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Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591.

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Anno 1557.gesetzet vnd widerholet: Vnser Gemüt ist nicht ein ander Lehr anzunemmen oder fürzugeben / denn allein die einige / ewige Lehr / die Teutsch Examen Phtlippi / darinn er sich zu den Nidersächsischen Kirchen bekenner.Gott seiner Kirchen / durch seinen eingebornen Son geoffenbaret hat / die in der Propheten vnd Aposteln Schrifft gefasset ist / vnd in diesem verstand / der in den Symbolis, Apostolico, Niceno vnd Athanasij außgedruckt ist / mit welchen gleichstimmen / Lutheri Cathechismus / vnd die Confessio dem Keyser zu Augspurg vberantwortet / Anno 1530. Vnd wie diese Lehre durch Gottes Gnade einträchtiglich in den Kirchen der Sächsischen lande / als zu Lübeck / Hamburg / Lüneburg / vnd andern dergleichen geprediget wirt / mit welchen wir Gott zu ehren / vnnd zuvieler Menschen Seligkeit begeren eintrechtigkeit zuhalten. Vnd bitten den HERRN Jesum Christum / er wölle vns gnädiglich regieren / daß wir eins sind in jm / zu Gottes ehre / vnd vns zu ewiger Seligkeit / wie er selbs für vns in seinem leiden gebetten hat / Amen.

Nun ist ja dazumal nicht verborgen noch heimlich gewest / was man in jetzt gedachten Stätten vnnd Kirchen vom heiligen Sacrament gehalten vnnd gelehret hat / sonderlich / weil eben zur selben zeit Westphalus zu Hamburg offentlich wider Caluinum D. Joach. Morlinus.vnd die Caluinisten geschrieben / vnd Doctor Morlinus / vnd andere trewe reine Lutherische Lehrer / eben damals an diesen orten gewesen sind / vnd derselben Gott lob noch viel sind.

Caluinisten in Franckreich.

Im obgedachten Jare 57. Wie der König von Franckreich für der Statt S. Quintin ein schwere Niderlage gelitten / haben sich die Caluinisten zu Pariß etwas mutiger herfür gethan / vnnd jre nächtige versammlung vnd Conuentus auch an fürnemen orten angefangen zuhalten. Darüber sind jrer viel begriffen / vnd auß deß Königs befehl gefänglich eingezogen. Weil man sich nun gefürchtet / es möchte etwas schwerers wider dieselbigen / vnd auch sonst in gemein wider die Caluinisten in Franckreich fürgenommen werden / haben die Caluinisten selbst etliche auß jhrem mittel / als Guilielmum Farellum Oeocomensem, Pfarrherrn in

Anno 1557.gesetzet vnd widerholet: Vnser Gemüt ist nicht ein ander Lehr anzunemmen oder fürzugeben / denn allein die einige / ewige Lehr / die Teutsch Examẽ Phtlippi / darinn er sich zu den Nidersächsischen Kirchẽ bekenner.Gott seiner Kirchen / durch seinen eingebornen Son geoffenbaret hat / die in der Propheten vnd Aposteln Schrifft gefasset ist / vñ in diesem verstand / der in den Symbolis, Apostolico, Niceno vnd Athanasij außgedruckt ist / mit welchen gleichstimmen / Lutheri Cathechismus / vnd die Confessio dem Keyser zu Augspurg vberantwortet / Anno 1530. Vnd wie diese Lehre durch Gottes Gnade einträchtiglich in den Kirchen der Sächsischen lande / als zu Lübeck / Hamburg / Lüneburg / vnd andern dergleichen geprediget wirt / mit welchen wir Gott zu ehren / vnnd zuvieler Menschen Seligkeit begeren eintrechtigkeit zuhalten. Vnd bitten den HERRN Jesum Christum / er wölle vns gnädiglich regieren / daß wir eins sind in jm / zu Gottes ehre / vnd vns zu ewiger Seligkeit / wie er selbs für vns in seinem leiden gebetten hat / Amen.

Nun ist ja dazumal nicht verborgen noch heimlich gewest / was man in jetzt gedachten Stätten vnnd Kirchen vom heiligen Sacrament gehalten vnnd gelehret hat / sonderlich / weil eben zur selben zeit Westphalus zu Hamburg offentlich wider Caluinum D. Joach. Morlinus.vnd die Caluinisten geschrieben / vnd Doctor Morlinus / vnd andere trewe reine Lutherische Lehrer / eben damals an diesen orten gewesen sind / vnd derselben Gott lob noch viel sind.

Caluinisten in Franckreich.

Im obgedachten Jare 57. Wie der König von Franckreich für der Statt S. Quintin ein schwere Niderlage gelitten / haben sich die Caluinisten zu Pariß etwas mutiger herfür gethan / vnnd jre nächtige versam̃lung vnd Conuentus auch an fürnemen orten angefangen zuhalten. Darüber sind jrer viel begriffen / vnd auß deß Königs befehl gefänglich eingezogen. Weil man sich nun gefürchtet / es möchte etwas schwerers wider dieselbigen / vnd auch sonst in gemein wider die Caluinisten in Franckreich fürgenommen werden / haben die Caluinisten selbst etliche auß jhrem mittel / als Guilielmum Farellum Oeocomensem, Pfarrherrn in

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[560/0576] gesetzet vnd widerholet: Vnser Gemüt ist nicht ein ander Lehr anzunemmen oder fürzugeben / denn allein die einige / ewige Lehr / die Gott seiner Kirchen / durch seinen eingebornen Son geoffenbaret hat / die in der Propheten vnd Aposteln Schrifft gefasset ist / vñ in diesem verstand / der in den Symbolis, Apostolico, Niceno vnd Athanasij außgedruckt ist / mit welchen gleichstimmen / Lutheri Cathechismus / vnd die Confessio dem Keyser zu Augspurg vberantwortet / Anno 1530. Vnd wie diese Lehre durch Gottes Gnade einträchtiglich in den Kirchen der Sächsischen lande / als zu Lübeck / Hamburg / Lüneburg / vnd andern dergleichen geprediget wirt / mit welchen wir Gott zu ehren / vnnd zuvieler Menschen Seligkeit begeren eintrechtigkeit zuhalten. Vnd bitten den HERRN Jesum Christum / er wölle vns gnädiglich regieren / daß wir eins sind in jm / zu Gottes ehre / vnd vns zu ewiger Seligkeit / wie er selbs für vns in seinem leiden gebetten hat / Amen. Anno 1557. Teutsch Examẽ Phtlippi / darinn er sich zu den Nidersächsischen Kirchẽ bekenner. Nun ist ja dazumal nicht verborgen noch heimlich gewest / was man in jetzt gedachten Stätten vnnd Kirchen vom heiligen Sacrament gehalten vnnd gelehret hat / sonderlich / weil eben zur selben zeit Westphalus zu Hamburg offentlich wider Caluinum vnd die Caluinisten geschrieben / vnd Doctor Morlinus / vnd andere trewe reine Lutherische Lehrer / eben damals an diesen orten gewesen sind / vnd derselben Gott lob noch viel sind. D. Joach. Morlinus. Im obgedachten Jare 57. Wie der König von Franckreich für der Statt S. Quintin ein schwere Niderlage gelitten / haben sich die Caluinisten zu Pariß etwas mutiger herfür gethan / vnnd jre nächtige versam̃lung vnd Conuentus auch an fürnemen orten angefangen zuhalten. Darüber sind jrer viel begriffen / vnd auß deß Königs befehl gefänglich eingezogen. Weil man sich nun gefürchtet / es möchte etwas schwerers wider dieselbigen / vnd auch sonst in gemein wider die Caluinisten in Franckreich fürgenommen werden / haben die Caluinisten selbst etliche auß jhrem mittel / als Guilielmum Farellum Oeocomensem, Pfarrherrn in

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Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591, S. 560. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_histori_1591/576>, abgerufen am 22.11.2024.