Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Kirchner, Timotheus: Gründliche warhafftige Historia: von der Augspurgischen Confession wie die Anno 1530 geschrieben. Leipzig, 1584.

Bild:
<< vorherige Seite

hafftig Anno 1541.vnd wesentlich zugegen sey / vnd empfangen werde der leib vnd blut deß HErrn.

2. Weil auch wie vorgemeldet die Antithesis (& improbant, &c.) aussen gelassen war / vnnd die Papisten dem Bucero neben andern Oberlendischen / so da zugegen waren / als denen sie in diesem punct noch nicht viel traweten / solches schuld gaben: Ist im namen vnd von wegen aller Protestirenden Stende vnd Kirchen / auch in beysein vnd gegenwertigkeit deß Papistischen teils selbst / in einer gemeinen öffentlichen Reichs versamlung / derselbige ausgelassene punct / wiederumb ausdrücklich noch klerer / vnd deutlicher denn zuuor gesetzt / vnd confirmiret, vnd dasselbige mit vnd durch Philippi eigener hand selbsten / denn also lauten die wort: Wir haben bezeuget / das wir verwerffen die jenigen / welche verneinen / das der ware leib Christi nicht warhafftig / gegenwertig / oder zugegen da sey / vnd empfangen werde / etc. Vnd das ist doch ein mal / ja eine herrliche öffentliche gemeine solennis restitutio, deß von etlichen etwa ausgelassenen puncts / Et improbant secus docentes.

3. Vnd das den worten nicht eine andere deutung möchte gegeben werden / referiren vnd ziehen sie sich auff die erste Augspurgische Confession / in dem sie sagen in praeterito: Wir haben bezeuget / das wir verwerffen / etc. welches geschehen ist in der Confession / wie die zu Augspurg vbergeben ist / vnd das damit / vnd dadurch damals verstanden sey worden / die Zwinglische Sacramentirische lehre / ist droben in Historia Anni 30. gnugsam erweiset / vnd darauff referiret sich die jetzige schrifft / in dem sie redet in praeterito, Wir haben bezeuget / das wir verwerffen / etc.

4. Prophana iudicia werden hie genennet / vnd verstanden / wenn man nichts aus vnd nach Gottes wort / in vnd mit welchem das Abendmal ist eingesetzt / sondern wenn man ohn vnd ausser / ja wieder dasselbige nach vnser vernunfft / dunckel vnd gutachten / in vnd von dieser sachen deß Abendmals wil vrtheilen / wie man sonst in weltlichen Prophan sachen / nach der vernunfft pflegt zu vrtheilen. Vnd diese vbergebene Regenspurgische schrifft sagt ausdrücklich / das wir ein abschew haben an solche Prophan vrtheil in dieser sache / vnd vrsach ist / weil der vernunfft gedancken / vnd vrtheil in solchen Göttlichen vnd Himlischen sachen blind / falsch / schedlich vnd verfürisch sind.

5. Berufft sich diese Regenspurgische schrifft auff das zeugnis der Apologiae (der Augspurgischen Confession) welche vorhin (nemlich Anno 31.) publiciret vnd ausgangen / dauon wir zuuor in dieser Historia gnugsam gesagt.

6. Es sagt auch diese schrifft / das im fürgelegten Regenspurgischen Buch (ausgenommen die Papistische Transubstantion,

hafftig Anno 1541.vnd wesentlich zugegen sey / vnd empfangen werde der leib vnd blut deß HErrn.

2. Weil auch wie vorgemeldet die Antithesis (& improbant, &c.) aussen gelassen war / vnnd die Papisten dem Bucero neben andern Oberlendischen / so da zugegen waren / als denen sie in diesem punct noch nicht viel traweten / solches schuld gaben: Ist im namen vnd von wegen aller Protestirenden Stende vnd Kirchen / auch in beysein vnd gegenwertigkeit deß Papistischen teils selbst / in einer gemeinen öffentlichen Reichs versamlung / derselbige ausgelassene punct / wiederumb ausdrücklich noch klerer / vnd deutlicher denn zuuor gesetzt / vnd confirmiret, vnd dasselbige mit vnd durch Philippi eigener hand selbsten / denn also lauten die wort: Wir haben bezeuget / das wir verwerffen die jenigen / welche verneinen / das der ware leib Christi nicht warhafftig / gegenwertig / oder zugegen da sey / vnd empfangen werde / etc. Vnd das ist doch ein mal / ja eine herrliche öffentliche gemeine solennis restitutio, deß von etlichen etwa ausgelassenen puncts / Et improbant secus docentes.

3. Vnd das den worten nicht eine andere deutung möchte gegeben werden / referiren vnd ziehen sie sich auff die erste Augspurgische Confession / in dem sie sagen in praeterito: Wir haben bezeuget / das wir verwerffen / etc. welches geschehen ist in der Confession / wie die zu Augspurg vbergeben ist / vnd das damit / vnd dadurch damals verstanden sey worden / die Zwinglische Sacramentirische lehre / ist droben in Historia Anni 30. gnugsam erweiset / vnd darauff referiret sich die jetzige schrifft / in dem sie redet in praeterito, Wir haben bezeuget / das wir verwerffen / etc.

4. Prophana iudicia werden hie genennet / vnd verstanden / wenn man nichts aus vnd nach Gottes wort / in vnd mit welchem das Abendmal ist eingesetzt / sondern wenn man ohn vnd ausser / ja wieder dasselbige nach vnser vernunfft / dunckel vnd gutachten / in vnd von dieser sachen deß Abendmals wil vrtheilen / wie man sonst in weltlichen Prophan sachen / nach der vernunfft pflegt zu vrtheilen. Vnd diese vbergebene Regenspurgische schrifft sagt ausdrücklich / das wir ein abschew haben an solche Prophan vrtheil in dieser sache / vnd vrsach ist / weil der vernunfft gedancken / vnd vrtheil in solchen Göttlichen vnd Himlischen sachen blind / falsch / schedlich vnd verfürisch sind.

5. Berufft sich diese Regenspurgische schrifft auff das zeugnis der Apologiae (der Augspurgischen Confession) welche vorhin (nemlich Anno 31.) publiciret vnd ausgangen / dauon wir zuuor in dieser Historia gnugsam gesagt.

6. Es sagt auch diese schrifft / das im fürgelegten Regenspurgischen Buch (ausgenommen die Papistische Transubstantion,

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0320" n="304"/>
hafftig                      <note place="left">Anno 1541.</note>vnd wesentlich zugegen sey / vnd                      empfangen werde der leib vnd blut deß HErrn.</p>
        <p>2. Weil auch wie vorgemeldet die Antithesis (&amp; improbant, &amp;c.) aussen                      gelassen war / vnnd die Papisten dem Bucero neben andern Oberlendischen / so da                      zugegen waren / als denen sie in diesem punct noch nicht viel traweten / solches                      schuld gaben: Ist im namen vnd von wegen aller Protestirenden Stende vnd Kirchen                      / auch in beysein vnd gegenwertigkeit deß Papistischen teils selbst / in einer                      gemeinen öffentlichen Reichs versamlung / derselbige ausgelassene punct /                      wiederumb ausdrücklich noch klerer / vnd deutlicher denn zuuor gesetzt / vnd                      confirmiret, vnd dasselbige mit vnd durch Philippi eigener hand selbsten / denn                      also lauten die wort: Wir haben bezeuget / das wir verwerffen die jenigen /                      welche verneinen / das der ware leib Christi nicht warhafftig / gegenwertig /                      oder zugegen da sey / vnd empfangen werde / etc. Vnd das ist doch ein mal / ja                      eine herrliche öffentliche gemeine solennis restitutio, deß von etlichen etwa                      ausgelassenen puncts / Et improbant secus docentes.</p>
        <p>3. Vnd das den worten nicht eine andere deutung möchte gegeben werden / referiren                      vnd ziehen sie sich auff die erste Augspurgische Confession / in dem sie sagen                      in praeterito: Wir haben bezeuget / das wir verwerffen / etc. welches geschehen                      ist in der Confession / wie die zu Augspurg vbergeben ist / vnd das damit / vnd                      dadurch damals verstanden sey worden / die Zwinglische Sacramentirische lehre /                      ist droben in Historia Anni 30. gnugsam erweiset / vnd darauff referiret sich                      die jetzige schrifft / in dem sie redet in praeterito, Wir haben bezeuget / das                      wir verwerffen / etc.</p>
        <p>4. Prophana iudicia werden hie genennet / vnd verstanden / wenn man nichts aus                      vnd nach Gottes wort / in vnd mit welchem das Abendmal ist eingesetzt / sondern                      wenn man ohn vnd ausser / ja wieder dasselbige nach vnser vernunfft / dunckel                      vnd gutachten / in vnd von dieser sachen deß Abendmals wil vrtheilen / wie man                      sonst in weltlichen Prophan sachen / nach der vernunfft pflegt zu vrtheilen. Vnd                      diese vbergebene Regenspurgische schrifft sagt ausdrücklich / das wir ein                      abschew haben an solche Prophan vrtheil in dieser sache / vnd vrsach ist / weil                      der vernunfft gedancken / vnd vrtheil in solchen Göttlichen vnd Himlischen                      sachen blind / falsch / schedlich vnd verfürisch sind.</p>
        <p>5. Berufft sich diese Regenspurgische schrifft auff das zeugnis der Apologiae                      (der Augspurgischen Confession) welche vorhin (nemlich Anno 31.) publiciret vnd                      ausgangen / dauon wir zuuor in dieser Historia gnugsam gesagt.</p>
        <p>6. Es sagt auch diese schrifft / das im fürgelegten Regenspurgischen Buch                      (ausgenommen die Papistische Transubstantion,
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[304/0320] hafftig vnd wesentlich zugegen sey / vnd empfangen werde der leib vnd blut deß HErrn. Anno 1541. 2. Weil auch wie vorgemeldet die Antithesis (& improbant, &c.) aussen gelassen war / vnnd die Papisten dem Bucero neben andern Oberlendischen / so da zugegen waren / als denen sie in diesem punct noch nicht viel traweten / solches schuld gaben: Ist im namen vnd von wegen aller Protestirenden Stende vnd Kirchen / auch in beysein vnd gegenwertigkeit deß Papistischen teils selbst / in einer gemeinen öffentlichen Reichs versamlung / derselbige ausgelassene punct / wiederumb ausdrücklich noch klerer / vnd deutlicher denn zuuor gesetzt / vnd confirmiret, vnd dasselbige mit vnd durch Philippi eigener hand selbsten / denn also lauten die wort: Wir haben bezeuget / das wir verwerffen die jenigen / welche verneinen / das der ware leib Christi nicht warhafftig / gegenwertig / oder zugegen da sey / vnd empfangen werde / etc. Vnd das ist doch ein mal / ja eine herrliche öffentliche gemeine solennis restitutio, deß von etlichen etwa ausgelassenen puncts / Et improbant secus docentes. 3. Vnd das den worten nicht eine andere deutung möchte gegeben werden / referiren vnd ziehen sie sich auff die erste Augspurgische Confession / in dem sie sagen in praeterito: Wir haben bezeuget / das wir verwerffen / etc. welches geschehen ist in der Confession / wie die zu Augspurg vbergeben ist / vnd das damit / vnd dadurch damals verstanden sey worden / die Zwinglische Sacramentirische lehre / ist droben in Historia Anni 30. gnugsam erweiset / vnd darauff referiret sich die jetzige schrifft / in dem sie redet in praeterito, Wir haben bezeuget / das wir verwerffen / etc. 4. Prophana iudicia werden hie genennet / vnd verstanden / wenn man nichts aus vnd nach Gottes wort / in vnd mit welchem das Abendmal ist eingesetzt / sondern wenn man ohn vnd ausser / ja wieder dasselbige nach vnser vernunfft / dunckel vnd gutachten / in vnd von dieser sachen deß Abendmals wil vrtheilen / wie man sonst in weltlichen Prophan sachen / nach der vernunfft pflegt zu vrtheilen. Vnd diese vbergebene Regenspurgische schrifft sagt ausdrücklich / das wir ein abschew haben an solche Prophan vrtheil in dieser sache / vnd vrsach ist / weil der vernunfft gedancken / vnd vrtheil in solchen Göttlichen vnd Himlischen sachen blind / falsch / schedlich vnd verfürisch sind. 5. Berufft sich diese Regenspurgische schrifft auff das zeugnis der Apologiae (der Augspurgischen Confession) welche vorhin (nemlich Anno 31.) publiciret vnd ausgangen / dauon wir zuuor in dieser Historia gnugsam gesagt. 6. Es sagt auch diese schrifft / das im fürgelegten Regenspurgischen Buch (ausgenommen die Papistische Transubstantion,

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_historia_1584
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_historia_1584/320
Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Gründliche warhafftige Historia: von der Augspurgischen Confession wie die Anno 1530 geschrieben. Leipzig, 1584, S. 304. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_historia_1584/320>, abgerufen am 24.11.2024.