Kirchner, Timotheus: Gründliche warhafftige Historia: von der Augspurgischen Confession wie die Anno 1530 geschrieben. Leipzig, 1584.DArnach (M. 2.) im Capitel von den Ceremonien / bey der berichtungAnno 1533. nach der Predigt / vermanet der Diener das Volck zu semptlichem gebet zu Gott / auch des brods vnd weins halben / welches da gegenwertig ist / das es der himlische Vater / der verordnung vnd meinung Christi nach / annemen wolte / vnd das brod werden lassen seinen leib / der fur vns verrhaten ist / vnd den wein sein blut / welches für vns vergossen ist zur vergebung der sünden. Nach dem gebet meldet der Diener die verordnung Christi / vnd die wort / die er dabey geredt hat / auff daß das Volck diese wort hörend / einfeltig gleube / das auch das gegenwertige brod / der leib Christi / vnd der wein / sein blut sey / dasselbige alsdann mit begierde vnd lust empfahe / vnd seiner wolthat dabey gedencke. VNd im beschluß am ende deß Büchleins stehen diese wort: Diß Büchlein ist vormals gedruckt zu Zürich / aber mit grossem gebrechen / Darumb so jemands derselbigen eins fürkeme / er lasse es faren / vnd richte sich nach diesem hie zu Wittenberg gedruckt. AVs diesem ist jetzt auch leichtlich abzunemen / was das für einDer Caluinischen Theologen zu Wittenberg Anno 1573. betrug böses stück gewest sey / das die Caluinischen Theologen / so zu Wittenberg den elenden lermen angerichtet / vnd derwegen aus dem Lande verwiesen worden / ein Confession der Waldenser / Anno 1573. haben drucken lassen / durchaus auff Sacramentirischen schlag gerichtet / vnd doch auff die vorige D. Lutheri vorrede sich beruffen / als hette der thewre bestendige Man / solchen Sacramentschwarm / durch seine Prefation gebillichet. Nun setzen sie aber jhren jetzigen Caluinischen glauben / der vorigen Confession stracks zuwieder / in dem sie in jhrer newen Confession / vnd in andern büchlein / mehr also schreiben: Christus sey im Sacrament mit seinem geistlichen leibe / aber nicht mit dem wesen seines waren leibes / mit welchem er gen Himel gefahren / vnd sitze allda zur rechten seines Vaters / biß an den jüngsten tag / an einem ort wallend. Item / Er könne sich nicht erweitern / noch leiblich genossen werden / noch sich mehren / sondern bleibe gantz / warhafftig vnd wesentlich im Himel / vnd werde von den frommen nicht leiblich / sondern nur geistlich genossen / modo praesentiae suae esse in sublimi, in hoc mundo autem Christum esse modo spirituali, &c. WIr wollen nun von den Waldensern auff diß mal auffhören / für sie bitten / das sie Gott gnediglich bekeren wolle. WOllen weiter / was Lutherus Anno 1533. für ein WarnungschrifftTom. 6. Ien. pag. 105. D. Lutheri warnungsschrifft an den Rath vnd gemein zu Franckfurt am Meyn / sich für Zwinglischer lehre zuhüten. / an den Rath vnd gemeine der Stadt Franckfurt am Meyen / sich vor Zwinglischer lehr vnd Lehrern zu hüten / gestellet / vnd durch offenen druck ausgehen lassen / besehen / vnd kürtzlich erzelen. Wie deß Buceri fürgenommene vnd angestelte Conciliationes (dauon oben meldung geschehen) von den Zwinglianern gedeutet vnd mißbrauchet sind worden / hat Lutherus in derselben seiner an die Franckfur- DArnach (M. 2.) im Capitel von den Ceremonien / bey der berichtungAnno 1533. nach der Predigt / vermanet der Diener das Volck zu semptlichem gebet zu Gott / auch des brods vnd weins halben / welches da gegenwertig ist / das es der himlische Vater / der verordnung vnd meinung Christi nach / annemen wolte / vnd das brod werden lassen seinen leib / der fur vns verrhaten ist / vnd den wein sein blut / welches für vns vergossen ist zur vergebung der sünden. Nach dem gebet meldet der Diener die verordnung Christi / vnd die wort / die er dabey geredt hat / auff daß das Volck diese wort hörend / einfeltig gleube / das auch das gegenwertige brod / der leib Christi / vnd der wein / sein blut sey / dasselbige alsdann mit begierde vnd lust empfahe / vnd seiner wolthat dabey gedencke. VNd im beschluß am ende deß Büchleins stehen diese wort: Diß Büchlein ist vormals gedruckt zu Zürich / aber mit grossem gebrechen / Darumb so jemands derselbigen eins fürkeme / er lasse es faren / vnd richte sich nach diesem hie zu Wittenberg gedruckt. AVs diesem ist jetzt auch leichtlich abzunemen / was das für einDer Caluinischẽ Theologen zu Wittenberg Anno 1573. betrug böses stück gewest sey / das die Caluinischen Theologen / so zu Wittenberg den elenden lermen angerichtet / vnd derwegen aus dem Lande verwiesen worden / ein Confession der Waldenser / Anno 1573. haben drucken lassen / durchaus auff Sacramentirischen schlag gerichtet / vnd doch auff die vorige D. Lutheri vorrede sich beruffen / als hette der thewre bestendige Man / solchen Sacramentschwarm / durch seine Pręfation gebillichet. Nun setzen sie aber jhren jetzigen Caluinischen glauben / der vorigen Confession stracks zuwieder / in dem sie in jhrer newen Confession / vnd in andern büchlein / mehr also schreiben: Christus sey im Sacrament mit seinem geistlichen leibe / aber nicht mit dem wesen seines waren leibes / mit welchem er gen Himel gefahren / vnd sitze allda zur rechten seines Vaters / biß an den jüngsten tag / an einem ort wallend. Item / Er könne sich nicht erweitern / noch leiblich genossen werden / noch sich mehren / sondern bleibe gantz / warhafftig vnd wesentlich im Himel / vnd werde von den frommen nicht leiblich / sondern nur geistlich genossen / modo praesentiae suae esse in sublimi, in hoc mundo autem Christum esse modo spirituali, &c. WIr wollen nun von den Waldensern auff diß mal auffhören / für sie bitten / das sie Gott gnediglich bekeren wolle. WOllen weiter / was Lutherus Anno 1533. für ein WarnungschrifftTom. 6. Ien. pag. 105. D. Lutheri warnungsschrifft an den Rath vnd gemein zu Franckfurt am Meyn / sich für Zwinglischer lehre zuhüten. / an den Rath vnd gemeine der Stadt Franckfurt am Meyen / sich vor Zwinglischer lehr vnd Lehrern zu hüten / gestellet / vnd durch offenen druck ausgehen lassen / besehen / vnd kürtzlich erzelen. Wie deß Buceri fürgenommene vnd angestelte Conciliationes (dauon oben meldung geschehen) von den Zwinglianern gedeutet vnd mißbrauchet sind worden / hat Lutherus in derselben seiner an die Franckfur- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0193" n="177"/> <p>DArnach (M. 2.) im Capitel von den Ceremonien / bey der berichtung<note place="right">Anno 1533.</note> nach der Predigt / vermanet der Diener das Volck zu semptlichem gebet zu Gott / auch des brods vnd weins halben / welches da gegenwertig ist / das es der himlische Vater / der verordnung vnd meinung Christi nach / annemen wolte / vnd das brod werden lassen seinen leib / der fur vns verrhaten ist / vnd den wein sein blut / welches für vns vergossen ist zur vergebung der sünden. Nach dem gebet meldet der Diener die verordnung Christi / vnd die wort / die er dabey geredt hat / auff daß das Volck diese wort hörend / einfeltig gleube / das auch das gegenwertige brod / der leib Christi / vnd der wein / sein blut sey / dasselbige alsdann mit begierde vnd lust empfahe / vnd seiner wolthat dabey gedencke.</p> <p>VNd im beschluß am ende deß Büchleins stehen diese wort: Diß Büchlein ist vormals gedruckt zu Zürich / aber mit grossem gebrechen / Darumb so jemands derselbigen eins fürkeme / er lasse es faren / vnd richte sich nach diesem hie zu Wittenberg gedruckt.</p> <p>AVs diesem ist jetzt auch leichtlich abzunemen / was das für ein<note place="right">Der Caluinischẽ Theologen zu Wittenberg Anno 1573. betrug</note> böses stück gewest sey / das die Caluinischen Theologen / so zu Wittenberg den elenden lermen angerichtet / vnd derwegen aus dem Lande verwiesen worden / ein Confession der Waldenser / Anno 1573. haben drucken lassen / durchaus auff Sacramentirischen schlag gerichtet / vnd doch auff die vorige D. Lutheri vorrede sich beruffen / als hette der thewre bestendige Man / solchen Sacramentschwarm / durch seine Pręfation gebillichet. Nun setzen sie aber jhren jetzigen Caluinischen glauben / der vorigen Confession stracks zuwieder / in dem sie in jhrer newen Confession / vnd in andern büchlein / mehr also schreiben: Christus sey im Sacrament mit seinem geistlichen leibe / aber nicht mit dem wesen seines waren leibes / mit welchem er gen Himel gefahren / vnd sitze allda zur rechten seines Vaters / biß an den jüngsten tag / an einem ort wallend. Item / Er könne sich nicht erweitern / noch leiblich genossen werden / noch sich mehren / sondern bleibe gantz / warhafftig vnd wesentlich im Himel / vnd werde von den frommen nicht leiblich / sondern nur geistlich genossen / modo praesentiae suae esse in sublimi, in hoc mundo autem Christum esse modo spirituali, &c.</p> <p>WIr wollen nun von den Waldensern auff diß mal auffhören / für sie bitten / das sie Gott gnediglich bekeren wolle.</p> <p>WOllen weiter / was Lutherus Anno 1533. für ein Warnungschrifft<note place="right">Tom. 6. Ien. pag. 105. D. Lutheri warnungsschrifft an den Rath vnd gemein zu Franckfurt am Meyn / sich für Zwinglischer lehre zuhüten.</note> / an den Rath vnd gemeine der Stadt Franckfurt am Meyen / sich vor Zwinglischer lehr vnd Lehrern zu hüten / gestellet / vnd durch offenen druck ausgehen lassen / besehen / vnd kürtzlich erzelen. 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DArnach (M. 2.) im Capitel von den Ceremonien / bey der berichtung nach der Predigt / vermanet der Diener das Volck zu semptlichem gebet zu Gott / auch des brods vnd weins halben / welches da gegenwertig ist / das es der himlische Vater / der verordnung vnd meinung Christi nach / annemen wolte / vnd das brod werden lassen seinen leib / der fur vns verrhaten ist / vnd den wein sein blut / welches für vns vergossen ist zur vergebung der sünden. Nach dem gebet meldet der Diener die verordnung Christi / vnd die wort / die er dabey geredt hat / auff daß das Volck diese wort hörend / einfeltig gleube / das auch das gegenwertige brod / der leib Christi / vnd der wein / sein blut sey / dasselbige alsdann mit begierde vnd lust empfahe / vnd seiner wolthat dabey gedencke.
Anno 1533. VNd im beschluß am ende deß Büchleins stehen diese wort: Diß Büchlein ist vormals gedruckt zu Zürich / aber mit grossem gebrechen / Darumb so jemands derselbigen eins fürkeme / er lasse es faren / vnd richte sich nach diesem hie zu Wittenberg gedruckt.
AVs diesem ist jetzt auch leichtlich abzunemen / was das für ein böses stück gewest sey / das die Caluinischen Theologen / so zu Wittenberg den elenden lermen angerichtet / vnd derwegen aus dem Lande verwiesen worden / ein Confession der Waldenser / Anno 1573. haben drucken lassen / durchaus auff Sacramentirischen schlag gerichtet / vnd doch auff die vorige D. Lutheri vorrede sich beruffen / als hette der thewre bestendige Man / solchen Sacramentschwarm / durch seine Pręfation gebillichet. Nun setzen sie aber jhren jetzigen Caluinischen glauben / der vorigen Confession stracks zuwieder / in dem sie in jhrer newen Confession / vnd in andern büchlein / mehr also schreiben: Christus sey im Sacrament mit seinem geistlichen leibe / aber nicht mit dem wesen seines waren leibes / mit welchem er gen Himel gefahren / vnd sitze allda zur rechten seines Vaters / biß an den jüngsten tag / an einem ort wallend. Item / Er könne sich nicht erweitern / noch leiblich genossen werden / noch sich mehren / sondern bleibe gantz / warhafftig vnd wesentlich im Himel / vnd werde von den frommen nicht leiblich / sondern nur geistlich genossen / modo praesentiae suae esse in sublimi, in hoc mundo autem Christum esse modo spirituali, &c.
Der Caluinischẽ Theologen zu Wittenberg Anno 1573. betrug WIr wollen nun von den Waldensern auff diß mal auffhören / für sie bitten / das sie Gott gnediglich bekeren wolle.
WOllen weiter / was Lutherus Anno 1533. für ein Warnungschrifft / an den Rath vnd gemeine der Stadt Franckfurt am Meyen / sich vor Zwinglischer lehr vnd Lehrern zu hüten / gestellet / vnd durch offenen druck ausgehen lassen / besehen / vnd kürtzlich erzelen. Wie deß Buceri fürgenommene vnd angestelte Conciliationes (dauon oben meldung geschehen) von den Zwinglianern gedeutet vnd mißbrauchet sind worden / hat Lutherus in derselben seiner an die Franckfur-
Tom. 6. Ien. pag. 105. D. Lutheri warnungsschrifft an den Rath vnd gemein zu Franckfurt am Meyn / sich für Zwinglischer lehre zuhüten.
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