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Kirchner, Timotheus: Widerlegung aller Lästerungen und Kalumnien. Magdeburg, 1592.

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Philippi Melanchtonis vnd seiner Bücher vorgenomen / ist zumNewstedter Buch. pag. 336. Dz solch werck nit zu vnterdruckun Philip pi Me. vnd sei ner Bücher fürgenomen. Newstedter Buch. pag. 358. Dz die subscriptiones den gegenteil an stateines gemeinen finodi obtrudirt werden Newstedrer Buch pag. 361. Dz die Theologen die rechenschaft des proceshalben nicht auff die stende schieben. teil in praefatione libri Concordiae verantwortet / vnd wird im folgenden 14. Capit. ferrner bericht dauon geschehen.

Sie geben auch für / das jnen die subscriptiones pastorum in der Kirchen der Augspurgischen Confession an statt eines gemeinen Synodi / dadurch sie verdampt / wöllen obtrudiert werden etc. vnd das solchs vnbillich sey.

Wie aber das gantze werck allermeist auff vnseren Kirchen gerichtet / vnd dieselben der fürgefallen Religions streit halben zu befridigen / auch dem heimlich einschleichendem Sacramentierischen gifft bey vns zu wehren / für die Hand genomen: Also sind auch die subscriptiones pastorum fürnemlich den Consensum in vnsern Kirchen zu bezeugen / erfordert / vnd mit nichten / das sie vnserm Gegentheil an statt eines gemeinen Synodi / darinn sie verdampt / solten obtrudirt werden.

Was haben sie in vnsern Kirchen vnd Schulen zu gebieten / oder zu verbieten / das sie sich diesem werck dermassen opponieren / vnd alles daran tadelen vnd verschumpffiren. Wer hat jnen auch erlaubt oder die macht gegeben / das sie sich stracks vnterstehen / die löblichen Stende der Augspurgischen Confession gleich zu zwingen / dz sie eben in jren Kirchen vnd schulen also verfaren müssen / wie sie es vorschreiben vnd haben wollen / heist das nicht in ein frembd ampt gegriffen / vnd da viel ordnen oder anschaffen wöllen / da man gar vberal nichts zuthun / oder beruffs halben zu befehlen hat?

Ferrner ziehen sie an / wann die Theologi dieser sachen vnd des gantzen Proceß halben / der in diesem Werck gehalten / sollen Rechenschafft geben / so schieben sie es auff Churfürsten vnd lobliche Stende / welcher Hertze sie auch zuuor mit jren Consilijs / etc. eingenomen vnd hindergangen. Was bedarffs aber dieser Calumnien / ist jhnen nicht allbereit dises Wercks halben durch öffentlichen druck der Prefation des Christlichen Concordi Buchs

Philippi Melanchtonis vnd seiner Buͤcher vorgenomen / ist zumNewstedter Buch. pag. 336. Dz solch werck nit zu vnterdruckũ Philip pi Me. vñ sei ner Buͤcher fuͤrgenomẽ. Newstedter Buch. pag. 358. Dz die subscriptiones dẽ gegenteil an stateines gemeinen finodi obtrudirt werden Newstedrer Buch pag. 361. Dz die Theologen die rechenschaft des proceshalben nicht auff die stẽde schieben. teil in praefatione libri Concordiae verantwortet / vnd wird im folgenden 14. Capit. ferrner bericht dauon geschehen.

Sie geben auch fuͤr / das jnen die subscriptiones pastorum in der Kirchen der Augspurgischen Confession an statt eines gemeinen Synodi / dadurch sie verdampt / woͤllen obtrudiert werden etc. vnd das solchs vnbillich sey.

Wie aber das gantze werck allermeist auff vnseren Kirchen gerichtet / vnd dieselben der fuͤrgefallen Religions streit halben zu befridigen / auch dem heimlich einschleichendem Sacramentierischen gifft bey vns zu wehren / fuͤr die Hand genomen: Also sind auch die subscriptiones pastorum fuͤrnemlich den Consensum in vnsern Kirchen zu bezeugen / erfordert / vnd mit nichten / das sie vnserm Gegentheil an statt eines gemeinen Synodi / darinn sie verdampt / solten obtrudirt werden.

Was haben sie in vnsern Kirchen vnd Schulen zu gebieten / oder zu verbieten / das sie sich diesem werck dermassen opponieren / vnd alles daran tadelen vnd verschumpffiren. Wer hat jnen auch erlaubt oder die macht gegeben / das sie sich stracks vnterstehen / die loͤblichen Stende der Augspurgischen Confession gleich zu zwingen / dz sie eben in jren Kirchen vnd schulen also verfaren muͤssen / wie sie es vorschreiben vnd haben wollen / heist das nicht in ein frembd ampt gegriffen / vnd da viel ordnen oder anschaffen woͤllen / da man gar vberal nichts zuthun / oder beruffs halben zu befehlen hat?

Ferrner ziehen sie an / wann die Theologi dieser sachen vnd des gantzen Proceß halben / der in diesem Werck gehalten / sollen Rechenschafft geben / so schieben sie es auff Churfuͤrsten vnd lobliche Stende / welcher Hertze sie auch zuuor mit jren Consilijs / etc. eingenomen vnd hindergangen. Was bedarffs aber dieser Calumnien / ist jhnen nicht allbereit dises Wercks halben durch oͤffentlichen druck der Prefation des Christlichen Concordi Buchs

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[319/0657] Philippi Melanchtonis vnd seiner Buͤcher vorgenomen / ist zum teil in praefatione libri Concordiae verantwortet / vnd wird im folgenden 14. Capit. ferrner bericht dauon geschehen. Newstedter Buch. pag. 336. Dz solch werck nit zu vnterdruckũ Philip pi Me. vñ sei ner Buͤcher fuͤrgenomẽ. Newstedter Buch. pag. 358. Dz die subscriptiones dẽ gegenteil an stateines gemeinen finodi obtrudirt werden Newstedrer Buch pag. 361. Dz die Theologen die rechenschaft des proceshalben nicht auff die stẽde schieben. Sie geben auch fuͤr / das jnen die subscriptiones pastorum in der Kirchen der Augspurgischen Confession an statt eines gemeinen Synodi / dadurch sie verdampt / woͤllen obtrudiert werden etc. vnd das solchs vnbillich sey. Wie aber das gantze werck allermeist auff vnseren Kirchen gerichtet / vnd dieselben der fuͤrgefallen Religions streit halben zu befridigen / auch dem heimlich einschleichendem Sacramentierischen gifft bey vns zu wehren / fuͤr die Hand genomen: Also sind auch die subscriptiones pastorum fuͤrnemlich den Consensum in vnsern Kirchen zu bezeugen / erfordert / vnd mit nichten / das sie vnserm Gegentheil an statt eines gemeinen Synodi / darinn sie verdampt / solten obtrudirt werden. Was haben sie in vnsern Kirchen vnd Schulen zu gebieten / oder zu verbieten / das sie sich diesem werck dermassen opponieren / vnd alles daran tadelen vnd verschumpffiren. Wer hat jnen auch erlaubt oder die macht gegeben / das sie sich stracks vnterstehen / die loͤblichen Stende der Augspurgischen Confession gleich zu zwingen / dz sie eben in jren Kirchen vnd schulen also verfaren muͤssen / wie sie es vorschreiben vnd haben wollen / heist das nicht in ein frembd ampt gegriffen / vnd da viel ordnen oder anschaffen woͤllen / da man gar vberal nichts zuthun / oder beruffs halben zu befehlen hat? Ferrner ziehen sie an / wann die Theologi dieser sachen vnd des gantzen Proceß halben / der in diesem Werck gehalten / sollen Rechenschafft geben / so schieben sie es auff Churfuͤrsten vnd lobliche Stende / welcher Hertze sie auch zuuor mit jren Consilijs / etc. eingenomen vnd hindergangen. Was bedarffs aber dieser Calumnien / ist jhnen nicht allbereit dises Wercks halben durch oͤffentlichen druck der Prefation des Christlichen Concordi Buchs

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Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Widerlegung aller Lästerungen und Kalumnien. Magdeburg, 1592, S. 319. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_widerlegung_1592/657>, abgerufen am 04.12.2024.