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Kirchner, Timotheus: Vom Flickwercke M. Irenaei, Wie gar ungereimpt, wider Gottes Wort und den Catechissmum Lutheri, er sich unterstehet zubeschönen, der Manichaeer Schwermerey. Jena, 1572.

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Schrifft verlesen / vnd darnach vbergeben / Da solte man wider eine Schrifft auffstellen / vnd jhnen vbervberantworten. Solche Vrsachen sind jnen aus guten vnd bestendigen gründen widerlegt / Sonderlich aber das sie die Theologos vnd etliche andere für verdechtig hielten aus der Vrsachen / weil sie jre Lere für Manicheisch achteten / vnd wider dieselbe hetten geleret vnd geschrieben / Vnd konten nicht part vnd richter sein / Sie begereten einen Synodum / wie in Ecclesiastici Consistorij fomula verheischen / vnd da solte man jhnen ein legitimum Iudicium geben. Die Theologen solten auffstehen als Part etc.

DA ist jnen geantwortet / das es brenchlich / vnd das Ampt des Geistlichen Consistorij solechs erfordert / das da man vernimpt / das einer oder mehr falsche oder verdechtige Lere ausfeet / dieselben fürgefordert / vnd von jnen rechenschafft vnd beweissung begeret wird / vnd das man mit denselben sich vnterredet. Es müssens auch die Consistoria mit den falschen meinungen nicht halten / vnd wider dieselben sein. Denn wie wolten sie sonsten die irrenden helffen in den rechten Weg der Warheit wieder bringen / oder Irrthume widerlegen / wenn sie es mit den jrthu men hielten. Der wegen eben daruumb / das das Consistorium es mit der vnrechten Manicheischen Lehre / als das die Erbsünde solte ein Substantz vnd Wesen sein / nicht hielte / wolten sie mit jnen sich vnterreden aus Gottes wort vnd guten Gründen / könd ten sie nun jre mei nung ans Gottes Wort erhalten / würde jnen jederman beyfallen / wo aber nicht / so sol ten sie sich demselben ergeben vnd folgen.

Schrifft verlesen / vnd darnach vbergeben / Da solte man wider eine Schrifft auffstellen / vnd jhnen vbervberantworten. Solche Vrsachen sind jnen aus guten vnd bestendigen gründen widerlegt / Sonderlich aber das sie die Theologos vnd etliche andere für verdechtig hielten aus der Vrsachen / weil sie jre Lere für Manicheisch achteten / vnd wider dieselbe hetten geleret vnd geschrieben / Vnd konten nicht part vnd richter sein / Sie begereten einen Synodum / wie in Ecclesiastici Consistorij fomula verheischen / vnd da solte man jhnen ein legitimum Iudicium geben. Die Theologen solten auffstehen als Part etc.

DA ist jnen geantwortet / das es brenchlich / vnd das Ampt des Geistlichen Consistorij solechs erfordert / das da man vernimpt / das einer oder mehr falsche oder verdechtige Lere ausfeet / dieselben fürgefordert / vnd von jnen rechenschafft vnd beweissung begeret wird / vnd das man mit denselben sich vnterredet. Es müssens auch die Consistoria mit den falschen meinungen nicht halten / vnd wider dieselben sein. Denn wie wolten sie sonsten die irrenden helffen in den rechten Weg der Warheit wieder bringen / oder Irrthume widerlegen / wenn sie es mit den jrthu men hielten. Der wegen eben daruumb / das das Consistorium es mit der vnrechten Manicheischen Lehre / als das die Erbsünde solte ein Substantz vnd Wesen sein / nicht hielte / wolten sie mit jnen sich vnterreden aus Gottes wort vnd guten Gründen / könd ten sie nun jre mei nung ans Gottes Wort erhalten / würde jnen jederman beyfallen / wo aber nicht / so sol ten sie sich demselben ergeben vnd folgen.

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[0181] Schrifft verlesen / vnd darnach vbergeben / Da solte man wider eine Schrifft auffstellen / vnd jhnen vbervberantworten. Solche Vrsachen sind jnen aus guten vnd bestendigen gründen widerlegt / Sonderlich aber das sie die Theologos vnd etliche andere für verdechtig hielten aus der Vrsachen / weil sie jre Lere für Manicheisch achteten / vnd wider dieselbe hetten geleret vnd geschrieben / Vnd konten nicht part vnd richter sein / Sie begereten einen Synodum / wie in Ecclesiastici Consistorij fomula verheischen / vnd da solte man jhnen ein legitimum Iudicium geben. Die Theologen solten auffstehen als Part etc. DA ist jnen geantwortet / das es brenchlich / vnd das Ampt des Geistlichen Consistorij solechs erfordert / das da man vernimpt / das einer oder mehr falsche oder verdechtige Lere ausfeet / dieselben fürgefordert / vnd von jnen rechenschafft vnd beweissung begeret wird / vnd das man mit denselben sich vnterredet. Es müssens auch die Consistoria mit den falschen meinungen nicht halten / vnd wider dieselben sein. Denn wie wolten sie sonsten die irrenden helffen in den rechten Weg der Warheit wieder bringen / oder Irrthume widerlegen / wenn sie es mit den jrthu men hielten. Der wegen eben daruumb / das das Consistorium es mit der vnrechten Manicheischen Lehre / als das die Erbsünde solte ein Substantz vnd Wesen sein / nicht hielte / wolten sie mit jnen sich vnterreden aus Gottes wort vnd guten Gründen / könd ten sie nun jre mei nung ans Gottes Wort erhalten / würde jnen jederman beyfallen / wo aber nicht / so sol ten sie sich demselben ergeben vnd folgen.

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Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Vom Flickwercke M. Irenaei, Wie gar ungereimpt, wider Gottes Wort und den Catechissmum Lutheri, er sich unterstehet zubeschönen, der Manichaeer Schwermerey. Jena, 1572, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_flickwercke_1572/181>, abgerufen am 25.05.2024.