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Kirchner, Timotheus: Gründliche warhafftige Historia: von der Augspurgischen Confession wie die Anno 1530 geschrieben. Leipzig, 1584.

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vnd lehren sol. Vnd dergleichen viel tant darff der vbelgedachte ManAnno 1560. auff die ban bringen.

AVff oberzelte bedencken der Chur. vnd Fürsten / so zur Nawnburg zum theil zusammen gekommen / zum teil jhre Gesandten darNawnburgischer abschied. gehabt / ist erfolget der Nawnburgische Chur. vnd Fürstliche abschied in Religions sachen / darin ausdrücklich diese wort stehen: Es wird durch diese vnsere subscription / nichts newes gesucht oder gehandelt / sondern allein die zuuor ausgegangene bekentnis (Anno 1530. auff dem Reichstag zu Augspurg vbergeben) widerholet / zu mehrung / erhaltung / vnd auffpflantzung Christlicher einigkeit vnd Concordi / etc.

Was aber den handel vom Sacrament belanget / berufft sich jetztgedachter abschied auff den Franckfurtischen Recess / dauon oben Anno 58. bericht geschehen / mit erbietung / dauon wie auch von andern streitigen Artickeln / ferner Christlichen vnd nottürfftigen bericht zu thun / so es die not erfordert / doch alles dem wort Gottes vnd der Augs. Confess. gemess / etc. Wie auch auff gleiche weise gegen Key. Mt. sich die Chur. vnd Fürsten damals erkleret / das sie mit Gottlicher hülffe bey der in H. Göttlicher / Prophetischer vnd Apostolischer lehre / gegrünten Confession / so weiland Keyser Caroln dem fünfften hochlöblichster gedechtnis / Anno 1530. auff dem Reichstag zu Augspurg vbergeben worden / bleiben wollen / auch in jhren Kirchen vnd Landen derselben gemeß lehren vnd halten lassen / vnd nicht zu bestaten / zu handhaben / oder zu vertheidigen / so derselben zuwider. Darumb sie auch die erste Confession / vnd nicht die andern Exemplaria (die sie doch auch in jren wirden bleiben liessen / weil sie nun bekant weren) vnterschrieben vnd versiegelt hetten.

VOm Abendmal aber des HErrn / sind diese wort aus dem Franckfurtischen abschied widerholet / vnd an Keys. Mt. dirigirt worden / damit wir nicht verdacht werden / das wir mit verwerffung der Transsubstantiation / die ware gegenwertigkeit des leibs vnd blutes Christi im H. Abendmal leugnen / so sind wir keiner andern meinung / denn das im Abendmal des HErrn Christi / ausgeteilet vnd empfangen werde / der ware leib vnd blut des HErrn Christi / nach inhalt der wort im Euangelio / nemet hin vnd esset / das ist mein leib / etc. vnd das der HErr Christus in der ordnung solches seines Abendmals warhafftig / lebendig / wesentlich vnd gegenwertig sey / auch mit brod vnd wein also von jm geordnet / vns Christen sein leib vnd blut zu essen vnd zu trincken gebe / vnd so wol nichts Sacrament sein kan / ausserhalb dem brauch der niessung / wie es vom HErrn Christo selbst eingesetzt / also leren auch gleicher gestalt die jenigen vnrecht / welche sagen / das der HErr Christns nit wesentlich in der niessung des Nachtmals sey / sondern das dieses allein ein euserlich zeichen sey / dabey die Christen jre bekentnis thun / vnd zu kennen sein.

vnd lehren sol. Vnd dergleichen viel tant darff der vbelgedachte ManAnno 1560. auff die ban bringen.

AVff oberzelte bedencken der Chur. vnd Fürsten / so zur Nawnburg zum theil zusammen gekommen / zum teil jhre Gesandten darNawnburgischer abschied. gehabt / ist erfolget der Nawnburgische Chur. vnd Fürstliche abschied in Religions sachen / darin ausdrücklich diese wort stehen: Es wird durch diese vnsere subscription / nichts newes gesucht oder gehandelt / sondern allein die zuuor ausgegangene bekentnis (Anno 1530. auff dem Reichstag zu Augspurg vbergeben) widerholet / zu mehrung / erhaltung / vnd auffpflantzung Christlicher einigkeit vnd Concordi / etc.

Was aber den handel vom Sacrament belanget / berufft sich jetztgedachter abschied auff den Franckfurtischen Recess / dauon oben Anno 58. bericht geschehen / mit erbietung / dauon wie auch von andern streitigen Artickeln / ferner Christlichen vnd nottürfftigen bericht zu thun / so es die not erfordert / doch alles dem wort Gottes vnd der Augs. Confess. gemess / etc. Wie auch auff gleiche weise gegen Key. Mt. sich die Chur. vnd Fürsten damals erkleret / das sie mit Gottlicher hülffe bey der in H. Göttlicher / Prophetischer vnd Apostolischer lehre / gegrünten Confession / so weiland Keyser Caroln dem fünfften hochlöblichster gedechtnis / Anno 1530. auff dem Reichstag zu Augspurg vbergeben worden / bleiben wollen / auch in jhren Kirchen vnd Landen derselben gemeß lehren vnd halten lassen / vnd nicht zu bestaten / zu handhaben / oder zu vertheidigen / so derselben zuwider. Darumb sie auch die erste Confession / vnd nicht die andern Exemplaria (die sie doch auch in jren wirden bleiben liessen / weil sie nun bekant weren) vnterschrieben vnd versiegelt hetten.

VOm Abendmal aber des HErrn / sind diese wort aus dem Franckfurtischen abschied widerholet / vnd an Keys. Mt. dirigirt worden / damit wir nicht verdacht werden / das wir mit verwerffung der Transsubstantiation / die ware gegenwertigkeit des leibs vnd blutes Christi im H. Abendmal leugnen / so sind wir keiner andern meinung / denn das im Abendmal des HErrn Christi / ausgeteilet vnd empfangen werde / der ware leib vnd blut des HErrn Christi / nach inhalt der wort im Euangelio / nemet hin vnd esset / das ist mein leib / etc. vnd das der HErr Christus in der ordnung solches seines Abendmals warhafftig / lebendig / wesentlich vnd gegenwertig sey / auch mit brod vnd wein also von jm geordnet / vns Christen sein leib vnd blut zu essen vnd zu trincken gebe / vnd so wol nichts Sacrament sein kan / ausserhalb dem brauch der niessung / wie es vom HErrn Christo selbst eingesetzt / also leren auch gleicher gestalt die jenigen vnrecht / welche sagen / das der HErr Christns nit wesentlich in der niessung des Nachtmals sey / sondern das dieses allein ein euserlich zeichen sey / dabey die Christen jre bekentnis thun / vnd zu kennen sein.

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[443/0459] vnd lehren sol. Vnd dergleichen viel tant darff der vbelgedachte Man auff die ban bringen. Anno 1560. AVff oberzelte bedencken der Chur. vnd Fürsten / so zur Nawnburg zum theil zusammen gekommen / zum teil jhre Gesandten dar gehabt / ist erfolget der Nawnburgische Chur. vnd Fürstliche abschied in Religions sachen / darin ausdrücklich diese wort stehen: Es wird durch diese vnsere subscription / nichts newes gesucht oder gehandelt / sondern allein die zuuor ausgegangene bekentnis (Anno 1530. auff dem Reichstag zu Augspurg vbergeben) widerholet / zu mehrung / erhaltung / vnd auffpflantzung Christlicher einigkeit vnd Concordi / etc. Nawnburgischer abschied. Was aber den handel vom Sacrament belanget / berufft sich jetztgedachter abschied auff den Franckfurtischen Recess / dauon oben Anno 58. bericht geschehen / mit erbietung / dauon wie auch von andern streitigen Artickeln / ferner Christlichen vnd nottürfftigen bericht zu thun / so es die not erfordert / doch alles dem wort Gottes vnd der Augs. Confess. gemess / etc. Wie auch auff gleiche weise gegen Key. Mt. sich die Chur. vnd Fürsten damals erkleret / das sie mit Gottlicher hülffe bey der in H. Göttlicher / Prophetischer vnd Apostolischer lehre / gegrünten Confession / so weiland Keyser Caroln dem fünfften hochlöblichster gedechtnis / Anno 1530. auff dem Reichstag zu Augspurg vbergeben worden / bleiben wollen / auch in jhren Kirchen vnd Landen derselben gemeß lehren vnd halten lassen / vnd nicht zu bestaten / zu handhaben / oder zu vertheidigen / so derselben zuwider. Darumb sie auch die erste Confession / vnd nicht die andern Exemplaria (die sie doch auch in jren wirden bleiben liessen / weil sie nun bekant weren) vnterschrieben vnd versiegelt hetten. VOm Abendmal aber des HErrn / sind diese wort aus dem Franckfurtischen abschied widerholet / vnd an Keys. Mt. dirigirt worden / damit wir nicht verdacht werden / das wir mit verwerffung der Transsubstantiation / die ware gegenwertigkeit des leibs vnd blutes Christi im H. Abendmal leugnen / so sind wir keiner andern meinung / denn das im Abendmal des HErrn Christi / ausgeteilet vnd empfangen werde / der ware leib vnd blut des HErrn Christi / nach inhalt der wort im Euangelio / nemet hin vnd esset / das ist mein leib / etc. vnd das der HErr Christus in der ordnung solches seines Abendmals warhafftig / lebendig / wesentlich vnd gegenwertig sey / auch mit brod vnd wein also von jm geordnet / vns Christen sein leib vnd blut zu essen vnd zu trincken gebe / vnd so wol nichts Sacrament sein kan / ausserhalb dem brauch der niessung / wie es vom HErrn Christo selbst eingesetzt / also leren auch gleicher gestalt die jenigen vnrecht / welche sagen / das der HErr Christns nit wesentlich in der niessung des Nachtmals sey / sondern das dieses allein ein euserlich zeichen sey / dabey die Christen jre bekentnis thun / vnd zu kennen sein.

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Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Gründliche warhafftige Historia: von der Augspurgischen Confession wie die Anno 1530 geschrieben. Leipzig, 1584, S. 443. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_historia_1584/459>, abgerufen am 22.11.2024.