Kirchner, Timotheus: Gründliche warhafftige Historia: von der Augspurgischen Confession wie die Anno 1530 geschrieben. Leipzig, 1584.hafftig Anno 1541.vnd wesentlich zugegen sey / vnd empfangen werde der leib vnd blut deß HErrn. 2. Weil auch wie vorgemeldet die Antithesis (& improbant, &c.) aussen gelassen war / vnnd die Papisten dem Bucero neben andern Oberlendischen / so da zugegen waren / als denen sie in diesem punct noch nicht viel traweten / solches schuld gaben: Ist im namen vnd von wegen aller Protestirenden Stende vnd Kirchen / auch in beysein vnd gegenwertigkeit deß Papistischen teils selbst / in einer gemeinen öffentlichen Reichs versamlung / derselbige ausgelassene punct / wiederumb ausdrücklich noch klerer / vnd deutlicher denn zuuor gesetzt / vnd confirmiret, vnd dasselbige mit vnd durch Philippi eigener hand selbsten / denn also lauten die wort: Wir haben bezeuget / das wir verwerffen die jenigen / welche verneinen / das der ware leib Christi nicht warhafftig / gegenwertig / oder zugegen da sey / vnd empfangen werde / etc. Vnd das ist doch ein mal / ja eine herrliche öffentliche gemeine solennis restitutio, deß von etlichen etwa ausgelassenen puncts / Et improbant secus docentes. 3. Vnd das den worten nicht eine andere deutung möchte gegeben werden / referiren vnd ziehen sie sich auff die erste Augspurgische Confession / in dem sie sagen in praeterito: Wir haben bezeuget / das wir verwerffen / etc. welches geschehen ist in der Confession / wie die zu Augspurg vbergeben ist / vnd das damit / vnd dadurch damals verstanden sey worden / die Zwinglische Sacramentirische lehre / ist droben in Historia Anni 30. gnugsam erweiset / vnd darauff referiret sich die jetzige schrifft / in dem sie redet in praeterito, Wir haben bezeuget / das wir verwerffen / etc. 4. Prophana iudicia werden hie genennet / vnd verstanden / wenn man nichts aus vnd nach Gottes wort / in vnd mit welchem das Abendmal ist eingesetzt / sondern wenn man ohn vnd ausser / ja wieder dasselbige nach vnser vernunfft / dunckel vnd gutachten / in vnd von dieser sachen deß Abendmals wil vrtheilen / wie man sonst in weltlichen Prophan sachen / nach der vernunfft pflegt zu vrtheilen. Vnd diese vbergebene Regenspurgische schrifft sagt ausdrücklich / das wir ein abschew haben an solche Prophan vrtheil in dieser sache / vnd vrsach ist / weil der vernunfft gedancken / vnd vrtheil in solchen Göttlichen vnd Himlischen sachen blind / falsch / schedlich vnd verfürisch sind. 5. Berufft sich diese Regenspurgische schrifft auff das zeugnis der Apologiae (der Augspurgischen Confession) welche vorhin (nemlich Anno 31.) publiciret vnd ausgangen / dauon wir zuuor in dieser Historia gnugsam gesagt. 6. Es sagt auch diese schrifft / das im fürgelegten Regenspurgischen Buch (ausgenommen die Papistische Transubstantion, hafftig Anno 1541.vnd wesentlich zugegen sey / vnd empfangen werde der leib vnd blut deß HErrn. 2. Weil auch wie vorgemeldet die Antithesis (& improbant, &c.) aussen gelassen war / vnnd die Papisten dem Bucero neben andern Oberlendischen / so da zugegen waren / als denen sie in diesem punct noch nicht viel traweten / solches schuld gaben: Ist im namen vnd von wegen aller Protestirenden Stende vnd Kirchen / auch in beysein vnd gegenwertigkeit deß Papistischen teils selbst / in einer gemeinen öffentlichen Reichs versamlung / derselbige ausgelassene punct / wiederumb ausdrücklich noch klerer / vnd deutlicher denn zuuor gesetzt / vnd confirmiret, vnd dasselbige mit vnd durch Philippi eigener hand selbsten / denn also lauten die wort: Wir haben bezeuget / das wir verwerffen die jenigen / welche verneinen / das der ware leib Christi nicht warhafftig / gegenwertig / oder zugegen da sey / vnd empfangen werde / etc. Vnd das ist doch ein mal / ja eine herrliche öffentliche gemeine solennis restitutio, deß von etlichen etwa ausgelassenen puncts / Et improbant secus docentes. 3. Vnd das den worten nicht eine andere deutung möchte gegeben werden / referiren vnd ziehen sie sich auff die erste Augspurgische Confession / in dem sie sagen in praeterito: Wir haben bezeuget / das wir verwerffen / etc. welches geschehen ist in der Confession / wie die zu Augspurg vbergeben ist / vnd das damit / vnd dadurch damals verstanden sey worden / die Zwinglische Sacramentirische lehre / ist droben in Historia Anni 30. gnugsam erweiset / vnd darauff referiret sich die jetzige schrifft / in dem sie redet in praeterito, Wir haben bezeuget / das wir verwerffen / etc. 4. Prophana iudicia werden hie genennet / vnd verstanden / wenn man nichts aus vnd nach Gottes wort / in vnd mit welchem das Abendmal ist eingesetzt / sondern wenn man ohn vnd ausser / ja wieder dasselbige nach vnser vernunfft / dunckel vnd gutachten / in vnd von dieser sachen deß Abendmals wil vrtheilen / wie man sonst in weltlichen Prophan sachen / nach der vernunfft pflegt zu vrtheilen. Vnd diese vbergebene Regenspurgische schrifft sagt ausdrücklich / das wir ein abschew haben an solche Prophan vrtheil in dieser sache / vnd vrsach ist / weil der vernunfft gedancken / vnd vrtheil in solchen Göttlichen vnd Himlischen sachen blind / falsch / schedlich vnd verfürisch sind. 5. Berufft sich diese Regenspurgische schrifft auff das zeugnis der Apologiae (der Augspurgischen Confession) welche vorhin (nemlich Anno 31.) publiciret vnd ausgangen / dauon wir zuuor in dieser Historia gnugsam gesagt. 6. Es sagt auch diese schrifft / das im fürgelegten Regenspurgischen Buch (ausgenommen die Papistische Transubstantion, <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0320" n="304"/> hafftig <note place="left">Anno 1541.</note>vnd wesentlich zugegen sey / vnd empfangen werde der leib vnd blut deß HErrn.</p> <p>2. 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Vnd das den worten nicht eine andere deutung möchte gegeben werden / referiren vnd ziehen sie sich auff die erste Augspurgische Confession / in dem sie sagen in praeterito: Wir haben bezeuget / das wir verwerffen / etc. welches geschehen ist in der Confession / wie die zu Augspurg vbergeben ist / vnd das damit / vnd dadurch damals verstanden sey worden / die Zwinglische Sacramentirische lehre / ist droben in Historia Anni 30. gnugsam erweiset / vnd darauff referiret sich die jetzige schrifft / in dem sie redet in praeterito, Wir haben bezeuget / das wir verwerffen / etc.</p> <p>4. Prophana iudicia werden hie genennet / vnd verstanden / wenn man nichts aus vnd nach Gottes wort / in vnd mit welchem das Abendmal ist eingesetzt / sondern wenn man ohn vnd ausser / ja wieder dasselbige nach vnser vernunfft / dunckel vnd gutachten / in vnd von dieser sachen deß Abendmals wil vrtheilen / wie man sonst in weltlichen Prophan sachen / nach der vernunfft pflegt zu vrtheilen. Vnd diese vbergebene Regenspurgische schrifft sagt ausdrücklich / das wir ein abschew haben an solche Prophan vrtheil in dieser sache / vnd vrsach ist / weil der vernunfft gedancken / vnd vrtheil in solchen Göttlichen vnd Himlischen sachen blind / falsch / schedlich vnd verfürisch sind.</p> <p>5. Berufft sich diese Regenspurgische schrifft auff das zeugnis der Apologiae (der Augspurgischen Confession) welche vorhin (nemlich Anno 31.) publiciret vnd ausgangen / dauon wir zuuor in dieser Historia gnugsam gesagt.</p> <p>6. Es sagt auch diese schrifft / das im fürgelegten Regenspurgischen Buch (ausgenommen die Papistische Transubstantion, </p> </div> </body> </text> </TEI> [304/0320]
hafftig vnd wesentlich zugegen sey / vnd empfangen werde der leib vnd blut deß HErrn.
Anno 1541. 2. Weil auch wie vorgemeldet die Antithesis (& improbant, &c.) aussen gelassen war / vnnd die Papisten dem Bucero neben andern Oberlendischen / so da zugegen waren / als denen sie in diesem punct noch nicht viel traweten / solches schuld gaben: Ist im namen vnd von wegen aller Protestirenden Stende vnd Kirchen / auch in beysein vnd gegenwertigkeit deß Papistischen teils selbst / in einer gemeinen öffentlichen Reichs versamlung / derselbige ausgelassene punct / wiederumb ausdrücklich noch klerer / vnd deutlicher denn zuuor gesetzt / vnd confirmiret, vnd dasselbige mit vnd durch Philippi eigener hand selbsten / denn also lauten die wort: Wir haben bezeuget / das wir verwerffen die jenigen / welche verneinen / das der ware leib Christi nicht warhafftig / gegenwertig / oder zugegen da sey / vnd empfangen werde / etc. Vnd das ist doch ein mal / ja eine herrliche öffentliche gemeine solennis restitutio, deß von etlichen etwa ausgelassenen puncts / Et improbant secus docentes.
3. Vnd das den worten nicht eine andere deutung möchte gegeben werden / referiren vnd ziehen sie sich auff die erste Augspurgische Confession / in dem sie sagen in praeterito: Wir haben bezeuget / das wir verwerffen / etc. welches geschehen ist in der Confession / wie die zu Augspurg vbergeben ist / vnd das damit / vnd dadurch damals verstanden sey worden / die Zwinglische Sacramentirische lehre / ist droben in Historia Anni 30. gnugsam erweiset / vnd darauff referiret sich die jetzige schrifft / in dem sie redet in praeterito, Wir haben bezeuget / das wir verwerffen / etc.
4. Prophana iudicia werden hie genennet / vnd verstanden / wenn man nichts aus vnd nach Gottes wort / in vnd mit welchem das Abendmal ist eingesetzt / sondern wenn man ohn vnd ausser / ja wieder dasselbige nach vnser vernunfft / dunckel vnd gutachten / in vnd von dieser sachen deß Abendmals wil vrtheilen / wie man sonst in weltlichen Prophan sachen / nach der vernunfft pflegt zu vrtheilen. Vnd diese vbergebene Regenspurgische schrifft sagt ausdrücklich / das wir ein abschew haben an solche Prophan vrtheil in dieser sache / vnd vrsach ist / weil der vernunfft gedancken / vnd vrtheil in solchen Göttlichen vnd Himlischen sachen blind / falsch / schedlich vnd verfürisch sind.
5. Berufft sich diese Regenspurgische schrifft auff das zeugnis der Apologiae (der Augspurgischen Confession) welche vorhin (nemlich Anno 31.) publiciret vnd ausgangen / dauon wir zuuor in dieser Historia gnugsam gesagt.
6. Es sagt auch diese schrifft / das im fürgelegten Regenspurgischen Buch (ausgenommen die Papistische Transubstantion,
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