Kirchner, Timotheus: Widerlegung aller Lästerungen und Kalumnien. Magdeburg, 1592.habe den Zürichern vnd andern / Lutheri meynung da hin erklerek / das er jme jre Lehre de Coena durchaus belieben liesse / vnd das er hinfürter jnen gleichförmig vom Abendmal lehren wölle. Zu setzen nun / das Bucerus solchs gethan / wie auch Conradus Pellicanus von jm geschrieben / vnd darüber geklagt hat / so erscheinet aber doch aus dem warhafftigen bericht der Historien derselben zeit / wie auch aus Lauatero selbst / das die Züricher / vnd andere solchem seinem fürgeben nicht geglaubet / es auch nicht für wahr gehalten / wie es auch nicht wahr ist / das nemlich Lutherus von seiner Lehr zu jnen solte gefallen sein / dann Lauateri wort sind: Bucerus habe dubia loquendi forma Concordiam sancieren / das ist / Bucerus habe durch zweiffelhafftige ort zu reden wöllen eynigkeit machen. Das hat jn aber Lutherus nicht geheissen / auch die Concordia selbst / anno etc. 36. ist auff keine solche dubias loquendi formas, als auff Schrauben gestellet worden: Sondern dermassen klar / das sie / die Schweitzer / derhalben nicht haben subseribieren oder annemen wöllen / vnd da auch Bucerus solcher gestallt callide oder hinderlistig mit der Transaction gegen den Schweitzern vnd Lutero / wie dise Leute von jme schreiben / vmbgangen / hette er dise großwichtige sache freylich nicht auffrichtig gehandelt. Also bringen sie auch diese einrede: Lutherus habe in der Ambrosius Wolffius von der Aug spurgischen Confession. pag. 8 et 31.Formula Concordiae die Transsubstantiationem vnd reumliche einschliessung hindan gesetzt. Ergo, so sey er aus seinen Streittschrifften abgewichen. Antwort: die Transsubstantiationem hat er lengst zuuor / auch vor vbergebung der Augspurgischen Confession / verworffen / vnd nicht damals erst hingelegt / wie solches seine Schrifften vberflüssig bezeugen / Wie er dann auch ebener gestallt die localem inclusionem oder reumliche einschliessung in seiner grossen bekendnüs vom Abendmal ausgesetzt. So entschüldiget Bucerus dis falls Lutherum selbs in seiner Epistel ad Comandrum, habe den Zuͤrichern vnd andern / Lutheri meynung da hin erklerek / das er jme jre Lehre de Coena durchaus belieben liesse / vnd das er hinfuͤrter jnen gleichfoͤrmig vom Abendmal lehren woͤlle. Zu setzen nun / das Bucerus solchs gethan / wie auch Conradus Pellicanus von jm geschrieben / vnd daruͤber geklagt hat / so erscheinet aber doch aus dem warhafftigen bericht der Historien derselben zeit / wie auch aus Lauatero selbst / das die Zuͤricher / vnd andere solchem seinem fuͤrgeben nicht geglaubet / es auch nicht fuͤr wahr gehalten / wie es auch nicht wahr ist / das nemlich Lutherus von seiner Lehr zu jnen solte gefallen sein / dann Lauateri wort sind: Bucerus habe dubia loquendi forma Concordiam sancieren / das ist / Bucerus habe durch zweiffelhafftige ort zu reden woͤllen eynigkeit machen. Das hat jn aber Lutherus nicht geheissen / auch die Concordia selbst / anno etc. 36. ist auff keine solche dubias loquendi formas, als auff Schrauben gestellet worden: Sondern dermassen klar / das sie / die Schweitzer / derhalben nicht haben subseribieren oder annemen woͤllen / vnd da auch Bucerus solcher gestallt callidè oder hinderlistig mit der Transaction gegen den Schweitzern vnd Lutero / wie dise Leute von jme schreiben / vmbgangen / hette er dise großwichtige sache freylich nicht auffrichtig gehandelt. Also bringen sie auch diese einrede: Lutherus habe in der Ambrosius Wolffius von der Aug spurgischen Confession. pag. 8 et 31.Formula Concordiae die Transsubstantiationem vnd reumliche einschliessung hindan gesetzt. Ergo, so sey er aus seinen Streittschrifften abgewichen. Antwort: die Transsubstantiationem hat er lengst zuuor / auch vor vbergebung der Augspurgischen Confession / verworffen / vnd nicht damals erst hingelegt / wie solches seine Schrifften vberfluͤssig bezeugen / Wie er dann auch ebener gestallt die localem inclusionem oder reumliche einschliessung in seiner grossen bekendnuͤs vom Abendmal ausgesetzt. So entschuͤldiget Bucerus dis falls Lutherum selbs in seiner Epistel ad Comandrum, <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0592"/> habe den Zuͤrichern vnd andern / Lutheri meynung da hin erklerek / das er jme jre Lehre de Coena durchaus belieben liesse / vnd das er hinfuͤrter jnen gleichfoͤrmig vom Abendmal lehren woͤlle.</p> <p>Zu setzen nun / das Bucerus solchs gethan / wie auch Conradus Pellicanus von jm geschrieben / vnd daruͤber geklagt hat / so erscheinet aber doch aus dem warhafftigen bericht der Historien derselben zeit / wie auch aus Lauatero selbst / das die Zuͤricher / vnd andere solchem seinem fuͤrgeben nicht geglaubet / es auch nicht fuͤr wahr gehalten / wie es auch nicht wahr ist / das nemlich Lutherus von seiner Lehr zu jnen solte gefallen sein / dann Lauateri wort sind: Bucerus habe dubia loquendi forma Concordiam sancieren / das ist / Bucerus habe durch zweiffelhafftige ort zu reden woͤllen eynigkeit machen. Das hat jn aber Lutherus nicht geheissen / auch die Concordia selbst / anno etc. 36. ist auff keine solche dubias loquendi formas, als auff Schrauben gestellet worden: Sondern dermassen klar / das sie / die Schweitzer / derhalben nicht haben subseribieren oder annemen woͤllen / vnd da auch Bucerus solcher gestallt callidè oder hinderlistig mit der Transaction gegen den Schweitzern vnd Lutero / wie dise Leute von jme schreiben / vmbgangen / hette er dise großwichtige sache freylich nicht auffrichtig gehandelt.</p> <p>Also bringen sie auch diese einrede: Lutherus habe in der <note place="left">Ambrosius Wolffius von der Aug spurgischen Confession. pag. 8 et 31.</note>Formula Concordiae die Transsubstantiationem vnd reumliche einschliessung hindan gesetzt.</p> <p>Ergo, so sey er aus seinen Streittschrifften abgewichen.</p> <p>Antwort: die Transsubstantiationem hat er lengst zuuor / auch vor vbergebung der Augspurgischen Confession / verworffen / vnd nicht damals erst hingelegt / wie solches seine Schrifften vberfluͤssig bezeugen / Wie er dann auch ebener gestallt die localem inclusionem oder reumliche einschliessung in seiner grossen bekendnuͤs vom Abendmal ausgesetzt. 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habe den Zuͤrichern vnd andern / Lutheri meynung da hin erklerek / das er jme jre Lehre de Coena durchaus belieben liesse / vnd das er hinfuͤrter jnen gleichfoͤrmig vom Abendmal lehren woͤlle.
Zu setzen nun / das Bucerus solchs gethan / wie auch Conradus Pellicanus von jm geschrieben / vnd daruͤber geklagt hat / so erscheinet aber doch aus dem warhafftigen bericht der Historien derselben zeit / wie auch aus Lauatero selbst / das die Zuͤricher / vnd andere solchem seinem fuͤrgeben nicht geglaubet / es auch nicht fuͤr wahr gehalten / wie es auch nicht wahr ist / das nemlich Lutherus von seiner Lehr zu jnen solte gefallen sein / dann Lauateri wort sind: Bucerus habe dubia loquendi forma Concordiam sancieren / das ist / Bucerus habe durch zweiffelhafftige ort zu reden woͤllen eynigkeit machen. Das hat jn aber Lutherus nicht geheissen / auch die Concordia selbst / anno etc. 36. ist auff keine solche dubias loquendi formas, als auff Schrauben gestellet worden: Sondern dermassen klar / das sie / die Schweitzer / derhalben nicht haben subseribieren oder annemen woͤllen / vnd da auch Bucerus solcher gestallt callidè oder hinderlistig mit der Transaction gegen den Schweitzern vnd Lutero / wie dise Leute von jme schreiben / vmbgangen / hette er dise großwichtige sache freylich nicht auffrichtig gehandelt.
Also bringen sie auch diese einrede: Lutherus habe in der Formula Concordiae die Transsubstantiationem vnd reumliche einschliessung hindan gesetzt.
Ambrosius Wolffius von der Aug spurgischen Confession. pag. 8 et 31. Ergo, so sey er aus seinen Streittschrifften abgewichen.
Antwort: die Transsubstantiationem hat er lengst zuuor / auch vor vbergebung der Augspurgischen Confession / verworffen / vnd nicht damals erst hingelegt / wie solches seine Schrifften vberfluͤssig bezeugen / Wie er dann auch ebener gestallt die localem inclusionem oder reumliche einschliessung in seiner grossen bekendnuͤs vom Abendmal ausgesetzt. So entschuͤldiget Bucerus dis falls Lutherum selbs in seiner Epistel ad Comandrum,
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