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Kirchner, Timotheus: Dass die zwey vnd vierzig anhaltische Argument/ wider der Vbiquisten Trewme noch fest stehen. Heidelberg, 1584.

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mit vielen trefflichen Sprüchen augenscheinlich dargethan / vnd erwiesen haben. So ist auch daselbst / bey dem 42. paradoxo, die Regel Lombardi / ex Augustino; Res tunue dicitur fieri, cum incipit manifestius patefieri; derer alhie fol. Apol. Erf. 62. one rechte application gedacht wird / ausfürlich erklert / das wir dißfals den Christlichen Leser ferner auffzuhalten / für vnnötig achten.

Die alte Schulregel; Totus Christus est vbique, sed non totum Christi (von welcher D. Selnecker zu Leipzig in einer disputation / als er von derselben gefragt worden / sich öffentlich erkleret: illam regulam esse Sacramentariam) wolten sie gern verwerffen / wenn sie mit fugen könten.

Sie geben aber dreierley antwort: Erstlich könnenFol. Apol. Erf. 108. b. sie nicht fürüber zu bekennen / es sey war / das Damascenus lib. 3. cap. 7. die wörtlein totus, vnd totum vnterscheide / wie alius, vnd aliud. Vnd eben hiemit haben sie vnser / ja aller rechtgleubigen wolgegründete / vnwidersprechliche meinung wider sich selbst bestettiget.

Denn weil in Christo zweierley müssen betrachtet werden: Vnitas personae contra Nestorium, & distinctio naturarum contra Eutychen: Das ist; die einigkeit der Person / vnd vereinigung der beiden vnterschiedenen Naturn: So wird per communicationem idiomatum, einer jeden Naturn eigenschafft de toto Christo, aber nicht de toto Christi; das ist / von der gantzen Person / nicht aber von beiden Naturn zugleich praedicirt / oder geredet / vnd verstanden. Als / leiden / vnd sterben / gehört Christo nach der Person zu / nicht aber nach beiden Naturn. Darümb sagt man: Totus Christus passus, & mortuus est, sed non totum Christi. Denn ob wol nicht ein halber Christus für vns gelit-

mit vielen trefflichen Sprüchen augenscheinlich dargethan / vnd erwiesen haben. So ist auch daselbst / bey dem 42. paradoxo, die Regel Lombardi / ex Augustino; Res tunue dicitur fieri, cum incipit manifestius patefieri; derer alhie fol. Apol. Erf. 62. one rechte application gedacht wird / ausfürlich erklert / das wir dißfals den Christlichen Leser ferner auffzuhalten / für vnnötig achten.

Die alte Schulregel; Totus Christus est vbique, sed non totum Christi (von welcher D. Selnecker zu Leipzig in einer disputation / als er von derselben gefragt worden / sich öffentlich erkleret: illam regulam esse Sacramentariam) wolten sie gern verwerffen / wenn sie mit fugen könten.

Sie geben aber dreierley antwort: Erstlich könnenFol. Apol. Erf. 108. b. sie nicht fürüber zu bekennen / es sey war / das Damascenus lib. 3. cap. 7. die wörtlein totus, vnd totum vnterscheide / wie alius, vnd aliud. Vnd eben hiemit haben sie vnser / ja aller rechtgleubigen wolgegründete / vnwidersprechliche meinung wider sich selbst bestettiget.

Denn weil in Christo zweierley müssen betrachtet werden: Vnitas personae contra Nestorium, & distinctio naturarum contra Eutychen: Das ist; die einigkeit der Person / vñ vereinigung der beidẽ vnterschiedenen Naturn: So wird per communicationem idiomatum, einer jeden Naturn eigenschafft de toto Christo, aber nicht de toto Christi; das ist / von der gantzen Person / nicht aber von beiden Naturn zugleich praedicirt / oder geredet / vnd verstanden. Als / leiden / vnd sterben / gehört Christo nach der Person zu / nicht aber nach beiden Naturn. Darümb sagt man: Totus Christus passus, & mortuus est, sed non totum Christi. Deñ ob wol nicht ein halber Christus für vns gelit-

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[463/0467] mit vielen trefflichen Sprüchen augenscheinlich dargethan / vnd erwiesen haben. So ist auch daselbst / bey dem 42. paradoxo, die Regel Lombardi / ex Augustino; Res tunue dicitur fieri, cum incipit manifestius patefieri; derer alhie fol. Apol. Erf. 62. one rechte application gedacht wird / ausfürlich erklert / das wir dißfals den Christlichen Leser ferner auffzuhalten / für vnnötig achten. Die alte Schulregel; Totus Christus est vbique, sed non totum Christi (von welcher D. Selnecker zu Leipzig in einer disputation / als er von derselben gefragt worden / sich öffentlich erkleret: illam regulam esse Sacramentariam) wolten sie gern verwerffen / wenn sie mit fugen könten. Sie geben aber dreierley antwort: Erstlich können sie nicht fürüber zu bekennen / es sey war / das Damascenus lib. 3. cap. 7. die wörtlein totus, vnd totum vnterscheide / wie alius, vnd aliud. Vnd eben hiemit haben sie vnser / ja aller rechtgleubigen wolgegründete / vnwidersprechliche meinung wider sich selbst bestettiget. Fol. Apol. Erf. 108. b. Denn weil in Christo zweierley müssen betrachtet werden: Vnitas personae contra Nestorium, & distinctio naturarum contra Eutychen: Das ist; die einigkeit der Person / vñ vereinigung der beidẽ vnterschiedenen Naturn: So wird per communicationem idiomatum, einer jeden Naturn eigenschafft de toto Christo, aber nicht de toto Christi; das ist / von der gantzen Person / nicht aber von beiden Naturn zugleich praedicirt / oder geredet / vnd verstanden. Als / leiden / vnd sterben / gehört Christo nach der Person zu / nicht aber nach beiden Naturn. Darümb sagt man: Totus Christus passus, & mortuus est, sed non totum Christi. Deñ ob wol nicht ein halber Christus für vns gelit-

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Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Dass die zwey vnd vierzig anhaltische Argument/ wider der Vbiquisten Trewme noch fest stehen. Heidelberg, 1584, S. 463. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_argument_1584/467>, abgerufen am 24.11.2024.