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Kirchner, Timotheus: Gründliche warhafftige Historia: von der Augspurgischen Confession wie die Anno 1530 geschrieben. Leipzig, 1584.

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Anno 1561.verwiesen / vnd ein Eyd gethan hat / sich zu den Sacramentirern ferner nicht zugesellen / noch sich wieder die Kirchen in Sachsen brauchen zu lassen: Nu aber von denen in Bremen zum Prediger öffentlich bestalt / vnd angenommen / auff ein newes mit predigen vnd schreiben durchgifftet wird. Gott wolle die frommen gnediglich für solchem gifft bewaren / vnd in seiner warheit bey seinem wort erhalten / vnd dem trotzigen Teuffel endlich wehren / Amen.

NACH erzehlung deß Bremischen handels in der lehre vom heiligen Abendmal / wollen wir der dritten handelung auch gedencken / die in demselbigen Anno 1561. im Monat Julio von den Erbaren Lüneburgische zusanmenkunfft / abschied / vnd Artickel.Sächsischen Seestädten / so der Augspurgischen Confession verwand / in der Stadt Lüneburg / fürgenommen vnd verrichtet worden / allda sie durch jhre Politische abgesandten / vnd fürneme Theologos sich gegeneinander von allerley streitigen Artickeln / so damal hin vnd wieder erreget waren / erkleret / vnd mit einander verglichen / wie solche vergleichung auch bald publiciret / vnd zu Leipzig öffentlich gedruckt worden / vnd lautet der Artickel von den Sacramentarijs, welcher hieher zu dieser erzehlung gehöret / also:

DIe Papisten schwermen vom Abendmal / das auch ausser vnd wieder die klaren wort der einsetzung Christi / man dennoch dauon recht gleuben / vnd damit handeln möge / das thun Zwinglius vnd Caluinus auch.

Et rursum: Daran ist kein zweiffel / das die Sacramentarij anfenglich Anno 1530. vnd nachmals von jahren zu jahren in öffentlichen schrifften / auch gemeinen gehaltenen Colloquijs von der Augspurgischen Confession verwandten / sind abgesondert / ausgeschlossen / vnd mit jhrer lehre verdammet vnnd verworffen worden / dazu der zehende Artickel in der Augspurgischen Confession namhafftig wieder jhre lehre gestellet ist / welcher also saget: De coena Domini docent, quod corpus & sanguis Christi vere adsint, & distribuantur vescentibus in coena Domini, & improbant secus docentcs.

VNd wird dieser Artickel also declarirt in Apologia: Decimus artticulus approbatus est, in quo confitemur nos sentire, quod in coena Domini vere & substantialiter adsint, corpus & sanguis Christi, & vere exhibeantur cum illis rebus, quae videntur, pane & vino, his qui sacramentum accipiunt. Hanc sententiam constanter defendimus re diligenter inquisita & agitata. Cum enim Paulus dicat, panem esse participationem corporis

Anno 1561.verwiesen / vnd ein Eyd gethan hat / sich zu den Sacramentirern ferner nicht zugesellen / noch sich wieder die Kirchen in Sachsen brauchen zu lassen: Nu aber von denen in Bremen zum Prediger öffentlich bestalt / vnd angenommen / auff ein newes mit predigen vnd schreiben durchgifftet wird. Gott wolle die frommen gnediglich für solchem gifft bewaren / vnd in seiner warheit bey seinem wort erhalten / vnd dem trotzigen Teuffel endlich wehren / Amen.

NACH erzehlung deß Bremischen handels in der lehre vom heiligen Abendmal / wollen wir der dritten handelung auch gedencken / die in demselbigen Anno 1561. im Monat Julio von den Erbaren Lüneburgische zusãmenkunfft / abschied / vñ Artickel.Sächsischen Seestädten / so der Augspurgischen Confession verwand / in der Stadt Lüneburg / fürgenommen vnd verrichtet worden / allda sie durch jhre Politische abgesandten / vnd fürneme Theologos sich gegeneinander von allerley streitigen Artickeln / so damal hin vnd wieder erreget waren / erkleret / vnd mit einander verglichen / wie solche vergleichung auch bald publiciret / vnd zu Leipzig öffentlich gedruckt worden / vnd lautet der Artickel von den Sacramentarijs, welcher hieher zu dieser erzehlung gehöret / also:

DIe Papisten schwermen vom Abendmal / das auch ausser vnd wieder die klaren wort der einsetzung Christi / man dennoch dauon recht gleuben / vnd damit handeln möge / das thun Zwinglius vnd Caluinus auch.

Et rursum: Daran ist kein zweiffel / das die Sacramentarij anfenglich Anno 1530. vnd nachmals von jahren zu jahren in öffentlichen schrifften / auch gemeinen gehaltenen Colloquijs von der Augspurgischen Confession verwandten / sind abgesondert / ausgeschlossen / vnd mit jhrer lehre verdammet vnnd verworffen worden / dazu der zehende Artickel in der Augspurgischen Confession namhafftig wieder jhre lehre gestellet ist / welcher also saget: De coena Domini docent, quòd corpus & sanguis Christi verè adsint, & distribuantur vescentibus in coena Domini, & improbant secus docentcs.

VNd wird dieser Artickel also declarirt in Apologia: Decimus artticulus approbatus est, in quo confitemur nos sentire, quòd in coena Domini verè & substantialiter adsint, corpus & sanguis Christi, & verè exhibeantur cum illis rebus, quae videntur, pane & vino, his qui sacramentum accipiunt. Hanc sententiam constanter defendimus re diligenter inquisita & agitata. Cum enim Paulus dicat, panem esse participationem corporis

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[480/0496] verwiesen / vnd ein Eyd gethan hat / sich zu den Sacramentirern ferner nicht zugesellen / noch sich wieder die Kirchen in Sachsen brauchen zu lassen: Nu aber von denen in Bremen zum Prediger öffentlich bestalt / vnd angenommen / auff ein newes mit predigen vnd schreiben durchgifftet wird. Gott wolle die frommen gnediglich für solchem gifft bewaren / vnd in seiner warheit bey seinem wort erhalten / vnd dem trotzigen Teuffel endlich wehren / Amen. Anno 1561. NACH erzehlung deß Bremischen handels in der lehre vom heiligen Abendmal / wollen wir der dritten handelung auch gedencken / die in demselbigen Anno 1561. im Monat Julio von den Erbaren Sächsischen Seestädten / so der Augspurgischen Confession verwand / in der Stadt Lüneburg / fürgenommen vnd verrichtet worden / allda sie durch jhre Politische abgesandten / vnd fürneme Theologos sich gegeneinander von allerley streitigen Artickeln / so damal hin vnd wieder erreget waren / erkleret / vnd mit einander verglichen / wie solche vergleichung auch bald publiciret / vnd zu Leipzig öffentlich gedruckt worden / vnd lautet der Artickel von den Sacramentarijs, welcher hieher zu dieser erzehlung gehöret / also: Lüneburgische zusãmenkunfft / abschied / vñ Artickel. DIe Papisten schwermen vom Abendmal / das auch ausser vnd wieder die klaren wort der einsetzung Christi / man dennoch dauon recht gleuben / vnd damit handeln möge / das thun Zwinglius vnd Caluinus auch. Et rursum: Daran ist kein zweiffel / das die Sacramentarij anfenglich Anno 1530. vnd nachmals von jahren zu jahren in öffentlichen schrifften / auch gemeinen gehaltenen Colloquijs von der Augspurgischen Confession verwandten / sind abgesondert / ausgeschlossen / vnd mit jhrer lehre verdammet vnnd verworffen worden / dazu der zehende Artickel in der Augspurgischen Confession namhafftig wieder jhre lehre gestellet ist / welcher also saget: De coena Domini docent, quòd corpus & sanguis Christi verè adsint, & distribuantur vescentibus in coena Domini, & improbant secus docentcs. VNd wird dieser Artickel also declarirt in Apologia: Decimus artticulus approbatus est, in quo confitemur nos sentire, quòd in coena Domini verè & substantialiter adsint, corpus & sanguis Christi, & verè exhibeantur cum illis rebus, quae videntur, pane & vino, his qui sacramentum accipiunt. Hanc sententiam constanter defendimus re diligenter inquisita & agitata. Cum enim Paulus dicat, panem esse participationem corporis

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Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Gründliche warhafftige Historia: von der Augspurgischen Confession wie die Anno 1530 geschrieben. Leipzig, 1584, S. 480. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_historia_1584/496>, abgerufen am 22.11.2024.