Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591.zunemen / nicht allein zeitliche gefahr vnd ärgerniß zuuerhüten / sondernAnno 1561. dem ewigen schaden zu entfliehen. Denn zu besorgen / vnd bahr am tage ligt / daß dieser Irrthumb von deß HERREN Nachtmal viel andere gantz schädliche Irrthume vnd Nachtheil mit sich brin ge / vnd demnach zu ewiger Verdammniß gerahten möge / etc. Diese Fürsten wort / vnnd Christliche erinnerung / haben wir zum beschluß der Naunburgischen Handelung / auch erzehlen wollen. Folget nun ferrner / was in Nidersachsen gehandelt worden. Bald hernach im Februario / haben die Fürsten vnd StändeKreißtag zu Braunschweig / wegen Albrech tes Hardenberg zu Bre men Caluinisterey. deß Nidersächsischen Kreiß / einen grossen Kreißtag in der Statt Braunschweig gehalten / darinn die streittige Sache so viel Jahr her / zwyschen Allbrecht Hardenbergio / Thumbpredigern zu Bremen (der ein lange zeit ein heimlicher Caluinist gewesen / vnd in die achtzehen Jar solchen Schwarm bey sich heimlich gehalten / vnnd nun mehr herauß gebrochen war) vnnd zwyschen andern Euangelischen Predigern / in der Statt daselbst geschwebet / vnd durch anforderung deß Ertzbischoffs / endtlich an den Kreiß gewachsen / in Christliche ordentliche verhör genommen / vnd verabscheidet wordenHardenberg wirdt auß Sachsen ab geschafft. / mit gäntzlicher abschaffung Alberti Hardenbergers / nit allein auß der Statt Bremen / sondern auch auß dem gantzen Nidersäch sischen Kreise. Es war zuuor zu Bremen eine Christliche feine einigkeit in der Religion gewesen / da Jacobus Probst der Kirchen allda gedienetBremische Kirchenord nung von H.-Abendmal. / vnd was die Lehr vom heiligen Nachtmal deß HERRN belanget / war der Bremischen Kirchen bekenntniß öffentlich am tag / wie dieselbige in jrer Kirchenordnung mit diesen worten gefasset ist: Die speise vnd tranck deß HERRN tischs oder Altars / ist Christi warer leib vnd wares blut / in / vnd mit dem brot vnd wein / in einer Sacra mentlichen einigkeit / gleich wie Gott ist / mit / vnd in dem Menschen Christo in einer persönlichen einigkeit. Das wirt genennet ein Sacrament / das ist / ein heimlich verborgen ding / dieweil in dem brodt zunemen / nicht allein zeitliche gefahr vñ ärgerniß zuuerhüten / sondernAnno 1561. dem ewigen schaden zu entfliehen. Deñ zu besorgen / vnd bahr am tage ligt / daß dieser Irrthumb von deß HERREN Nachtmal viel andere gantz schädliche Irrthume vnd Nachtheil mit sich brin ge / vnd demnach zu ewiger Verdam̃niß gerahten möge / etc. Diese Fürsten wort / vnnd Christliche erinnerung / haben wir zum beschluß der Naunburgischen Handelung / auch erzehlen wollen. Folget nun ferrner / was in Nidersachsen gehandelt worden. Bald hernach im Februario / haben die Fürsten vnd StändeKreißtag zu Braunschweig / wegen Albrech tes Hardenberg zu Bre men Caluinisterey. deß Nidersächsischen Kreiß / einen grossen Kreißtag in der Statt Braunschweig gehalten / darinn die streittige Sache so viel Jahr her / zwyschen Allbrecht Hardenbergio / Thumbpredigern zu Bremen (der ein lange zeit ein heimlicher Caluinist gewesen / vnd in die achtzehen Jar solchen Schwarm bey sich heimlich gehalten / vnnd nun mehr herauß gebrochen war) vnnd zwyschen andern Euangelischen Predigern / in der Statt daselbst geschwebet / vnd durch anforderung deß Ertzbischoffs / endtlich an den Kreiß gewachsen / in Christliche ordentliche verhör genommen / vnd verabscheidet wordenHardenberg wirdt auß Sachsen ab geschafft. / mit gäntzlicher abschaffung Alberti Hardenbergers / nit allein auß der Statt Bremen / sondern auch auß dem gantzen Nidersäch sischen Kreise. Es war zuuor zu Bremen eine Christliche feine einigkeit in der Religion gewesen / da Jacobus Probst der Kirchen allda gedienetBremische Kirchenord nung võ H.-Abendmal. / vnd was die Lehr vom heiligen Nachtmal deß HERRN belanget / war der Bremischen Kirchen bekeñtniß öffentlich am tag / wie dieselbige in jrer Kirchenordnung mit diesen wortẽ gefasset ist: Die speise vnd tranck deß HERRN tischs oder Altars / ist Christi warer leib vnd wares blut / in / vnd mit dem brot vnd wein / in einer Sacra mentlichen einigkeit / gleich wie Gott ist / mit / vnd in dem Menschẽ Christo in einer persönlichen einigkeit. Das wirt genennet ein Sacrament / das ist / ein heimlich verborgen ding / dieweil in dem brodt <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0669" n="653"/> zunemen / nicht allein zeitliche gefahr vñ ärgerniß zuuerhüten / sondern<note place="right">Anno 1561.</note> dem ewigen schaden zu entfliehen. 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zunemen / nicht allein zeitliche gefahr vñ ärgerniß zuuerhüten / sondern dem ewigen schaden zu entfliehen. Deñ zu besorgen / vnd bahr am tage ligt / daß dieser Irrthumb von deß HERREN Nachtmal viel andere gantz schädliche Irrthume vnd Nachtheil mit sich brin ge / vnd demnach zu ewiger Verdam̃niß gerahten möge / etc.
Anno 1561. Diese Fürsten wort / vnnd Christliche erinnerung / haben wir zum beschluß der Naunburgischen Handelung / auch erzehlen wollen. Folget nun ferrner / was in Nidersachsen gehandelt worden.
Bald hernach im Februario / haben die Fürsten vnd Stände deß Nidersächsischen Kreiß / einen grossen Kreißtag in der Statt Braunschweig gehalten / darinn die streittige Sache so viel Jahr her / zwyschen Allbrecht Hardenbergio / Thumbpredigern zu Bremen (der ein lange zeit ein heimlicher Caluinist gewesen / vnd in die achtzehen Jar solchen Schwarm bey sich heimlich gehalten / vnnd nun mehr herauß gebrochen war) vnnd zwyschen andern Euangelischen Predigern / in der Statt daselbst geschwebet / vnd durch anforderung deß Ertzbischoffs / endtlich an den Kreiß gewachsen / in Christliche ordentliche verhör genommen / vnd verabscheidet worden / mit gäntzlicher abschaffung Alberti Hardenbergers / nit allein auß der Statt Bremen / sondern auch auß dem gantzen Nidersäch sischen Kreise.
Kreißtag zu Braunschweig / wegen Albrech tes Hardenberg zu Bre men Caluinisterey.
Hardenberg wirdt auß Sachsen ab geschafft. Es war zuuor zu Bremen eine Christliche feine einigkeit in der Religion gewesen / da Jacobus Probst der Kirchen allda gedienet / vnd was die Lehr vom heiligen Nachtmal deß HERRN belanget / war der Bremischen Kirchen bekeñtniß öffentlich am tag / wie dieselbige in jrer Kirchenordnung mit diesen wortẽ gefasset ist: Die speise vnd tranck deß HERRN tischs oder Altars / ist Christi warer leib vnd wares blut / in / vnd mit dem brot vnd wein / in einer Sacra mentlichen einigkeit / gleich wie Gott ist / mit / vnd in dem Menschẽ Christo in einer persönlichen einigkeit. Das wirt genennet ein Sacrament / das ist / ein heimlich verborgen ding / dieweil in dem brodt
Bremische Kirchenord nung võ H.-Abendmal.
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