Kirchner, Timotheus: Dass die zwey vnd vierzig anhaltische Argument/ wider der Vbiquisten Trewme noch fest stehen. Heidelberg, 1584.mit vielen trefflichen Sprüchen augenscheinlich dargethan / vnd erwiesen haben. So ist auch daselbst / bey dem 42. paradoxo, die Regel Lombardi / ex Augustino; Res tunue dicitur fieri, cum incipit manifestius patefieri; derer alhie fol. Apol. Erf. 62. one rechte application gedacht wird / ausfürlich erklert / das wir dißfals den Christlichen Leser ferner auffzuhalten / für vnnötig achten. Die alte Schulregel; Totus Christus est vbique, sed non totum Christi (von welcher D. Selnecker zu Leipzig in einer disputation / als er von derselben gefragt worden / sich öffentlich erkleret: illam regulam esse Sacramentariam) wolten sie gern verwerffen / wenn sie mit fugen könten. Sie geben aber dreierley antwort: Erstlich könnenFol. Apol. Erf. 108. b. sie nicht fürüber zu bekennen / es sey war / das Damascenus lib. 3. cap. 7. die wörtlein totus, vnd totum vnterscheide / wie alius, vnd aliud. Vnd eben hiemit haben sie vnser / ja aller rechtgleubigen wolgegründete / vnwidersprechliche meinung wider sich selbst bestettiget. Denn weil in Christo zweierley müssen betrachtet werden: Vnitas personae contra Nestorium, & distinctio naturarum contra Eutychen: Das ist; die einigkeit der Person / vnd vereinigung der beiden vnterschiedenen Naturn: So wird per communicationem idiomatum, einer jeden Naturn eigenschafft de toto Christo, aber nicht de toto Christi; das ist / von der gantzen Person / nicht aber von beiden Naturn zugleich praedicirt / oder geredet / vnd verstanden. Als / leiden / vnd sterben / gehört Christo nach der Person zu / nicht aber nach beiden Naturn. Darümb sagt man: Totus Christus passus, & mortuus est, sed non totum Christi. Denn ob wol nicht ein halber Christus für vns gelit- mit vielen trefflichen Sprüchen augenscheinlich dargethan / vnd erwiesen haben. So ist auch daselbst / bey dem 42. paradoxo, die Regel Lombardi / ex Augustino; Res tunue dicitur fieri, cum incipit manifestius patefieri; derer alhie fol. Apol. Erf. 62. one rechte application gedacht wird / ausfürlich erklert / das wir dißfals den Christlichen Leser ferner auffzuhalten / für vnnötig achten. Die alte Schulregel; Totus Christus est vbique, sed non totum Christi (von welcher D. Selnecker zu Leipzig in einer disputation / als er von derselben gefragt worden / sich öffentlich erkleret: illam regulam esse Sacramentariam) wolten sie gern verwerffen / wenn sie mit fugen könten. Sie geben aber dreierley antwort: Erstlich könnenFol. Apol. Erf. 108. b. sie nicht fürüber zu bekennen / es sey war / das Damascenus lib. 3. cap. 7. die wörtlein totus, vnd totum vnterscheide / wie alius, vnd aliud. Vnd eben hiemit haben sie vnser / ja aller rechtgleubigen wolgegründete / vnwidersprechliche meinung wider sich selbst bestettiget. Denn weil in Christo zweierley müssen betrachtet werden: Vnitas personae contra Nestorium, & distinctio naturarum contra Eutychen: Das ist; die einigkeit der Person / vñ vereinigung der beidẽ vnterschiedenen Naturn: So wird per communicationem idiomatum, einer jeden Naturn eigenschafft de toto Christo, aber nicht de toto Christi; das ist / von der gantzen Person / nicht aber von beiden Naturn zugleich praedicirt / oder geredet / vnd verstanden. Als / leiden / vnd sterben / gehört Christo nach der Person zu / nicht aber nach beiden Naturn. Darümb sagt man: Totus Christus passus, & mortuus est, sed non totum Christi. Deñ ob wol nicht ein halber Christus für vns gelit- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0467" n="463"/> mit vielen trefflichen Sprüchen augenscheinlich dargethan / vnd erwiesen haben. So ist auch daselbst / bey dem 42. paradoxo, die Regel Lombardi / ex Augustino; Res tunue dicitur fieri, cum incipit manifestius patefieri; derer alhie fol. Apol. Erf. <hi rendition="#i">62</hi>. one rechte application gedacht wird / ausfürlich erklert / das wir dißfals den Christlichen Leser ferner auffzuhalten / für vnnötig achten.</p> <p>Die alte Schulregel; Totus Christus est vbique, sed non totum Christi (von welcher D. Selnecker zu Leipzig in einer disputation / als er von derselben gefragt worden / sich öffentlich erkleret: illam regulam esse Sacramentariam) wolten sie gern verwerffen / wenn sie mit fugen könten.</p> <p>Sie geben aber dreierley antwort: Erstlich können<note place="right">Fol. Apol. Erf. <hi rendition="#i">108</hi>. b.</note> sie nicht fürüber zu bekennen / es sey war / das Damascenus lib. <hi rendition="#i">3</hi>. cap. <hi rendition="#i">7</hi>. die wörtlein totus, vnd totum vnterscheide / wie alius, vnd aliud. Vnd eben hiemit haben sie vnser / ja aller rechtgleubigen wolgegründete / vnwidersprechliche meinung wider sich selbst bestettiget.</p> <p>Denn weil in Christo zweierley müssen betrachtet werden: Vnitas personae contra Nestorium, & distinctio naturarum contra Eutychen: Das ist; die einigkeit der Person / vñ vereinigung der beidẽ vnterschiedenen Naturn: So wird per communicationem idiomatum, einer jeden Naturn eigenschafft de toto Christo, aber nicht de toto Christi; das ist / von der gantzen Person / nicht aber von beiden Naturn zugleich praedicirt / oder geredet / vnd verstanden. Als / leiden / vnd sterben / gehört Christo nach der Person zu / nicht aber nach beiden Naturn. Darümb sagt man: Totus Christus passus, & mortuus est, sed non totum Christi. Deñ ob wol nicht ein halber Christus für vns gelit- </p> </div> </body> </text> </TEI> [463/0467]
mit vielen trefflichen Sprüchen augenscheinlich dargethan / vnd erwiesen haben. So ist auch daselbst / bey dem 42. paradoxo, die Regel Lombardi / ex Augustino; Res tunue dicitur fieri, cum incipit manifestius patefieri; derer alhie fol. Apol. Erf. 62. one rechte application gedacht wird / ausfürlich erklert / das wir dißfals den Christlichen Leser ferner auffzuhalten / für vnnötig achten.
Die alte Schulregel; Totus Christus est vbique, sed non totum Christi (von welcher D. Selnecker zu Leipzig in einer disputation / als er von derselben gefragt worden / sich öffentlich erkleret: illam regulam esse Sacramentariam) wolten sie gern verwerffen / wenn sie mit fugen könten.
Sie geben aber dreierley antwort: Erstlich können sie nicht fürüber zu bekennen / es sey war / das Damascenus lib. 3. cap. 7. die wörtlein totus, vnd totum vnterscheide / wie alius, vnd aliud. Vnd eben hiemit haben sie vnser / ja aller rechtgleubigen wolgegründete / vnwidersprechliche meinung wider sich selbst bestettiget.
Fol. Apol. Erf. 108. b. Denn weil in Christo zweierley müssen betrachtet werden: Vnitas personae contra Nestorium, & distinctio naturarum contra Eutychen: Das ist; die einigkeit der Person / vñ vereinigung der beidẽ vnterschiedenen Naturn: So wird per communicationem idiomatum, einer jeden Naturn eigenschafft de toto Christo, aber nicht de toto Christi; das ist / von der gantzen Person / nicht aber von beiden Naturn zugleich praedicirt / oder geredet / vnd verstanden. Als / leiden / vnd sterben / gehört Christo nach der Person zu / nicht aber nach beiden Naturn. Darümb sagt man: Totus Christus passus, & mortuus est, sed non totum Christi. Deñ ob wol nicht ein halber Christus für vns gelit-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |