen
oder Gewohnheiten vorhanden zu sein.
Bei Anstellung von vielen Proben ähnlicher Art werden
die Gehaltsangaben in mit Rubriken vorgerichtete Formulare
(Probenzettel, Probenscheine, Wardeinscheine) ein-
getragen und dieselben behuf Bezahlung der Erze nach Taxen 2)
oder beim Hüttenbetrieb zum Anhalten genommen.
1) Siehe z. B. Freiberger Jahrb. 1855. S. 119. — Kerl, Oberharzer Hüt-
tenprozesse. 1860.
2) Erztaxen in Freiberg: Freiberg. Jahrb. 1855. S. 119; 1864; Lohse,
Tafeln über den Betrag der Bezahlung für die in jeder vorhandenen Quan-
tität Erzes enthaltenen Metalle an Silber, Blei, Kupfer, Nickel und Kobalt.
Freiberg 1858. — Schemnitz: Kraus, Jahrb. 1854. S. 78. — Przibram:
Oestr. Ztschr. 1856. Nr. 11. — Müsen: Preuss. Ztschr. 1862. Bd. 10. S. 178.
— Waleser Kupferhütten: Le Play, Beschreib. d. Wales. Kupferhütten-
prozesse, deutsch v. Hartmann. 1851. S. 20; Allg. B. u. h. Ztg. 1859. Nr. 1. —
Marseille: Bullet. de la soc. de l’industr. minér. I. 94. — Formeln zur Er-
mittelung des Erzwerthes von Banto: Oestr. Ztschr. 1855. Nr. 58, 1856.
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