Kirchner, Timotheus: Gründliche warhafftige Historia: von der Augspurgischen Confession wie die Anno 1530 geschrieben. Leipzig, 1584.diopolitanae Anno 1561.(verantwortung der Christlichen warhafftigen meinung vom H. Abendmal des HErrn / der Kirchendiener zur Clausenburg) vnd breuissima confessio de coena Domini Ecclesiarum Saxonicarum, & coniunctarum in Transsyluania, Das ist / kurtze bekentnis vom H. Abendmal der Sächsischen Kirchen / vnd die der zugethanen in Siebenbürgen. VNd fürs erste / fügen wir euch zuwissen / das auch in diesem jhar im Hornung / eben von diesem des HErren Abendmals streit / welchen der leidige Teuffel in der Stadt Bremen erreget / vnd von dannen denselben durch gantz Sachsen auszubreiten sich vnterstanden / eine versamlung der fürnembsten Superintendenten / in Vnter-Sachsen / in der Stadt Braunschweig sey gehalten worden / in welcher die jrrthumb vnd grewel der Sacramentirer / vom heiligen Abendmal / verworffen vnd verdampt worden sind / vnd die ware bekentnis widerholet / auch die meinung vnd jnnhalt des zehenden Artickels / in der Augspurgischen Confession Christlich vnd kürtzlich ist erkleret worden / welche vberein kompt mit der allgemeinen bekentnis / aller der Seestedte / welche vom Fluß Weser / der für der stadt Bremen vorüber fleust / bis an die euserste Grentze des Pommerlandes / Nemlich / bis an das Wasser Wixel / sich an einander hundert vnd fünff Deutscher meil wegs lang erstrecken. An diesem gantzen theil deß Teutschlands / wird eben die lehre von Gott / zu dieser zeit geprediget vnd fortgepflantzet / in allen Kirchen vnd Schulen / ohn alle vneinigkeit vnd zwietracht / die mit ewer lehr vnd bekentnis gleichstimmig / beydes / was anlanget die andern Artickel vnsers Glaubens / vnd auch diesen Artickel deß HErrn Abendmals betreffend. Dann diese Kirchen behalten schlecht vnd recht die Wort der einsetzung deß Abendmals / von Christo verordnet / wie sie eigentlich vnd schlecht für sich lauten / vnd die erklerung des Apostels Pauli / vnd D. Lutheri / welche er / beyde in seinem bekentnis / vnd in andern seinen schrifften / wider / die Sacramentschender / welche im andern Wittenbergischen theil stehen / weitleufftig erkleret hat / vnd gantz kurtz vnd deutlich in Artickeln des grossen Synodi vnserer Kirchen / welcher zu Schmalkalden Anno 1537. ist gehalten worden / mit diesen worten fasset vnd ausleget: Vom Sacrament des Altars halten wir / daß das brod vnd der wein im Abendmal sey der ware leib vnd das ware blut Christi / vnd halten / das derselbige dargereicht vnd empfangen werde / nicht allein von frommen vnd Gottfürchtigen / sondern auch von bösen vnd Gottlosen / Dann wir gleuben das vnser HErr Jesus Christus / im rechten brauch des heiligen Abendmals von jm eingesetzt / nit allein durch die gemeinschafft der eigenschafften / per communicationem idiomatum, oder allein nach seiner Göttlichen natur / sondern diopolitanae Anno 1561.(verantwortung der Christlichen warhafftigen meinung vom H. Abendmal des HErrn / der Kirchendiener zur Clausenburg) vnd breuissima confessio de coena Domini Ecclesiarum Saxonicarum, & coniunctarum in Transsyluania, Das ist / kurtze bekentnis vom H. Abendmal der Sächsischen Kirchen / vnd die der zugethanen in Siebenbürgen. VNd fürs erste / fügen wir euch zuwissen / das auch in diesem jhar im Hornung / eben von diesem des HErren Abendmals streit / welchen der leidige Teuffel in der Stadt Bremen erreget / vnd von dannen denselben durch gantz Sachsen auszubreiten sich vnterstanden / eine versamlung der fürnembsten Superintendenten / in Vnter-Sachsen / in der Stadt Braunschweig sey gehalten worden / in welcher die jrrthumb vnd grewel der Sacramentirer / vom heiligen Abendmal / verworffen vnd verdampt worden sind / vnd die ware bekentnis widerholet / auch die meinung vnd jnnhalt des zehenden Artickels / in der Augspurgischen Confession Christlich vnd kürtzlich ist erkleret worden / welche vberein kompt mit der allgemeinen bekentnis / aller der Seestedte / welche vom Fluß Weser / der für der stadt Bremen vorüber fleust / bis an die euserste Grentze des Pommerlandes / Nemlich / bis an das Wasser Wixel / sich an einander hundert vnd fünff Deutscher meil wegs lang erstrecken. An diesem gantzen theil deß Teutschlands / wird eben die lehre von Gott / zu dieser zeit geprediget vnd fortgepflantzet / in allen Kirchen vnd Schulen / ohn alle vneinigkeit vnd zwietracht / die mit ewer lehr vnd bekentnis gleichstimmig / beydes / was anlanget die andern Artickel vnsers Glaubens / vnd auch diesen Artickel deß HErrn Abendmals betreffend. Dann diese Kirchen behalten schlecht vnd recht die Wort der einsetzung deß Abendmals / von Christo verordnet / wie sie eigentlich vnd schlecht für sich lauten / vnd die erklerung des Apostels Pauli / vnd D. Lutheri / welche er / beyde in seinem bekentnis / vnd in andern seinen schrifften / wider / die Sacramentschender / welche im andern Wittenbergischen theil stehen / weitleufftig erkleret hat / vnd gantz kurtz vnd deutlich in Artickeln des grossen Synodi vnserer Kirchen / welcher zu Schmalkalden Anno 1537. ist gehalten worden / mit diesen worten fasset vnd ausleget: Vom Sacrament des Altars halten wir / daß das brod vnd der wein im Abendmal sey der ware leib vnd das ware blut Christi / vnd halten / das derselbige dargereicht vnd empfangen werde / nicht allein von frommen vnd Gottfürchtigen / sondern auch von bösen vnd Gottlosen / Dann wir gleuben das vnser HErr Jesus Christus / im rechten brauch des heiligen Abendmals von jm eingesetzt / nit allein durch die gemeinschafft der eigenschafften / per communicationem idiomatum, oder allein nach seiner Göttlichen natur / sondern <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0510" n="494"/> diopolitanae <note place="left">Anno 1561.</note>(verantwortung der Christlichen warhafftigen meinung vom H. Abendmal des HErrn / der Kirchendiener zur Clausenburg) vnd breuissima confessio de coena Domini Ecclesiarum Saxonicarum, & coniunctarum in Transsyluania, Das ist / kurtze bekentnis vom H. Abendmal der Sächsischen Kirchen / vnd die der zugethanen in Siebenbürgen.</p> <p>VNd fürs erste / fügen wir euch zuwissen / das auch in diesem jhar im Hornung / eben von diesem des HErren Abendmals streit / welchen der leidige Teuffel in der Stadt Bremen erreget / vnd von dannen denselben durch gantz Sachsen auszubreiten sich vnterstanden / eine versamlung der fürnembsten Superintendenten / in Vnter-Sachsen / in der Stadt Braunschweig sey gehalten worden / in welcher die jrrthumb vnd grewel der Sacramentirer / vom heiligen Abendmal / verworffen vnd verdampt worden sind / vnd die ware bekentnis widerholet / auch die meinung vnd jnnhalt des zehenden Artickels / in der Augspurgischen Confession Christlich vnd kürtzlich ist erkleret worden / welche vberein kompt mit der allgemeinen bekentnis / aller der Seestedte / welche vom Fluß Weser / der für der stadt Bremen vorüber fleust / bis an die euserste Grentze des Pommerlandes / Nemlich / bis an das Wasser Wixel / sich an einander hundert vnd fünff Deutscher meil wegs lang erstrecken. An diesem gantzen theil deß Teutschlands / wird eben die lehre von Gott / zu dieser zeit geprediget vnd fortgepflantzet / in allen Kirchen vnd Schulen / ohn alle vneinigkeit vnd zwietracht / die mit ewer lehr vnd bekentnis gleichstimmig / beydes / was anlanget die andern Artickel vnsers Glaubens / vnd auch diesen Artickel deß HErrn Abendmals betreffend. Dann diese Kirchen behalten schlecht vnd recht die Wort der einsetzung deß Abendmals / von Christo verordnet / wie sie eigentlich vnd schlecht für sich lauten / vnd die erklerung des Apostels Pauli / vnd D. Lutheri / welche er / beyde in seinem bekentnis / vnd in andern seinen schrifften / wider / die Sacramentschender / welche im andern Wittenbergischen theil stehen / weitleufftig erkleret hat / vnd gantz kurtz vnd deutlich in Artickeln des grossen Synodi vnserer Kirchen / welcher zu Schmalkalden Anno 1537. ist gehalten worden / mit diesen worten fasset vnd ausleget: Vom Sacrament des Altars halten wir / daß das brod vnd der wein im Abendmal sey der ware leib vnd das ware blut Christi / vnd halten / das derselbige dargereicht vnd empfangen werde / nicht allein von frommen vnd Gottfürchtigen / sondern auch von bösen vnd Gottlosen / Dann wir gleuben das vnser HErr Jesus Christus / im rechten brauch des heiligen Abendmals von jm eingesetzt / nit allein durch die gemeinschafft der eigenschafften / per communicationem idiomatum, oder allein nach seiner Göttlichen natur / sondern </p> </div> </body> </text> </TEI> [494/0510]
diopolitanae (verantwortung der Christlichen warhafftigen meinung vom H. Abendmal des HErrn / der Kirchendiener zur Clausenburg) vnd breuissima confessio de coena Domini Ecclesiarum Saxonicarum, & coniunctarum in Transsyluania, Das ist / kurtze bekentnis vom H. Abendmal der Sächsischen Kirchen / vnd die der zugethanen in Siebenbürgen.
Anno 1561. VNd fürs erste / fügen wir euch zuwissen / das auch in diesem jhar im Hornung / eben von diesem des HErren Abendmals streit / welchen der leidige Teuffel in der Stadt Bremen erreget / vnd von dannen denselben durch gantz Sachsen auszubreiten sich vnterstanden / eine versamlung der fürnembsten Superintendenten / in Vnter-Sachsen / in der Stadt Braunschweig sey gehalten worden / in welcher die jrrthumb vnd grewel der Sacramentirer / vom heiligen Abendmal / verworffen vnd verdampt worden sind / vnd die ware bekentnis widerholet / auch die meinung vnd jnnhalt des zehenden Artickels / in der Augspurgischen Confession Christlich vnd kürtzlich ist erkleret worden / welche vberein kompt mit der allgemeinen bekentnis / aller der Seestedte / welche vom Fluß Weser / der für der stadt Bremen vorüber fleust / bis an die euserste Grentze des Pommerlandes / Nemlich / bis an das Wasser Wixel / sich an einander hundert vnd fünff Deutscher meil wegs lang erstrecken. An diesem gantzen theil deß Teutschlands / wird eben die lehre von Gott / zu dieser zeit geprediget vnd fortgepflantzet / in allen Kirchen vnd Schulen / ohn alle vneinigkeit vnd zwietracht / die mit ewer lehr vnd bekentnis gleichstimmig / beydes / was anlanget die andern Artickel vnsers Glaubens / vnd auch diesen Artickel deß HErrn Abendmals betreffend. Dann diese Kirchen behalten schlecht vnd recht die Wort der einsetzung deß Abendmals / von Christo verordnet / wie sie eigentlich vnd schlecht für sich lauten / vnd die erklerung des Apostels Pauli / vnd D. Lutheri / welche er / beyde in seinem bekentnis / vnd in andern seinen schrifften / wider / die Sacramentschender / welche im andern Wittenbergischen theil stehen / weitleufftig erkleret hat / vnd gantz kurtz vnd deutlich in Artickeln des grossen Synodi vnserer Kirchen / welcher zu Schmalkalden Anno 1537. ist gehalten worden / mit diesen worten fasset vnd ausleget: Vom Sacrament des Altars halten wir / daß das brod vnd der wein im Abendmal sey der ware leib vnd das ware blut Christi / vnd halten / das derselbige dargereicht vnd empfangen werde / nicht allein von frommen vnd Gottfürchtigen / sondern auch von bösen vnd Gottlosen / Dann wir gleuben das vnser HErr Jesus Christus / im rechten brauch des heiligen Abendmals von jm eingesetzt / nit allein durch die gemeinschafft der eigenschafften / per communicationem idiomatum, oder allein nach seiner Göttlichen natur / sondern
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