Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Kirchner, Timotheus: Vom Flickwercke M. Irenaei, Wie gar ungereimpt, wider Gottes Wort und den Catechissmum Lutheri, er sich unterstehet zubeschönen, der Manichaeer Schwermerey. Jena, 1572.

Bild:
<< vorherige Seite

Schrifft verlesen / vnd darnach vbergeben / Da solte man wider eine Schrifft auffstellen / vnd jhnen vbervberantworten. Solche Vrsachen sind jnen aus guten vnd bestendigen gründen widerlegt / Sonderlich aber das sie die Theologos vnd etliche andere für verdechtig hielten aus der Vrsachen / weil sie jre Lere für Manicheisch achteten / vnd wider dieselbe hetten geleret vnd geschrieben / Vnd konten nicht part vnd richter sein / Sie begereten einen Synodum / wie in Ecclesiastici Consistorij fomula verheischen / vnd da solte man jhnen ein legitimum Iudicium geben. Die Theologen solten auffstehen als Part etc.

DA ist jnen geantwortet / das es brenchlich / vnd das Ampt des Geistlichen Consistorij solechs erfordert / das da man vernimpt / das einer oder mehr falsche oder verdechtige Lere ausfeet / dieselben fürgefordert / vnd von jnen rechenschafft vnd beweissung begeret wird / vnd das man mit denselben sich vnterredet. Es müssens auch die Consistoria mit den falschen meinungen nicht halten / vnd wider dieselben sein. Denn wie wolten sie sonsten die irrenden helffen in den rechten Weg der Warheit wieder bringen / oder Irrthume widerlegen / wenn sie es mit den jrthu men hielten. Der wegen eben daruumb / das das Consistorium es mit der vnrechten Manicheischen Lehre / als das die Erbsünde solte ein Substantz vnd Wesen sein / nicht hielte / wolten sie mit jnen sich vnterreden aus Gottes wort vnd guten Gründen / könd ten sie nun jre mei nung ans Gottes Wort erhalten / würde jnen jederman beyfallen / wo aber nicht / so sol ten sie sich demselben ergeben vnd folgen.

Schrifft verlesen / vnd darnach vbergeben / Da solte man wider eine Schrifft auffstellen / vnd jhnen vbervberantworten. Solche Vrsachen sind jnen aus guten vnd bestendigen gründen widerlegt / Sonderlich aber das sie die Theologos vnd etliche andere für verdechtig hielten aus der Vrsachen / weil sie jre Lere für Manicheisch achteten / vnd wider dieselbe hetten geleret vnd geschrieben / Vnd konten nicht part vnd richter sein / Sie begereten einen Synodum / wie in Ecclesiastici Consistorij fomula verheischen / vnd da solte man jhnen ein legitimum Iudicium geben. Die Theologen solten auffstehen als Part etc.

DA ist jnen geantwortet / das es brenchlich / vnd das Ampt des Geistlichen Consistorij solechs erfordert / das da man vernimpt / das einer oder mehr falsche oder verdechtige Lere ausfeet / dieselben fürgefordert / vnd von jnen rechenschafft vnd beweissung begeret wird / vnd das man mit denselben sich vnterredet. Es müssens auch die Consistoria mit den falschen meinungen nicht halten / vnd wider dieselben sein. Denn wie wolten sie sonsten die irrenden helffen in den rechten Weg der Warheit wieder bringen / oder Irrthume widerlegen / wenn sie es mit den jrthu men hielten. Der wegen eben daruumb / das das Consistorium es mit der vnrechten Manicheischen Lehre / als das die Erbsünde solte ein Substantz vnd Wesen sein / nicht hielte / wolten sie mit jnen sich vnterreden aus Gottes wort vnd guten Gründen / könd ten sie nun jre mei nung ans Gottes Wort erhalten / würde jnen jederman beyfallen / wo aber nicht / so sol ten sie sich demselben ergeben vnd folgen.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0181"/>
Schrifft verlesen / vnd darnach                      vbergeben / Da solte man wider eine Schrifft auffstellen / vnd jhnen                      vbervberantworten. Solche Vrsachen sind jnen aus guten vnd bestendigen gründen                      widerlegt / Sonderlich aber das sie die Theologos vnd etliche andere für                      verdechtig hielten aus der Vrsachen / weil sie jre Lere für Manicheisch achteten                      / vnd wider dieselbe hetten geleret vnd geschrieben / Vnd konten nicht part vnd                      richter sein / Sie begereten einen <hi rendition="#i">Synodum</hi> / wie in <hi rendition="#i">Ecclesiastici Consistorij fomula</hi> verheischen / vnd da                      solte man jhnen ein <hi rendition="#i">legitimum Iudicium</hi> geben. Die                      Theologen solten auffstehen als Part etc.</p>
        <p>DA ist jnen geantwortet / das es brenchlich / vnd das Ampt des Geistlichen                      Consistorij solechs erfordert / das da man vernimpt / das einer oder mehr                      falsche oder verdechtige Lere ausfeet / dieselben fürgefordert / vnd von jnen                      rechenschafft vnd beweissung begeret wird / vnd das man mit denselben sich                      vnterredet. Es müssens auch die Consistoria mit den falschen meinungen nicht                      halten / vnd wider dieselben sein. Denn wie wolten sie sonsten die irrenden                      helffen in den rechten Weg der Warheit wieder bringen / oder Irrthume widerlegen                      / wenn sie es mit den jrthu men hielten. Der wegen eben daruumb / das das                      Consistorium es mit der vnrechten Manicheischen Lehre / als das die Erbsünde                      solte ein Substantz vnd Wesen sein / nicht hielte / wolten sie mit jnen sich                      vnterreden aus Gottes wort vnd guten Gründen / könd ten sie nun jre mei nung ans                      Gottes Wort erhalten / würde jnen jederman beyfallen / wo aber nicht / so sol                      ten sie sich demselben ergeben vnd folgen.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0181] Schrifft verlesen / vnd darnach vbergeben / Da solte man wider eine Schrifft auffstellen / vnd jhnen vbervberantworten. Solche Vrsachen sind jnen aus guten vnd bestendigen gründen widerlegt / Sonderlich aber das sie die Theologos vnd etliche andere für verdechtig hielten aus der Vrsachen / weil sie jre Lere für Manicheisch achteten / vnd wider dieselbe hetten geleret vnd geschrieben / Vnd konten nicht part vnd richter sein / Sie begereten einen Synodum / wie in Ecclesiastici Consistorij fomula verheischen / vnd da solte man jhnen ein legitimum Iudicium geben. Die Theologen solten auffstehen als Part etc. DA ist jnen geantwortet / das es brenchlich / vnd das Ampt des Geistlichen Consistorij solechs erfordert / das da man vernimpt / das einer oder mehr falsche oder verdechtige Lere ausfeet / dieselben fürgefordert / vnd von jnen rechenschafft vnd beweissung begeret wird / vnd das man mit denselben sich vnterredet. Es müssens auch die Consistoria mit den falschen meinungen nicht halten / vnd wider dieselben sein. Denn wie wolten sie sonsten die irrenden helffen in den rechten Weg der Warheit wieder bringen / oder Irrthume widerlegen / wenn sie es mit den jrthu men hielten. Der wegen eben daruumb / das das Consistorium es mit der vnrechten Manicheischen Lehre / als das die Erbsünde solte ein Substantz vnd Wesen sein / nicht hielte / wolten sie mit jnen sich vnterreden aus Gottes wort vnd guten Gründen / könd ten sie nun jre mei nung ans Gottes Wort erhalten / würde jnen jederman beyfallen / wo aber nicht / so sol ten sie sich demselben ergeben vnd folgen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_flickwercke_1572
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_flickwercke_1572/181
Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Vom Flickwercke M. Irenaei, Wie gar ungereimpt, wider Gottes Wort und den Catechissmum Lutheri, er sich unterstehet zubeschönen, der Manichaeer Schwermerey. Jena, 1572, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_flickwercke_1572/181>, abgerufen am 23.11.2024.