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Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591.

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nicht an andere ertichte narrationes. Derwegen auch / ob wol inAnno 1536. den declarationibus, so Bucerus der Sacramentirer für geben nach / sol gethan haben / allerley weitläufftige / dunckele vnnd zweiffelhafftige wort vnnd reden sind / die ein theil so / das andere anders anzeucht vnd deutet / so sind wir doch Gott lob nun mehr der arbeit vberhaben / daß wir vns nit groß drüber bekümmern dürffen. Denn auch der Sacramentirer eigener conductitius Rhetor vnd gedingterBrofius Wolff gehet mit vnflätigen lügen vmb / vnnd muß doch die Warheit bißweilen wider sein danck bekennen. Procurator, so sich mit einem frembden vnd getichten namen Ambrosium VVolffium nennet / nach dem er durch ein grosses langes Buch allerley Zungentröscherische stück vnd griff versucht vnd gebraucht / alles auff die Sacramentirische seiten vnd meinung zu ziehen / vnnd zu deuten / so muß er doch selber in seiner Vorrede vnd sonst bekennen / daß die Sächsischen Kirchen / so D. Luthero / vermög Gottes Worts / darauff er sie gewiesen / gefolget / vnd anhängig gewest / ein ander Lehr vnnd meinung von der leiblichen vnd (wie ers hernach nennet) wesentlichen gegenwertigkeit / vnd mündlichen niessung gehabt / denn wie die Sacramentirer die Concordj handlung jetzund deuten vnd außlegen.

Vnd in demselben langen Buch pagin. 438. schreibet er: Man wil gern zugeben / daß vielleicht Lutherus vnd die seinen ein andern verstand der Concordj Artickel / für sich vnnd jhre Kirchen gehabt haben mögen / welchen die Sacramentirer jetzund nicht haben / sondern solche Concordj handlung anders deuten vnnd außlegen wöllen.

Bey diesem eigenen Zeugniß vnd Bekenntniß der Widersacher / nemlich in was verstand / vnnd auff was meinung Lutherus vnd die seinen für sich vnd für jhre Kirchen / vnd namhafftig / wie die Sächsische Kirchen / die Concordj Artickel vnnd handlung verstanden / vnd angenommen / lassen wirs auch billich bleiben / vnd sollen vnd wöllen vns / in keine ferrnere Disputation / auff allerley erdichte Declarationes, so von jhnen fürgebracht werden / einlassen. Was sie aber weiter für andere Sacramentiri-

nicht an andere ertichte narrationes. Derwegen auch / ob wol inAnno 1536. den declarationibus, so Bucerus der Sacramentirer für geben nach / sol gethan haben / allerley weitläufftige / dunckele vnnd zweiffelhafftige wort vnnd reden sind / die ein theil so / das andere anders anzeucht vnd deutet / so sind wir doch Gott lob nun mehr der arbeit vberhaben / daß wir vns nit groß drüber bekümmern dürffen. Denn auch der Sacramentirer eigener conductitius Rhetor vnd gedingterBrofius Wolff gehet mit vnflätigen lügen vmb / vnnd muß doch die Warheit bißweilen wider sein danck bekennen. Procurator, so sich mit einem frembden vnd getichten namen Ambrosium VVolffium nennet / nach dem er durch ein grosses langes Buch allerley Zungentröscherische stück vnd griff versucht vnd gebraucht / alles auff die Sacramentirische seiten vnd meinung zu ziehen / vnnd zu deuten / so muß er doch selber in seiner Vorrede vnd sonst bekennen / daß die Sächsischen Kirchen / so D. Luthero / vermög Gottes Worts / darauff er sie gewiesen / gefolget / vnd anhängig gewest / ein ander Lehr vnnd meinung von der leiblichen vnd (wie ers hernach nennet) wesentlichen gegenwertigkeit / vnd mündlichen niessung gehabt / denn wie die Sacramentirer die Concordj handlung jetzund deuten vnd außlegen.

Vnd in demselben langen Buch pagin. 438. schreibet er: Man wil gern zugeben / daß vielleicht Lutherus vnd die seinen ein andern verstand der Concordj Artickel / für sich vnnd jhre Kirchen gehabt haben mögen / welchen die Sacramentirer jetzund nicht haben / sondern solche Concordj handlung anders deuten vnnd außlegen wöllen.

Bey diesem eigenen Zeugniß vnd Bekenntniß der Widersacher / nemlich in was verstand / vnnd auff was meinung Lutherus vnd die seinen für sich vnd für jhre Kirchen / vnd namhafftig / wie die Sächsische Kirchen / die Concordj Artickel vnnd handlung verstanden / vnd angenommen / lassen wirs auch billich bleiben / vnd sollen vnd wöllen vns / in keine ferrnere Disputation / auff allerley erdichte Declarationes, so von jhnen fürgebracht werden / einlassen. Was sie aber weiter für andere Sacramentiri-

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[383/0399] nicht an andere ertichte narrationes. Derwegen auch / ob wol in den declarationibus, so Bucerus der Sacramentirer für geben nach / sol gethan haben / allerley weitläufftige / dunckele vnnd zweiffelhafftige wort vnnd reden sind / die ein theil so / das andere anders anzeucht vnd deutet / so sind wir doch Gott lob nun mehr der arbeit vberhaben / daß wir vns nit groß drüber bekümmern dürffen. Denn auch der Sacramentirer eigener conductitius Rhetor vnd gedingter Procurator, so sich mit einem frembden vnd getichten namen Ambrosium VVolffium nennet / nach dem er durch ein grosses langes Buch allerley Zungentröscherische stück vnd griff versucht vnd gebraucht / alles auff die Sacramentirische seiten vnd meinung zu ziehen / vnnd zu deuten / so muß er doch selber in seiner Vorrede vnd sonst bekennen / daß die Sächsischen Kirchen / so D. Luthero / vermög Gottes Worts / darauff er sie gewiesen / gefolget / vnd anhängig gewest / ein ander Lehr vnnd meinung von der leiblichen vnd (wie ers hernach nennet) wesentlichen gegenwertigkeit / vnd mündlichen niessung gehabt / denn wie die Sacramentirer die Concordj handlung jetzund deuten vnd außlegen. Anno 1536. Brofius Wolff gehet mit vnflätigen lügen vmb / vnnd muß doch die Warheit bißweilen wider sein danck bekennen. Vnd in demselben langen Buch pagin. 438. schreibet er: Man wil gern zugeben / daß vielleicht Lutherus vnd die seinen ein andern verstand der Concordj Artickel / für sich vnnd jhre Kirchen gehabt haben mögen / welchen die Sacramentirer jetzund nicht haben / sondern solche Concordj handlung anders deuten vnnd außlegen wöllen. Bey diesem eigenen Zeugniß vnd Bekenntniß der Widersacher / nemlich in was verstand / vnnd auff was meinung Lutherus vnd die seinen für sich vnd für jhre Kirchen / vnd namhafftig / wie die Sächsische Kirchen / die Concordj Artickel vnnd handlung verstanden / vnd angenommen / lassen wirs auch billich bleiben / vnd sollen vnd wöllen vns / in keine ferrnere Disputation / auff allerley erdichte Declarationes, so von jhnen fürgebracht werden / einlassen. Was sie aber weiter für andere Sacramentiri-

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Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591, S. 383. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_histori_1591/399>, abgerufen am 24.11.2024.